TE Verg Bescheid 2000/7/18 N-42/99-63;, N-45/99-84;, N-46/99-68;, N-5/00-56;

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2000
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Norm

AVG §53a
AVG §76
EGV Art10
EGV Art12
AVG §76 Abs1
AVG §76 Abs2
AVG §76 Abs3
ABGB §1294
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Bescheid

Der Senat 3 des Bundesvergabeamtes hat am 18. Juli 2000 durch den Vizepräsidenten des OGH i.R. Dr. Kurt Hofmann als Vorsitzenden und die Beisitzer Major Hermann Zwanziger als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Günter Tschepl als Mitglied der Auftragnehmerseite entschieden:

Spruch:

In den Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz (BVergG) 1997, BGBl I Nr. 56/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 120/1999, über die AnträgeIn den Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz (BVergG) 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, über die Anträge

(1) der XXX Ges.m.b.H., ***, vom 3. November 1999,(1) der römisch 30 Ges.m.b.H., ***, vom 3. November 1999,

(2) der YYY GmbH, ***, vertreten durch ***, vom 25. November 1999

(3) der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA Bau GesmbH, ebenfalls vertreten durch ***, vom 1. Dezember 1999 und

(4) der Bietergemeinschaft BBB, bestehend aus (a) CCC Gesellschaft m. b.H., (b) DDD Bau GmbH, (c) EEE GmbH und (d) FFF AG, ebenfalls vertreten durch ***, vom 4. Februar 2000

betreffend das Vergabeverfahren "Verbandskläranlage Zell am See, Schlüsselfertige Errichtung/Betriebsführung/Finanzierung" des Auftraggebers Reinhalteverband Zeller Becken, Salzachuferstraße 37, 5700 Zell/See, vertreten durch ***, werden die Gebühren des nicht-amtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. ***, allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für Kläranlagen, in der Höhe von ATS 237.528,- (= EURO 17.261,83) gemäß § 71 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl I Nr. 158/1998 wie folgt auferlegt:betreffend das Vergabeverfahren "Verbandskläranlage Zell am See, Schlüsselfertige Errichtung/Betriebsführung/Finanzierung" des Auftraggebers Reinhalteverband Zeller Becken, Salzachuferstraße 37, 5700 Zell/See, vertreten durch ***, werden die Gebühren des nicht-amtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. ***, allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für Kläranlagen, in der Höhe von ATS 237.528,- (= EURO 17.261,83) gemäß Paragraph 71, Absatz eins und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, wie folgt auferlegt:

(1) Die XXX Ges.m.b.H. hat ATS 47.316,- (= EURO 3.438,59) zu tragen.

(2) Die YYY GmbH hat ATS 95.053,- (= EURO 6.907,77) zu tragen.

(3) Die ZZZ AG und die AAA Bau GesmbH haben jeweils ATS 23.763,- (=

EURO 1.726,92) zu tragen.

(4) Die CCC Gesellschaft m.b.H., die DDD Bau GmbH, die EEE GmbH und die FFF AG haben jeweils ATS 11.908,- (= EURO 865,39) zu tragen. Die Zahlungsaufforderungen hiezu ergehen gesondert!

Begründung:

  1. 1.Ziffer eins
    Zum bisherigen Verfahren:

Mit Antrag vom 3. November 1999 begehrte die XXX Ges.m.b.H. die Nichtigerklärung zahlreicher Entscheidungen des Auftraggebers. Mit Anbringen vom 25. November 1999 wurden seitens der YYY GmbH ebenfalls Auftraggeberentscheidungen im gegenständlichen Vergabeverfahren angefochten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 29. November 1999 wurde zudem angekündigt, dass die Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH einen dem alleinigen Vorbringen der YYY GmbH vollinhaltlich entsprechenden gesonderten Antrag stellen werde. Das betreffende Schreiben langte bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes am 1. Dezember 1999 ein.Mit Antrag vom 3. November 1999 begehrte die römisch 30 Ges.m.b.H. die Nichtigerklärung zahlreicher Entscheidungen des Auftraggebers. Mit Anbringen vom 25. November 1999 wurden seitens der YYY GmbH ebenfalls Auftraggeberentscheidungen im gegenständlichen Vergabeverfahren angefochten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 29. November 1999 wurde zudem angekündigt, dass die Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH einen dem alleinigen Vorbringen der YYY GmbH vollinhaltlich entsprechenden gesonderten Antrag stellen werde. Das betreffende Schreiben langte bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes am 1. Dezember 1999 ein.

