Norm
AVG §76 Abs1Rechtssatz
Da es sich bei einer Bietergemeinschaft um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, ist der auf die Bietergemeinschaft entfallende Teilbetrag des Kostenersatzes auf ihre Mitglieder zu gleichen Teilen aufzuschlüsseln.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Kosten, Barauslagen der Behörde, Kostentragung, Bietergemeinschaft;Dokumentnummer
VERGR_20000718_N_42_99_63_02