TE Verg Bescheid 2000/5/29 N-28/00-9

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2000
beobachten
merken

Norm

BVergG 1997 §11 Abs1
BVergG 1997 §14 Abs3
BVergG 1997 §29 Abs3
Erstreckungsverordnung 2000 BGBl II 35/2000 §1 Abs1
ABGB §863
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Text

BESCHEID

Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat am 29. Mai 2000 durch den Vizepräsidenten des OGH i.R. Dr. Edgar Reisenleitner als Vorsitzenden und die Beisitzer Mag. Martin Sailer als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Helmut Heindl als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "B 70 Packer Straße Km 142,6, Neubau der Gurkbrücke Rain" des (beabsichtigten) Auftraggebers Bund, vertreten durch den Landeshauptmann von Kärnten, Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung Bau- und Betriebswirtschaft,

Mießtaler-Straße 3, 9021 Klagenfurt, wie folgt entschieden:

Spruch:

Die Anträge der XXX Ges.m.b.H., ***, vertreten durch ***, vom 23. Mai 2000, eingelangt bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes am 24. Mai 2000, auf (1) Feststellung, "dass die Anwendung des sogenannten Lehrlingserlasses bei der Vergabe der Gurkerbrücke rechtswidrig erfolgt und daher der Lehrlingserlass bei der Ermittlung des Bestbieters nicht berücksichtigt werden kann bzw. dass dadurch die Antragstellerin als Bestbieter zu beauftragen ist", sowie aufDie Anträge der römisch 30 Ges.m.b.H., ***, vertreten durch ***, vom 23. Mai 2000, eingelangt bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes am 24. Mai 2000, auf (1) Feststellung, "dass die Anwendung des sogenannten Lehrlingserlasses bei der Vergabe der Gurkerbrücke rechtswidrig erfolgt und daher der Lehrlingserlass bei der Ermittlung des Bestbieters nicht berücksichtigt werden kann bzw. dass dadurch die Antragstellerin als Bestbieter zu beauftragen ist", sowie auf

(2) Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der "der vergebenden Stelle die Erteilung des Zuschlages bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag" untersagt wird, werden gemäß § 113 iVm § 11 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), BGBl I Nr. 56/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 120/1999, mangels Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zurückgewiesen.(2) Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der "der vergebenden Stelle die Erteilung des Zuschlages bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag" untersagt wird, werden gemäß Paragraph 113, in Verbindung mit Paragraph 11, Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, mangels Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zurückgewiesen.

Begründung:

Die Antragstellerin stellte mit Antrag vom 23. Mai 2000 das dem Spruch zu entnehmende Begehren und führte zur entscheidungserheblichen Zuständigkeitsfrage im wesentlichen wie folgt aus:

Die ASFINAG, vertreten durch das Land Kärnten, Abteilung Bau- und Betriebswirtschaft, habe eine Ausschreibung über den Neubau der Gurkerbrücke auf der Bundesstraße B 70 Packer Straße eingeleitet. Ihr Angebot belaufe sich auf ATS 13,584.416,59, jenes der YYY Bau Ges.m.b.H. weise wiederum eine Angebotssumme von ATS 13,664.850,45 auf. Unter Heranziehung des sogenannten Lehrlingserlasses habe nun die vergebende Stelle beabsichtigt, den Auftrag der YYY Bau Ges.m.b.H. zu erteilen. Sie habe deshalb noch vor Erteilung des Zuschlages ein Schlichtungsersuchen bei der Bundes-Vergabekontrollkommission eingereicht. In der am 3. Mai 2000 abgehaltenen Verhandlung habe sich

die Bundes-Vergabekontrollkommission jedoch mit der Begründung für unzuständig erklärt, dass in Folge der Novellierung des Bundesministeriengesetzes Angelegenheiten der Bundesstraßen nicht mehr dem BVergG unterliegen, da sich die Erstreckungsverordnung ausdrücklich nur auf den Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten beziehe.