Bereits im Vorfeld der betreffenden mündlichen Verhandlung wurde seitens des Auftraggebers ausgeführt, dass sowohl das Angebot der XXX Ges.m.b.H. als auch der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH nicht mit den Vorgaben der Ausschreibung übereinstimmen und demnach auszuscheiden seien. Dem erkennenden Senat war es aufgrund der Komplexität der gegenständlichen Ausschreibung jedoch nicht möglich, deren exakte technische Vorgaben festzustellen. Ebenso konnte vom Senat wegen Fehlens ausreichenden Sachverstandes im Kläranlagenbau nicht geklärt werden, inwiefern die Errichtungsangebote der XXX Ges.m.b.H. und der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH diesem vorgegebenen Maßstab entsprechen. Es war daher gemäß § 52 Abs. 1 AVG – nach hinreichender Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29. November 1999 – die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen notwendig, da zur Erforschung der materiellen Wahrheit Fachkenntnisse erforderlich waren, über die die Behörde selbst nicht verfügt (siehe Walter/Mayer, VerwaltungsverfahrensrechtBereits im Vorfeld der betreffenden mündlichen Verhandlung wurde seitens des Auftraggebers ausgeführt, dass sowohl das Angebot der römisch 30 Ges.m.b.H. als auch der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH nicht mit den Vorgaben der Ausschreibung übereinstimmen und demnach auszuscheiden seien. Dem erkennenden Senat war es aufgrund der Komplexität der gegenständlichen Ausschreibung jedoch nicht möglich, deren exakte technische Vorgaben festzustellen. Ebenso konnte vom Senat wegen Fehlens ausreichenden Sachverstandes im Kläranlagenbau nicht geklärt werden, inwiefern die Errichtungsangebote der römisch 30 Ges.m.b.H. und der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH diesem vorgegebenen Maßstab entsprechen. Es war daher gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG – nach hinreichender Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29. November 1999 – die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen notwendig, da zur Erforschung der materiellen Wahrheit Fachkenntnisse erforderlich waren, über die die Behörde selbst nicht verfügt (siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht

