Norm
BVergG 1997 §55Rechtssatz
Während nach dem BVergG 1993 noch eine Anfechtbarkeit des Widerrufs möglich war, hat sich der Gesetzgeber mit der BVergG-Novelle 1996 bewusst zu einer Abkehr von der richtlinienkonformen, eine Anfechtbarkeit des Widerrufs ermöglichenden, Rechtslage entschlossen. Mangels einer echten Rechtslücke kann eine Zuständigkeit des BVA betreffend die Anfechtbarkeit des Widerrufs auch nicht mit einer richtlinienkonformen Interpretation begründet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Widerruf der Ausschreibung, Anfechtbarkeit, Zuständigkeit BVA, keine, richtlinienkonforme Interpretation;Dokumentnummer
VERGR_20000605_N_24_00_20_03