Norm
BVergG 1997 §113 Abs3Text
BESCHEID
Der Senat 3 des Bundesvergabeamtes hat am 5. Juni 2000 durch den Vizepräsidenten des OGH i.R. Dr. Kurt HOFMANN als Vorsitzenden und die Beisitzer Dr. Friedrich RESEL als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Helmut HEINDL als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Viergleisiger Ausbau der Westbahn, Abschnitt Haag – St. Valentin, Siebergtunnel, Feste Fahrbahn und Feuerlöschleitung" des Auftraggebers Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG, Vivenotgasse 10, 1120 Wien, wie folgt entschieden:
Spruch:
Der Antrag der XXX AG, ***, vertreten durch ***, vom 6. Mai 2000, eingelangt bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes am 8. Mai 2000, auf Feststellung, "dass der Widerruf der Ausschreibung rechtswidrig erfolgt ist und rechtswidrig der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde", wird gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 191/1999, mangels Entsprechung des Auftrags zur Mängelbehebung vom 22. Mai 2000 zurückgewiesen.Der Antrag der römisch 30 AG, ***, vertreten durch ***, vom 6. Mai 2000, eingelangt bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes am 8. Mai 2000, auf Feststellung, "dass der Widerruf der Ausschreibung rechtswidrig erfolgt ist und rechtswidrig der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde", wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,, mangels Entsprechung des Auftrags zur Mängelbehebung vom 22. Mai 2000 zurückgewiesen.
Begründung:
Die Antragstellerin stellte mit Antrag vom 6. Mai 2000 - im Hinblick auf ihren Antrag auf Nichtigerklärung des Widerrufs der Ausschreibung vom 13. April 2000 (N-19/00) in eventu –das dem Spruch zu entnehmende Begehren.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2000 wurde das Begehren der Antragstellerin auf Nichtigerklärung des Widerrufs der Ausschreibung (N-19/00) mangels Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zurückgewiesen. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Antragstellerin entsprechend § 115 Abs. 5 Z 4 BVergG hinsichtlich ihres in eventu erhobenen Festestellungsbegehrens aufgetragen, bis 31. Mai 2000, 16.00 Uhr, nähere Angaben zu dem behaupteten "Schaden in Höhe der Kosten der Erstellung des Angebotes, aber auch in Höhe des entgehenden Gewinnes bzw. in Höhe der verloren gehenden Auslastung" zu tätigen sowie den aufgetretenen Schaden unter entsprechender Bescheinigung zu beziffern.Mit Bescheid vom 22. Mai 2000 wurde das Begehren der Antragstellerin auf Nichtigerklärung des Widerrufs der Ausschreibung (N-19/00) mangels Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zurückgewiesen. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Antragstellerin entsprechend Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 4, BVergG hinsichtlich ihres in eventu erhobenen Festestellungsbegehrens aufgetragen, bis 31. Mai 2000, 16.00 Uhr, nähere Angaben zu dem behaupteten "Schaden in Höhe der Kosten der Erstellung des Angebotes, aber auch in Höhe des entgehenden Gewinnes bzw. in Höhe der verloren gehenden Auslastung" zu tätigen sowie den aufgetretenen Schaden unter entsprechender Bescheinigung zu beziffern.
Diesem Auftrag ist die Antragstellerin – trotz eines expliziten Hinweises im Schreiben vom 22. Mai 2000, wonach nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist das Anbringen zurückgewiesen werde – bislang nicht nachgekommen, sodass ihr Feststellungsantrag vom 6. Mai 2000 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen war (siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7. Aufl. Rz 161).Diesem Auftrag ist die Antragstellerin – trotz eines expliziten Hinweises im Schreiben vom 22. Mai 2000, wonach nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist das Anbringen zurückgewiesen werde – bislang nicht nachgekommen, sodass ihr Feststellungsantrag vom 6. Mai 2000 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen war (siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7. Aufl. Rz 161).
Dokumentnummer
VERGT_20000605_F_11_00_7_00