  1. 7.Ziffer 7
    Aufl. Rz 361 und Thienel, Neuerungen zum nicht-amtlichen Sachverständigen im AVG, RdU 1996, 55f jeweils mwN). Dem Bundesvergabeamt sind keine Amtssachverständigen beigegeben, weshalb – wegen des Fehlens von Ober- und Unterbehörden unter Heranziehung des Verzeichnisses der allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher und Sachverständigen des Präsidenten des OLG Wien – gemäß § 52 Abs. 2 AVG mit Bescheid vom 1. Dezember 1999 Dipl.-Ing. *** zum nicht-amtlichen Sachverständigen zu bestellen war. Hinsichtlich der seitens der XXX Ges.m.b.H. geltendgemachten (und von der Bietergemeinschaft BBB wiederholten) Gemeinschaftswidrigkeit des Fehlens von dem Bundesvergabeamt beigegebenen Amtssachverständigen und der daraus resultierenden Möglichkeit einer Kostentragung gemäß § 76 AVG ist auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des EuGH zu verweisen.Aufl. Rz 361 und Thienel, Neuerungen zum nicht-amtlichen Sachverständigen im AVG, RdU 1996, 55f jeweils mwN). Dem Bundesvergabeamt sind keine Amtssachverständigen beigegeben, weshalb – wegen des Fehlens von Ober- und Unterbehörden unter Heranziehung des Verzeichnisses der allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher und Sachverständigen des Präsidenten des OLG Wien – gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG mit Bescheid vom 1. Dezember 1999 Dipl.-Ing. *** zum nicht-amtlichen Sachverständigen zu bestellen war. Hinsichtlich der seitens der römisch 30 Ges.m.b.H. geltendgemachten (und von der Bietergemeinschaft BBB wiederholten) Gemeinschaftswidrigkeit des Fehlens von dem Bundesvergabeamt beigegebenen Amtssachverständigen und der daraus resultierenden Möglichkeit einer Kostentragung gemäß Paragraph 76, AVG ist auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des EuGH zu verweisen.
Demnach sind die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung gerichtlicher Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, da gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Verfahren dürfen jedoch nicht ungünstiger gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) ( siehe zuletzt etwa EuGH vom 21. Jänner 1999, Rs C-120/97, Upjohn Ltd. Rz 32; zuvor bereits EuGH vom 14. Dezember 1995, RS C-312/93, Peterbroeck Rz 12; EuGH ebenfalls vom 14. Dezember 1995, Rs C-430/93 und C-431/93, van Schijndel Rz 17 sowie EuGH vom 19. November 1991, Rs C-6/90 und C-9/90, Francovich Rz 42 jeweils mwN). Die den Ausführungen der XXX Ges.m.b.H. zugrundeliegende gemeinschaftsrechtliche Frage war somit bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof, sodass in Anlehnung an die sogenannte "acte clair"-Doktrin der Anregung zur Vorlage nicht Folge zu leisten war (vgl. Schweitzer/Hummer, Europarecht 5. Aufl. Rz 529). Das innerstaatliche Recht verstößt nicht gegen die oben dargelegten Grundsätze; ein solcher Verstoß wurde von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Es liegt weder eine Schlechterbehandlung von auf dem Europarecht beruhenden Ansprüchen vor (dies braucht wohl angesichts zahlreicher Entscheidungen der Obergerichte zum nicht-amtlichen Sachverständigen nicht weiter behandelt werden!), noch kann eine Einschränkung der Effektivität des Rechtsschutzes erblickt werden. Eine Einsschränkung der Effektivität wäre nach der Rechtsprechung des EuGH gegeben, sobald die Ausübung der Rechte übermäßig erschwert würde. Dies wäre hinsichtlich der Verpflichtung der Kostentragung wohl dann der Fall, wenn diese entweder derart hoch wären, dass einem – nicht bereits am Rande der Insolvenz stehenden – Unternehmer eine Antragstellung kaum mehr finanziell zuzumuten wäre, oder die Höhe der anfallenden Kosten in keiner Relation zu den Auftragsvolumina stünden. Beides kann für das österreichische Verwaltungsverfahren ausgeschlossen werden. Dieses zeichnet sich vielmehr – im Gegensatz zu dem in manchen EU- Mitgliedsländern für die Kontrolle des Vergabewesens vorgesehenen Zivilverfahren – durch den Grundsatz der Selbsttragung der Kosten aus (siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7. Aufl. Rz 673). Dem Antragsteller erwachsen neben den eigenen Aufwendungen ausnahmsweise nur dann Kosten, wenn Barauslagen etwa durch das Erfordernis einer Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entstehen und diese Kosten nicht durch einen anderen Beteiligten gemäß § 76 Abs. 2 AVG verschuldet wurden. In Anbetracht der vorgegebenen Schwellenwerte stellen sich die allenfalls anfallenden Kosten im Verhältnis zu den vorliegenden Auftragswerten keinesfalls als unverhältnismäßig dar, sodass jedenfalls von keiner übermäßigen Erschwernis oder gar von einer praktischen Unmöglichkeit der Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte auszugehen ist. Am 18. Jänner 2000 legte der Sachverständige sein Gutachten über die Vorgaben der Ausschreibung und die Konformität der Angebote der XXX Ges.m.b.H. und der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH vor.Demnach sind die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung gerichtlicher Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, da gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Verfahren dürfen jedoch nicht ungünstiger gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) ( siehe zuletzt etwa EuGH vom 21. Jänner 1999, Rs C-120/97, Upjohn Ltd. Rz 32; zuvor bereits EuGH vom 14. Dezember 1995, RS C-312/93, Peterbroeck Rz 12; EuGH ebenfalls vom 14. Dezember 1995, Rs C-430/93 und C-431/93, van Schijndel Rz 17 sowie EuGH vom 19. November 1991, Rs C-6/90 und C-9/90, Francovich Rz 42 jeweils mwN). Die den Ausführungen der römisch 30 Ges.m.b.H. zugrundeliegende gemeinschaftsrechtliche Frage war somit bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof, sodass in Anlehnung an die sogenannte "acte clair"-Doktrin der Anregung zur Vorlage nicht Folge zu leisten war vergleiche Schweitzer/Hummer, Europarecht 5. Aufl. Rz 529). Das innerstaatliche Recht verstößt nicht gegen die oben dargelegten Grundsätze; ein solcher Verstoß wurde von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Es liegt weder eine Schlechterbehandlung von auf