Dieser Rechtsansicht könne nicht zugestimmt werden. Aus der Formulierung der Erstreckungsverordnung sowie aus der allgemeinen Praxis der Geltung von Verfahrensvorschriften lasse sich der Rückschluss ziehen, dass sich Verfahrensvorschriften jeweils auf diejenigen Verfahren beziehen, die während der Geltungsdauer der Verfahrensvorschrift begonnen worden seien. Für diese Verfahren würden die Bestimmungen bis zu deren Abschluss gelten. Die namhaft gemachte Verordnung über die Neuaufteilung der Ministerien sei mit 1. April 2000 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt sei das Vergabeverfahren bereits weit gediehen gewesen, sodass bis zu dessen Ende die Erstreckungsverordnung anzuwenden sei. Mit der Erstreckungsverordnung sollten Bauleistungen geregelt werden, wobei der Text der Verordnung selbst dahingehend teleologisch zu reduzieren sei, dass sich der Begriff all jener Bauleistungen, auf die die Erstreckungsverordnung anzuwenden sei, interpretationsmäßig auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erstreckungsverordnung beziehe. Nach ihrer Ansicht handle es sich in diesem Bereich der Erstreckungsverordnung um eine Frage der Zuständigkeit. Zuständigkeitsfragen und damit Kompetenzstreitigkeiten seien im Sinne der Versteinerungstheorie begrifflich so auszulegen, wie die Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Bestimmung zu verstehen gewesen sei. Der Begriff der Aufträge im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums beziehe sich daher auf all jene Leistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erstreckungsverordnung diesem Bereich zugeordnet hätten werden müssen. Der gegenständliche Auftrag falle daher jedenfalls unter diese Bestimmung.

Jede andere Interpretation würde zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen. Es sei nämlich nicht einzusehen, warum ein Auftrag, der durch reine Zufälligkeit bis zum 1. April 2000 noch nicht abgeschlossen worden sei, einem anderen Rechtsschutz unterliegen solle, wie ein völlig gleichartiger Auftrag eines anderen Ministeriums. Die seinerzeit getroffene sachliche Einschränkung sei gerechtfertigt gewesen, nunmehr sei diese Aufteilung aber nicht mehr nachvollziehbar. Nach ihrer Ansicht sei daher das Bundesvergabeamt für eine einzuleitende Nachprüfung sachlich zuständig. Mit Schreiben vom 24. Mai 2000, eingelangt bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes am 25. Mai 2000, entgegnete die vergebende Stelle, dass die Angelegenheiten der Bundesstraßen und hiebei insbesondere die Angelegenheiten des Straßenbaues nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen würden, sodass die Erstreckungsverordnung 2000 für die gegenständliche Auftragsvergabe keinerlei Geltung besitze. Dies habe die Bundes-Vergabekontrollkommission im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung bereits festgestellt. Im übrigen sei anzumerken, dass die Zuschlagserteilung noch nicht erfolgt sei und eine Notwendigkeit bestehe, die Gurkbrücke Rain ehebaldigst zu erneuern, da im Zuge der Deckenaufbringung auf den parallel liegenden Abschnitt der Südautobahn A 2 eine Verkehrsumleitung auf die Bundesstraßen erfolgen werde und eine Brückenhälfte bereits mit einem Hilfsjoch gestützt werden müsse. In einer weiteren Stellungnahme vom 26. Mai 2000 führte die vergebende Stelle aus, dass auf Seite 7 des den Angeboten vorangestellten Ausschreibungstextes mit der Republik Österreich, der ASFINAG und dem Land Kärnten jene drei Auftraggeber angeführt werden, für die das Amt der Kärntner Landesregierung je nach Art des Straßenzuges tätig werde. Ein Hinweis auf die Bundesstraßenverwaltung sei beim gegenständlichen Ausschreibungstext zwar nicht ersichtlich, es sei jedoch eindeutig, dass der Straßenzug "B 70" eine Bundesstraße darstelle. Dies sei auch dem Bundesstraßengesetz zweifelsfrei zu entnehmen. Da im übrigen keine Hinweise auf die ASFINAG bzw. die Landesstraßenverwaltung im Ausschreibungstext vorzufinden seien, sei die gegenständliche Ausschreibung zweifelsfrei dem Bund zuordenbar. Zudem sei in Kärnten allgemein bekannt, dass bei Vergaben im Zuge der Bundesstraßenverwaltung die Ausschreibungstexte einen rosa Einband aufweisen, während bei Auftragsvergaben für die ASFINAG bzw. im Zuge der Landesstraßenverwaltung diese gelb bzw. grün eingefasst seien. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen, des Schlichtungsverfahrens S- 39/00, des Antrages vom 23. Mai 2000 und der Stellungnahme des Auftraggebers vom 24. Mai 2000 wurde folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung Bau- und Betriebswirtschaft, hat den Neubau der Gurkbrücke Rain an der B 70 Packer-Straße ausgeschrieben (siehe Bekanntmachungstext vom 20. Oktober 1999, OZ 7, sowie Ausschreibungstext, Beilage zu OZ 5). Der Ausschreibungstext ist in einem rosafarben gehaltenen Einband gefasst, auf dem sich die Aufschriften "Republik Österreich" und unmittelbar darunter "Amt der Kärntner Landesregierung" befinden. Zudem finden sich auf besagtem Einband die Bezeichnung "AEST/KST" und die Zahlenkombination "070171". Unter Punkt 7.6 der Ausschreibung werden zum einen die "Republik Österreich – Bundesstraßenverwaltung bzw. Land Kärnten im Auftrag der ASFINAG" und zum anderen das "Land Kärnten, Landesstraßenverwaltung" als Auftraggeber vorgesehen (siehe Ausschreibungstext, Beilage zu OZ 5).

