Norm
AVG §76 Abs2Rechtssatz
Für die Frage, ob die die Kosten verursachende Amtshandlung durch einen anderen Beteiligten verschuldet wurde, ist der Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB maßgeblich. Verschuldet wäre die Amtshandlung daher dann, wenn diesen Beteiligten der Vorwurf träfe, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder am gehörigen Fleiß fehlen lassen.Für die Frage, ob die die Kosten verursachende Amtshandlung durch einen anderen Beteiligten verschuldet wurde, ist der Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB maßgeblich. Verschuldet wäre die Amtshandlung daher dann, wenn diesen Beteiligten der Vorwurf träfe, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder am gehörigen Fleiß fehlen lassen.
Bedürfen die dem Nachprüfungsverfahren zugrundeliegenden Fragen zu ihrer Klärung eines umfassenden Sachverständigengutachtens mit zwei Ergänzungen und mündlicher Erörterung, und war auch die Ausschreibung im fraglichen Punkt komplex, kann von einem Verschulden der diese Fragen einer Nachprüfung unterziehenden Partei nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Kosten, Barauslagen der Behörde, Sachverständigengebühr, Verschulden einer anderen Partei;Dokumentnummer
VERGR_20000718_N_42_99_63_03