dem Europarecht beruhenden Ansprüchen vor (dies braucht wohl angesichts zahlreicher Entscheidungen der Obergerichte zum nicht-amtlichen Sachverständigen nicht weiter behandelt werden!), noch kann eine Einschränkung der Effektivität des Rechtsschutzes erblickt werden. Eine Einsschränkung der Effektivität wäre nach der Rechtsprechung des EuGH gegeben, sobald die Ausübung der Rechte übermäßig erschwert würde. Dies wäre hinsichtlich der Verpflichtung der Kostentragung wohl dann der Fall, wenn diese entweder derart hoch wären, dass einem – nicht bereits am Rande der Insolvenz stehenden – Unternehmer eine Antragstellung kaum mehr finanziell zuzumuten wäre, oder die Höhe der anfallenden Kosten in keiner Relation zu den Auftragsvolumina stünden. Beides kann für das österreichische Verwaltungsverfahren ausgeschlossen werden. Dieses zeichnet sich vielmehr – im Gegensatz zu dem in manchen EU- Mitgliedsländern für die Kontrolle des Vergabewesens vorgesehenen Zivilverfahren – durch den Grundsatz der Selbsttragung der Kosten aus (siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7. Aufl. Rz 673). Dem Antragsteller erwachsen neben den eigenen Aufwendungen ausnahmsweise nur dann Kosten, wenn Barauslagen etwa durch das Erfordernis einer Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entstehen und diese Kosten nicht durch einen anderen Beteiligten gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG verschuldet wurden. In Anbetracht der vorgegebenen Schwellenwerte stellen sich die allenfalls anfallenden Kosten im Verhältnis zu den vorliegenden Auftragswerten keinesfalls als unverhältnismäßig dar, sodass jedenfalls von keiner übermäßigen Erschwernis oder gar von einer praktischen Unmöglichkeit der Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte auszugehen ist. Am 18. Jänner 2000 legte der Sachverständige sein Gutachten über die Vorgaben der Ausschreibung und die Konformität der Angebote der römisch 30 Ges.m.b.H. und der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH vor.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. Jänner 2000 (Dauer 45 Minuten) erörterte der Sachverständige die Ergebnisse seines Gutachtens und stand den anwesenden Parteienvertretern zur Beantwortung allfälliger Fragen zur Verfügung. Aufgrund des Vorbringens der Parteien war jedoch eine ergänzende Beurteilung des Angebots der angeführten Bietergemeinschaft erforderlich. Zudem wurde vom Senat dem Sachverständigen aufgrund der vorliegenden Anträge die Überprüfung der Konformität der Angebote der GGG Wassertechnik GmbH mit den Ausschreibungsvorgaben aufgetragen.
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2000 wurde das Begehren der XXX Ges.m.b.H. mit der Begründung zurückgewiesen, dass es ihr an der Antragslegitimation mangle, da ihr Angebot als nicht mit den Vorgaben der Ausschreibung übereinstimmend auszuscheiden sei. Mit Antrag vom 4. Februar 2000 begehrte die Bietergemeinschaft BBB – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die bisherigen Nachprüfungsverfahren – die Nichtigerklärung der Auftraggeberentscheidungen, die Angebote der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH sowie der GGG Wassertechnik GmbH nicht auszuscheiden. Das diesbezüglich eingeleitete Vergabeverfahren wurde sodann mit den bereits anhängigen Verfahren verbunden, da für die rechtliche Beurteilung der im Antrag aufgeworfenen Fragen ebenfalls die Ergebnisse der Ergänzung des Gutachtens erforderlich waren. Am 21. Februar 2000 legte der Sachverständige seine ergänzenden Ausführungen vor. Diese erörterte er zudem unter Berücksichtigung der vorgebrachten Stellungnahmen der Parteien und unter gleichzeitiger Vorlage einer schriftlichen Fragebeantwortung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13. März 2000 (Dauer 155 Minuten). Dabei gelangte er zu dem Schluss, dass das Angebot der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH sowie das Angebot der GGG Wassertechnik GmbH "HYBRID-Technik" Widersprüche zur Ausschreibung aufweisen. Am 7. April 2000 wurde durch das Bundesvergabeamt mittels (End-)Bescheides über sämtliche noch offene Begehren abgesprochen. Mit Schreiben vom 21. April 2000 übermittelte der Sachverständige eine Gebührennote in Höhe von ATS 237.528,- (inkl. MwSt.). Hinsichtlich Grund und Höhe der Sachverständigengebühr wurde seitens der Parteien keinerlei Einwände erhoben.Mit Bescheid vom 31. Jänner 2000 wurde das Begehren der römisch 30 Ges.m.b.H. mit der Begründung zurückgewiesen, dass es ihr an der Antragslegitimation mangle, da ihr Angebot als nicht mit den Vorgaben der Ausschreibung übereinstimmend auszuscheiden sei. Mit Antrag vom 4. Februar 2000 begehrte die Bietergemeinschaft BBB – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die bisherigen Nachprüfungsverfahren – die Nichtigerklärung der Auftraggeberentscheidungen, die Angebote der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH sowie der GGG Wassertechnik GmbH nicht auszuscheiden. Das diesbezüglich eingeleitete Vergabeverfahren wurde sodann mit den bereits anhängigen Verfahren verbunden, da für die rechtliche Beurteilung der im Antrag aufgeworfenen Fragen ebenfalls die Ergebnisse der Ergänzung des Gutachtens erforderlich waren. Am 21. Februar 2000 legte der Sachverständige seine ergänzenden Ausführungen vor. Diese erörterte er zudem unter Berücksichtigung der vorgebrachten Stellungnahmen der Parteien und unter gleichzeitiger Vorlage einer schriftlichen Fragebeantwortung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13. März 2000 (Dauer 155 Minuten). Dabei gelangte er zu dem Schluss, dass das Angebot der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH sowie das Angebot der GGG Wassertechnik GmbH "HYBRID-Technik" Widersprüche zur Ausschreibung aufweisen. Am 7. April 2000 wurde durch das Bundesvergabeamt mittels (End-)Bescheides über sämtliche noch offene Begehren abgesprochen. Mit Schreiben vom 21. April 2000 übermittelte der Sachverständige eine Gebührennote in Höhe von ATS 237.528,- (inkl. MwSt.). Hinsichtlich Grund und Höhe der Sachverständigengebühr wurde seitens der Parteien keinerlei Einwände erhoben.