Die Angebotseröffnung fand am 3. Dezember 1999 statt. Angebote wurden unter anderem von der YYY Bau Ges.m.b.H. mit einer Angebotssumme von

ATS 13.664.850,45 (= EURO 993.063,41) und der Antragstellerin mit

einer Angebotssumme von ATS 13.584.416,58 (= EURO 987.218,05) gelegt

(vgl. Stellungnahme des Auftraggebers vom 24. Mai 2000, OZ 5, und Niederschrift zur Angebotseröffnung vom 3. September 1999, Beilage zu OZ 5). Mit Schreiben vom 5. April 2000 teilte das Amt der Kärntner Landesregierung der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, nach dem 25. April 2000 den Zuschlag der preislich drittgereihten YYY Bau Ges.m.b.H. zu erteilen. Diesem Schreiben ist zudem der ausdrückliche Hinweis zu entnehmen, dass das Amt der Kärntner Landesregierung im gegenständlichen Fall im Zuge der Bundesstraßenverwaltung tätig wird (siehe Schreiben vom 5. April 2000, Beilage zu OZ 1 des Schlichtungsaktes S-39/00). Mit Schreiben vom 17. April 2000 richtete die Antragstellerin ein Schlichtungsersuchen an die Bundes-Vergabekontrollkommission (siehe OZ 1 des Schlichtungsaktes S-39/00). In einer mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2000 teilte der Senat 3 der Bundes-Vergabekontrollkommission Vertretern der Antragstellerin sowie der ausschreibenden Stelle mit, dass aufgrund einer erfolgten Novelle des Bundesministeriengesetzes 1986 Angelegenheiten des Straßenbaus nunmehr dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unterliegen, sodass die Erstreckungsverordnung 2000 des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht mehr anzuwenden sei. In Anbetracht der Auftragshöhe sei daher die Bundes-Vergabekontrollkommission nicht zuständig (siehe Verhandlungsprotokoll vom 3. Mai 2000, OZ 9 des Schlichtungsaktes S-39/00).vergleiche Stellungnahme des Auftraggebers vom 24. Mai 2000, OZ 5, und Niederschrift zur Angebotseröffnung vom 3. September 1999, Beilage zu OZ 5). Mit Schreiben vom 5. April 2000 teilte das Amt der Kärntner Landesregierung der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, nach dem 25. April 2000 den Zuschlag der preislich drittgereihten YYY Bau Ges.m.b.H. zu erteilen. Diesem Schreiben ist zudem der ausdrückliche Hinweis zu entnehmen, dass das Amt der Kärntner Landesregierung im gegenständlichen Fall im Zuge der Bundesstraßenverwaltung tätig wird (siehe Schreiben vom 5. April 2000, Beilage zu OZ 1 des Schlichtungsaktes S-39/00). Mit Schreiben vom 17. April 2000 richtete die Antragstellerin ein Schlichtungsersuchen an die Bundes-Vergabekontrollkommission (siehe OZ 1 des Schlichtungsaktes S-39/00). In einer mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2000 teilte der Senat 3 der Bundes-Vergabekontrollkommission Vertretern der Antragstellerin sowie der ausschreibenden Stelle mit, dass aufgrund einer erfolgten Novelle des Bundesministeriengesetzes 1986 Angelegenheiten des Straßenbaus nunmehr dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unterliegen, sodass die Erstreckungsverordnung 2000 des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht mehr anzuwenden sei. In Anbetracht der Auftragshöhe sei daher die Bundes-Vergabekontrollkommission nicht zuständig (siehe Verhandlungsprotokoll vom 3. Mai 2000, OZ 9 des Schlichtungsaktes S-39/00).

