RS Verg 2000/6/5 N-24/00-20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2000
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Norm

BVergG 1997 §55
BVergG 1997 §113 Abs3
BVergG 1997 §117 Abs2
RL 89/665/EWG Rechtsmittel-RL (ABl 1989 L 395 S 33) Art1 Abs1 litb
EGV Art249 Abs3
ABGB §879
JN §1

Rechtssatz

Wenngleich das Gemeinschaftsrecht eine Anfechtbarkeit des Widerrufs zu verlangen scheint, wäre das BVA selbst in dem Fall, dass sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ein Anspruch eines einzelnen Bieters auf Anfechtung des Widerrufs ergeben würde, zur Behandlung eines derartigen Antrages nicht zuständig, weil das Gemeinschaftsrecht die innerstaatliche Zuständigkeit zur Vergabekontrolle nicht determiniert und nach nationalem Recht das BVA nur infolge ausdrücklicher Kompetenzzuweisung zuständig ist.

Allerdings besteht ohnedies ein innerstaatliches Organ vor dem der geltend gemachte gemeinschaftsrechtliche Anspruch verfolgt werden kann, weil in Ermangelung einer Zuständigkeit des BVA hinsichtlich der Nichtigerklärung des Widerrufs eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht, da es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt.

Entscheidungstexte

  • N-37/99-16
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 29.11.1999 N-37/99-16
  • N-19/00-7
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 22.05.2000 N-19/00-7
  • N-24/00-20
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 05.06.2000 N-24/00-20

Schlagworte

Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, keine ohne ausdrückliche Zuweisung; Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, Anfechtbarkeit des Widerrufs, keine unmittelbar aus der Rechtsmittel-RL ableitbare Zuständigkeit;

Dokumentnummer

VERGR_20000605_N_24_00_20_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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