RS Verg 2000/7/18 N-42/99-63;, N-45/99-84;, N-46/99-68;, N-5/00-56;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2000
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Norm

AVG §76 Abs2
ABGB §1294
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Für die Frage, ob die die Kosten verursachende Amtshandlung durch einen anderen Beteiligten verschuldet wurde, ist der Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB maßgeblich. Verschuldet wäre die Amtshandlung daher dann, wenn diesen Beteiligten der Vorwurf träfe, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder am gehörigen Fleiß fehlen lassen.Für die Frage, ob die die Kosten verursachende Amtshandlung durch einen anderen Beteiligten verschuldet wurde, ist der Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB maßgeblich. Verschuldet wäre die Amtshandlung daher dann, wenn diesen Beteiligten der Vorwurf träfe, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder am gehörigen Fleiß fehlen lassen.

Bedürfen die dem Nachprüfungsverfahren zugrundeliegenden Fragen zu ihrer Klärung eines umfassenden Sachverständigengutachtens mit zwei Ergänzungen und mündlicher Erörterung, und war auch die Ausschreibung im fraglichen Punkt komplex, kann von einem Verschulden der diese Fragen einer Nachprüfung unterziehenden Partei nicht gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • N-42/99-63 ua
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 18.07.2000 N-42/99-63 ua

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Kosten, Barauslagen der Behörde, Sachverständigengebühr, Verschulden einer anderen Partei;

Dokumentnummer

VERGR_20000718_N_42_99_63_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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