Die vorliegenden Anträge sind rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Vergabe nicht dem persönlichen Geltungsbereich des BVergG unterliegt. Sowohl der Bekanntmachung als auch dem Ausschreibungstext kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, für wen das mit keiner eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattete Amt der Kärntner Landesregierung im konkreten Fall tätig wird. An der maßgeblichen Stelle der Ausschreibung wird vielmehr offengelassen, ob nun die Ausschreibung im Zuge der Bundes-, Landesstraßenverwaltung oder im Auftrag der ASFINAG durchgeführt wird. Einer Ausschreibung liegt nun zweifellos eine Willenserklärung zugrunde. Bestehen nun Zweifel hinsichtlich einer Willenserklärung so richtet sich deren Bedeutung danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände verstanden werden musste. Maßgebend ist somit allein der objektive Erklärungswert (siehe etwa Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 10. Aufl. 90f mwN). Im konkreten Fall kommt es daher weder allein auf die Absicht der ausschreibenden Stelle noch allein auf die subjektive Auslegung der Bieter an. Entscheidend ist vielmehr, ob die einzelnen Bieter bei Abgabe ihrer Angebote aufgrund objektiver Umstände erkennen konnten, wem diese Ausschreibung letztendlich zuzurechnen ist.

Die B 70 Packer Straße ist jedenfalls eine Bundesstraße im Sinne des Bundesstraßengesetz 1971, sodass zunächst ein Tätigwerden im Rahmen der Landesstraßenverwaltung ausgeschlossen werden kann. Fraglich ist allerdings, ob die einzelnen Bieter vor Abgabe ihrer Angebote erkennen konnten, ob es sich um eine Auftragsvergabe der Bundesstraßenverwaltung oder – wie dies die Antragstellerin trotz eines ausdrücklichen Hinweises im Schreiben der vergebenden Stelle vom 5. April 2000 und trotz erfolgter Klärung in der Schlichtungsverhandlung vom 3. Mai 2000 offensichtlich unverändert annimmt – der ASFINAG handelt. Hiezu sieht § 2 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1999, unter anderem vor, dass der Bundesminister für Finanzen der ASFINAG neben dem Fruchtgenussrecht an den Bundesautobahnen (Bundesstraßen A) diesbezügliche Rechte an jenen Bundesstraßen S und B mittels abzuschließenden Vertrag einzuräumen hat, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen. Gemäß § 9 leg.cit. hat dieser Fruchtgenussvertrag zudem vorzusehen, dass der ASFINAG an den besagten Straßenzügen die Planung, der Bau und die Erhaltung obliegt.Die B 70 Packer Straße ist jedenfalls eine Bundesstraße im Sinne des Bundesstraßengesetz 1971, sodass zunächst ein Tätigwerden im Rahmen der Landesstraßenverwaltung ausgeschlossen werden kann. Fraglich ist allerdings, ob die einzelnen Bieter vor Abgabe ihrer Angebote erkennen konnten, ob es sich um eine Auftragsvergabe der Bundesstraßenverwaltung oder – wie dies die Antragstellerin trotz eines ausdrücklichen Hinweises im Schreiben der vergebenden Stelle vom 5. April 2000 und trotz erfolgter Klärung in der Schlichtungsverhandlung vom 3. Mai 2000 offensichtlich unverändert annimmt – der ASFINAG handelt. Hiezu sieht Paragraph 2, ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1999,, unter anderem vor, dass der Bundesminister für Finanzen der ASFINAG neben dem Fruchtgenussrecht an den Bundesautobahnen (Bundesstraßen A) diesbezügliche Rechte an jenen Bundesstraßen S und B mittels abzuschließenden Vertrag einzuräumen hat, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. hat dieser Fruchtgenussvertrag zudem vorzusehen, dass der ASFINAG an den besagten Straßenzügen die Planung, der Bau und die Erhaltung obliegt.