  1. 2.Ziffer 2
    Zur Aufteilung der Sachverständigengebühr:

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten dabei unter anderem auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sieht Abs. 2 leg.cit. vor, dass die Auslagen von diesem zu tragen sind. Abs. 3 der betreffenden Bestimmung hält überdies fest, dass bei Zutreffen dieser Voraussetzungen auf mehrere Beteiligte die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen sind. Zur Aufteilung der angefallenen Sachverständigengebühren wiesen die XXX Ges.m.b.H. sowie die Bietergemeinschaft BBB – neben den bereits angeführten Ausführungen zum Europarecht – in ihren Stellungnahmen darauf hin, dass die bloße Antragstellung nicht bereits zu einer Kostenersatzpflicht führen dürfe.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten dabei unter anderem auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sieht Absatz 2, leg.cit. vor, dass die Auslagen von diesem zu tragen sind. Absatz 3, der betreffenden Bestimmung hält überdies fest, dass bei Zutreffen dieser Voraussetzungen auf mehrere Beteiligte die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen sind. Zur Aufteilung der angefallenen Sachverständigengebühren wiesen die römisch 30 Ges.m.b.H. sowie die Bietergemeinschaft BBB – neben den bereits angeführten Ausführungen zum Europarecht – in ihren Stellungnahmen darauf hin, dass die bloße Antragstellung nicht bereits zu einer Kostenersatzpflicht führen dürfe.

Die YYY GmbH und die Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH brachten vor, dass die Gebühren des Sachverständigen auf alle Parteien angemessen zu verteilen seien. Die Kosten der Einschaltung des Sachverständigen seien jedenfalls zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich gewesen und das kontroverse Vorbringen sämtlicher Verfahrensparteien, unter Einschluss des Auftraggebers RHV Zellerbecken, sei kausal für die amtswegige SV-Bestellung gewesen. Es werde daher beantragt, die Gebühren des Sachverständigen in angemessenem Verhältnis auch dem Auftraggeber aufzuerlegen. Der Auftraggeber führte wiederum aus, dass ihn selbst keine Pflicht zur Kostentragung treffe, da er weder die Beiziehung des nicht-amtlichen Sachverständigen verursacht habe, noch um die Amtshandlung, also die Nachprüfung durch das Bundesvergabeamt, angesucht habe. Durch die bereits anhängigen Schlichtungs- und Nachprüfungsverfahren sei er einer Entscheidung, bestimmte Angebote auszuscheiden, enthoben gewesen. Die GGG Wassertechnik GmbH hielt zuletzt fest, dass die Kosten von jenen Verfahrensparteien anteilig zu tragen seien, die die verfahrenseinleitenden Nachprüfungsanträge eingebracht haben. Eine Kostenersatzpflicht ihrerseits scheide jedenfalls mangels Antragstellung im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG sowie mangels Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG aus. Im folgenden sollen nun die Erwägungen des Senats bei der Aufteilung der Kosten dargestellt werden. Um eine angemessene Aufteilung zu erzielen, wurden dabei entsprechend den Ausführungen in der Honorarnote vom 21. April 2000 die angefallenen Gebühren den einzelnen auf ihre Gleichwertigkeit zu prüfenden Anträgen zugewiesen. Diese Summen waren sodann den jeweils nach dem "Verursacherprinzip" bzw. "Verschuldensprinzip" (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7. Aufl. Rz 678) heranzuziehenden Beteiligten zuzuweisen. Wegen der zeitlich unterschiedlichen Entscheidungen (Bescheid vom 31. Jänner 2000 und Bescheid vom 7. April 2000) sind zwei Verfahrensabschnitte zu bilden.Die YYY GmbH und die Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH brachten vor, dass die Gebühren des Sachverständigen auf alle Parteien angemessen zu verteilen seien. Die Kosten der Einschaltung des Sachverständigen seien jedenfalls zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich gewesen und das kontroverse Vorbringen sämtlicher Verfahrensparteien, unter Einschluss des Auftraggebers RHV Zellerbecken, sei kausal für die amtswegige SV-Bestellung gewesen. Es werde daher beantragt, die Gebühren des Sachverständigen in angemessenem Verhältnis auch dem Auftraggeber aufzuerlegen. Der Auftraggeber führte wiederum aus, dass ihn selbst keine Pflicht zur Kostentragung treffe, da er weder die Beiziehung des nicht-amtlichen Sachverständigen verursacht habe, noch um die Amtshandlung, also die Nachprüfung durch das Bundesvergabeamt, angesucht habe. Durch die bereits anhängigen Schlichtungs- und Nachprüfungsverfahren sei er einer Entscheidung, bestimmte Angebote auszuscheiden, enthoben gewesen. Die GGG Wassertechnik GmbH hielt zuletzt fest, dass die Kosten von jenen Verfahrensparteien anteilig zu tragen seien, die die verfahrenseinleitenden Nachprüfungsanträge eingebracht haben. Eine Kostenersatzpflicht ihrerseits scheide jedenfalls mangels Antragstellung im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie mangels Verschulden im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG aus. Im folgenden sollen nun die Erwägungen des Senats bei der Aufteilung der Kosten dargestellt werden. Um eine angemessene Aufteilung zu erzielen, wurden dabei entsprechend den Ausführungen in der Honorarnote vom 21. April 2000 die angefallenen Gebühren den einzelnen auf ihre Gleichwertigkeit zu prüfenden Anträgen zugewiesen. Diese Summen waren sodann den jeweils nach dem "Verursacherprinzip" bzw. "Verschuldensprinzip" (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7. Aufl. Rz 678) heranzuziehenden Beteiligten zuzuweisen. Wegen der zeitlich unterschiedlichen Entscheidungen (Bescheid vom 31. Jänner 2000 und Bescheid vom 7. April 2000) sind zwei Verfahrensabschnitte zu bilden.

  1. a)Litera a
    Zum ersten Verfahrensabschnitt

Im ersten Verfahrensabschnitt war über die Anträge der XXX GesmbH der YYY GmbH und der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH abzusprechen. Diese waren – soweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig war – in der Hauptsache darauf gerichtet, die Entscheidung des Auftraggebers, die Angebote der GGG Wassertechnik GmbH nicht auszuscheiden, für nichtig zu erklären. Für diesen Abschnitt fielen Sachverständigengebühren in der Höhe von ATS 94.632,- an.Im ersten Verfahrensabschnitt war über die Anträge der römisch 30 GesmbH der YYY GmbH und der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH abzusprechen. Diese waren – soweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig war – in der Hauptsache darauf gerichtet, die Entscheidung des Auftraggebers, die Angebote der GGG Wassertechnik GmbH nicht auszuscheiden, für nichtig zu erklären. Für diesen Abschnitt fielen Sachverständigengebühren in der Höhe von ATS 94.632,- an.

Wie das Vorbringen dieser Parteien und die Ausführungen des Sachverständigen zeigen, wurde etwa die Hälfte der zugesprochenen Gebühren durch die erstantragstellende Partei XXX GesmbH verursacht. Nach dem "Verursacherprinzip" sind daher die aufgelaufenen Kosten zwischen der XXX GesmbH einerseits und der YYY GmbH sowie der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH andererseits aufzuteilen. Da es sich bei der Bietergemeinschaft um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, ist der der Bietergemeinschaft zugewiesene Betrag überdies zu drei gleichen Teilen auf ihre Mitglieder aufzuschlüsseln. Eine allenfalls in Erwägung zu ziehende Kostentragungspflicht des Auftraggebers nach § 76 Abs. 2 AVG scheidet hingegen aus. Die Notwendigkeit der Überprüfung der Antragslegitimation der XXX GesmbH, der YYY GmbH und der YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH resultierte allein aus deren Nachprüfungsanträgen. Eine allfällige Entscheidung des Auftraggebers auf Ausscheiden des betreffenden Angebots hätte nach erfolgter Antragstellung ebenso eine Überprüfung für das Vorliegen eines Widerspruchs zu den Ausschreibungsbestimmungen erfordert. In der Unterlassung einer derartigen Entscheidung bereits vor der Antragstellung kann ein Verschulden nicht erblickt werden, zumal der Auftraggeber im Zuge des Nachprüfungsverfahrens glaubhaft versicherte, dass zu diesem Zeitpunkt die Überprüfung der Angebote noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Es mangelt daher sowohl an einem kausalen als auch einem verschuldeten Verhalten des Auftraggebers. Auf die XXX GesmbH entfällt demnach der Betrag von ATS 47.316,-, aufWie das Vorbringen dieser Parteien und die Ausführungen des Sachverständigen zeigen, wurde etwa die Hälfte der zugesprochenen Gebühren durch die erstantragstellende Partei römisch 30 GesmbH verursacht. Nach dem "Verursacherprinzip" sind daher die aufgelaufenen Kosten zwischen der römisch 30 GesmbH einerseits und der YYY GmbH sowie der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH andererseits aufzuteilen. Da es sich bei der Bietergemeinschaft um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, ist der der Bietergemeinschaft zugewiesene Betrag überdies zu drei gleichen Teilen auf ihre Mitglieder aufzuschlüsseln. Eine allenfalls in Erwägung zu ziehende Kostentragungspflicht des Auftraggebers nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG scheidet hingegen aus. Die Notwendigkeit der Überprüfung der Antragslegitimation der römisch 30 GesmbH, der YYY GmbH und der YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH resultierte allein aus deren Nachprüfungsanträgen. Eine allfällige Entscheidung des Auftraggebers auf Ausscheiden des betreffenden Angebots hätte nach erfolgter Antragstellung ebenso eine Überprüfung für das Vorliegen eines Widerspruchs zu den Ausschreibungsbestimmungen erfordert. In der Unterlassung einer derartigen Entscheidung bereits vor der Antragstellung kann ein Verschulden nicht erblickt werden, zumal der Auftraggeber im Zuge des Nachprüfungsverfahrens glaubhaft versicherte, dass zu diesem Zeitpunkt die Überprüfung der Angebote noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Es mangelt daher sowohl an einem kausalen als auch einem verschuldeten Verhalten des Auftraggebers. Auf die römisch 30 GesmbH entfällt demnach der Betrag von ATS 47.316,-, auf

die YYY GmbH zwei Drittel und auf die übrigen Mitglieder der Bietergemeinschaft je ein Sechstel des Betrages von ATS 47.315,7 (das sind ATS 31.543,80 und jeweils ATS 7.885,95).

  1. b)Litera b
    Zum zweiten Verfahrensabschnitt

Dem zweiten Verfahrensabschnitt ist der Restbetrag von ATS 142.896,-

zuzuordnen. Zunächst ist zu prüfen, ob abweichend von der Regelung des § 76 Abs. 1 AVG ein Teil dieser Gebühren gemäß § 76 Abs. 2 AVG von einer der Parteien verschuldet wurde. Bei Prüfung der Frage, ob ein Verschulden im Sinn des § 76 Abs. 2 AVG vorliegt, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Im vorliegenden Falle wäre daher ein Verschulden nur dann anzunehmen, wenn eine Antragstellerin zumindest der Vorwurf träfe, dass es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß habe fehlen lassen (VwSlg. 11984A ua.). Selbst ein vorwerfbares Verschulden führte aber dann nicht zu einer Kostenersatzersatzpflicht, wenn es sich nicht kausal ausgewirkt hätte. Dem Auftraggeber ist daher – wie bereits für den ersten Verfahrensabschnitt – ausgeführt mangels Verschulden und Kausalität kein Kostenersatz aufzuerlegen.zuzuordnen. Zunächst ist zu prüfen, ob abweichend von der Regelung des Paragraph 76, Absatz eins, AVG ein Teil dieser Gebühren gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG von einer der Parteien verschuldet wurde. Bei Prüfung der Frage, ob ein Verschulden im Sinn des Paragraph 76, Absatz 2, AVG vorliegt, ist vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen. Im vorliegenden Falle wäre daher ein Verschulden nur dann anzunehmen, wenn eine Antragstellerin zumindest der Vorwurf träfe, dass es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß habe fehlen lassen (VwSlg. 11984A ua.). Selbst ein vorwerfbares Verschulden führte aber dann nicht zu einer Kostenersatzersatzpflicht, wenn es sich nicht kausal ausgewirkt hätte. Dem Auftraggeber ist daher – wie bereits für den ersten Verfahrensabschnitt – ausgeführt mangels Verschulden und Kausalität kein Kostenersatz aufzuerlegen.

Die nach dem Verursacherprinzip vorzunehmende Drittelung dieser Kosten erfährt auch dadurch keine Änderung, dass nach den Punkten 3 und 4 des Bescheides vom 7. April 2000 die Bietergemeinschaft BBB mit ihren Anträgen teilweise Erfolg hatte, fehlt es doch sowohl der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ/AG/AAA BaugesmbH als auch der GGG Wassertechnik GmbH an einem Verschulden. Wie die Ausführungen im Bescheid vom 7. April 2000 zeigen, war zur Klärung der Frage, der Ausschreibungskonformität des Angebotes der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH nicht nur ein Sachverständigengutachten mit zwei Ergänzungen und Erörterung desselben in einer mündlichen Verhandlung erforderlich, letztlich war das Angebot der betreffenden Bietergemeinschaft wegen der Ausschreibungsbestimmung "sollten sich zwischen der insbesondere beigegebenen Planunterlagen zu entnehmenden Leistungsbeschreibung und sonstigen Regelwerken Diskrepanzen ergeben, so wird vorgesehen, dass die jeweils strengeren Anforderungen zu berücksichtigen sind" auszuscheiden, weil das ATV-Merkblatt M 210 erst nach dem CAST-Projekt (das in der Ausschreibung angeführt wurde) ausgegeben worden ist. Bei einer derart diffizilen Betrachtungsweise kann aber von einem Verschulden im Sinn des § 1294 ABGB keine Rede sein. Ähnliche Erwägungen gelten für die Nichtausscheidung des Angebots "HYBRID-Verfahren" der GGG Wassertechnik GmbH. Diese Entscheidung beruhte nicht nur auf ein zweifach ergänztes Sachverständigengutachten sondern auch darauf, dass erst durch eine über die bloße Wortinterpretation hinausgehende Auslegung der Ausschreibungsunterlagen unter Zugrundelegung des Fachwissens des nicht-amtlichen Sachverständigen die entsprechende Entscheidung getroffen werden konnte. Die im zweiten Verfahrensabschnitt aufgelaufenen Kosten sind daher zwischen den drei Antragstellern verhältnismäßig aufzuteilen. Das führt zu einer Kostenbelastung der YYY GmbH von ein Drittel plus einem Neuntel (entspricht vier Neuntel), der ZZZ AG und der AAA BaugesmbH zu je einem Neuntel und der vier Mitglieder der Bietergemeinschaft BBB zu je einem Zwölftel des zuzuordnenden Kostenbetrages. Diese Aufteilung ergibt die im Spruch genannten Beträge.Die nach dem Verursacherprinzip vorzunehmende Drittelung dieser Kosten erfährt auch dadurch keine Änderung, dass nach den Punkten 3 und 4 des Bescheides vom 7. April 2000 die Bietergemeinschaft BBB mit ihren Anträgen teilweise Erfolg hatte, fehlt es doch sowohl der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ/AG/AAA BaugesmbH als auch der GGG Wassertechnik GmbH an einem Verschulden. Wie die Ausführungen im Bescheid vom 7. April 2000 zeigen, war zur Klärung der Frage, der Ausschreibungskonformität des Angebotes der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH nicht nur ein Sachverständigengutachten mit zwei Ergänzungen und Erörterung desselben in einer mündlichen Verhandlung erforderlich, letztlich war das Angebot der betreffenden Bietergemeinschaft wegen der Ausschreibungsbestimmung "sollten sich zwischen der insbesondere beigegebenen Planunterlagen zu entnehmenden Leistungsbeschreibung und sonstigen Regelwerken Diskrepanzen ergeben, so wird vorgesehen, dass die jeweils strengeren Anforderungen zu berücksichtigen sind" auszuscheiden, weil das ATV-Merkblatt M 210 erst nach dem CAST-Projekt (das in der Ausschreibung angeführt wurde) ausgegeben worden ist. Bei einer derart diffizilen Betrachtungsweise kann aber von einem Verschulden im Sinn des Paragraph 1294, ABGB keine Rede sein. Ähnliche Erwägungen gelten für die Nichtausscheidung des Angebots "HYBRID-Verfahren" der GGG Wassertechnik GmbH. Diese Entscheidung beruhte nicht nur auf ein zweifach ergänztes Sachverständigengutachten sondern auch darauf, dass erst durch eine über die bloße Wortinterpretation hinausgehende Auslegung der Ausschreibungsunterlagen unter Zugrundelegung des Fachwissens des nicht-amtlichen Sachverständigen die entsprechende Entscheidung getroffen werden konnte. Die im zweiten Verfahrensabschnitt aufgelaufenen Kosten sind daher zwischen den drei Antragstellern verhältnismäßig aufzuteilen. Das führt zu einer Kostenbelastung der YYY GmbH von ein Drittel plus einem Neuntel (entspricht vier Neuntel), der ZZZ AG und der AAA BaugesmbH zu je einem Neuntel und der vier Mitglieder der Bietergemeinschaft BBB zu je einem Zwölftel des zuzuordnenden Kostenbetrages. Diese Aufteilung ergibt die im Spruch genannten Beträge.

Schlagworte

Sachverständiger, Gebührenanspruch; Nachprüfungsverfahren, Kosten, Barauslagen der Behörde, Sachverständigengebühr, Kostentragung, gemeinschaftsrechtliche Grundsätze der Gleichwertigkeit und Effektivität; Nachprüfungsverfahren, Kosten, Barauslagen der Behörde, Kostentragung, Bietergemeinschaft; Nachprüfungsverfahren, Kosten, Barauslagen der Behörde, Sachverständigengebühr, Verschulden einer anderen Partei;

Dokumentnummer

VERGT_20000718_N_42_99_63_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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