Für die Frage, ob die Bieter aufgrund objektiver Umstände den Auftraggeber erkennen konnten, ist daher maßgebend, inwiefern ihnen eine Zuordnung der B 70 entsprechend § 2 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 möglich war. Dies ist letztendlich nur durch den - naturgemäß nicht frei zugänglichen - Fruchtgenussvertrag möglich, sodass nach Ansicht des erkennenden Senats 4 unter Berücksichtigung des Auslegungsprinzips des objektiven Erklärungswerts zum Zeitpunkt der Angebotslegung durch die Bieter der eigentliche Auftraggeber nicht erkennbar war. An dieser Sichtweise vermag auch der Hinweis der vergebenden Stelle auf die Verwendung von Farben und Zahlenkombinationen, die auf eine Auftragsvergabe im Rahmen der "Auftragsverwaltung" des Art. 104 Abs. 2 B-VG hindeuten sollen, nichts zu ändern, zumal – wie das Anbringen der Antragsstellerin darlegt – keineswegs von einer Vertrautheit sämtlicher Bieter mit den "Kärntner Gepflogenheiten" ausgegangen werden kann. Mangels einer Möglichkeit einer Zuordnung kann somit auch kein Vergabeverfahren vorliegen, das dem persönlichen Geltungsbereich gemäß § 11 BVergG unterliegt.Für die Frage, ob die Bieter aufgrund objektiver Umstände den Auftraggeber erkennen konnten, ist daher maßgebend, inwiefern ihnen eine Zuordnung der B 70 entsprechend Paragraph 2, ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 möglich war. Dies ist letztendlich nur durch den - naturgemäß nicht frei zugänglichen - Fruchtgenussvertrag möglich, sodass nach Ansicht des erkennenden Senats 4 unter Berücksichtigung des Auslegungsprinzips des objektiven Erklärungswerts zum Zeitpunkt der Angebotslegung durch die Bieter der eigentliche Auftraggeber nicht erkennbar war. An dieser Sichtweise vermag auch der Hinweis der vergebenden Stelle auf die Verwendung von Farben und Zahlenkombinationen, die auf eine Auftragsvergabe im Rahmen der "Auftragsverwaltung" des Artikel 104, Absatz 2, B-VG hindeuten sollen, nichts zu ändern, zumal – wie das Anbringen der Antragsstellerin darlegt – keineswegs von einer Vertrautheit sämtlicher Bieter mit den "Kärntner Gepflogenheiten" ausgegangen werden kann. Mangels einer Möglichkeit einer Zuordnung kann somit auch kein Vergabeverfahren vorliegen, das dem persönlichen Geltungsbereich gemäß Paragraph 11, BVergG unterliegt.

Des weiteren ist festzuhalten, dass dem Bundesvergabeamt - entsprechend den Ausführungen der Bundes-Vergabekontrollkommission in der Verhandlung vom 3. Mai 2000 - im Fall der offensichtlich beabsichtigten Vergabe im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung ebenfalls keine Zuständigkeit zukommen würde. Gemäß § 1 Abs. 1 Erstreckungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 35/2000, werden die maßgeblichen Rechtsschutzbestimmungen des BVergG im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auch unterhalb der in § 6 BVergG festgelegten Schwellenwerte für bindend erklärt. § 2 iVm Z 4 der Anlage K Bundesministeriengesetz 1986 idF BGBl. I Nr. 16/2000 legt wiederum fest, dass die Angelegenheiten der Bundesstraßen und hierbei insbesondere die Angelegenheiten des Straßenbaus in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen.Des weiteren ist festzuhalten, dass dem Bundesvergabeamt - entsprechend den Ausführungen der Bundes-Vergabekontrollkommission in der Verhandlung vom 3. Mai 2000 - im Fall der offensichtlich beabsichtigten Vergabe im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung ebenfalls keine Zuständigkeit zukommen würde. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Erstreckungsverordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2000,, werden die maßgeblichen Rechtsschutzbestimmungen des BVergG im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auch unterhalb der in Paragraph 6, BVergG festgelegten Schwellenwerte für bindend erklärt. Paragraph 2, in Verbindung mit Ziffer 4, der Anlage K Bundesministeriengesetz 1986 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000, legt wiederum fest, dass die Angelegenheiten der Bundesstraßen und hierbei insbesondere die Angelegenheiten des Straßenbaus in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen.

Demnach würde die Erstreckungsverordnung 2000 für die beabsichtigte, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallende Auftragsvergabe keinerlei Geltung besitzen, zumal entgegen den Ausführungen der Antragstellerin einzig die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung d(ies)es Bescheids entscheidend ist (zur diesbezüglichen Rsp des VfGH und VwGH siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7. Aufl. Rz 413). Zum Vorbringen der Antragstellerin ist überdies anzumerken, dass – falls aufgrund des klaren Wortlauts überhaupt ein Interpretationserfordernis gesehen wird

- § 1 Abs. 1 Erstreckungsverordnung 2000 im Sinne einer "dynamischen Verweisung" verstanden werden muss, um in Anbetracht der Verordnungsermächtigung in § 14 Abs. 3 BVergG ("jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich") dem Gebot einer gesetzeskonformen Interpretation zu entsprechen (vgl. VfSlg. 12.885 und 14.067). In Anbetracht der Nichtanwendbarkeit der Erstreckungsverordnung und des erheblichen Unterschreitens des in § 6 Abs. 1 BVergG normierten Schwellenwerts wäre somit bei der beabsichtigten Vergabe im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung der sachliche Geltungsbereich des BVergG nicht gegeben.- Paragraph eins, Absatz eins, Erstreckungsverordnung 2000 im Sinne einer "dynamischen Verweisung" verstanden werden muss, um in Anbetracht der Verordnungsermächtigung in Paragraph 14, Absatz 3, BVergG ("jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich") dem Gebot einer gesetzeskonformen Interpretation zu entsprechen vergleiche VfSlg. 12.885 und 14.067). In Anbetracht der Nichtanwendbarkeit der Erstreckungsverordnung und des erheblichen Unterschreitens des in Paragraph 6, Absatz eins, BVergG normierten Schwellenwerts wäre somit bei der beabsichtigten Vergabe im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung der sachliche Geltungsbereich des BVergG nicht gegeben.

Aufgrund dieser Ausführungen waren daher sowohl die Anträge auf Feststellung als auch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen jedenfalls bestehender Unzuständigkeit des Bundesvergabeamtes zurückzuweisen.

Schlagworte

Ausschreibung, Auslegung, objektiver Erklärungswert; Geltungsbereich, persönlicher, Unklarheit wer Auftraggeber ist; Erweiterung des Rechtsschutzbereiches, Erstreckungsverordnung des BMwA, Bauauftrag im Bereich des BMwA, Ressortwechsel, Bundesstraßenverwaltung;

Dokumentnummer

VERGT_20000529_N_28_00_9_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten