Norm
AVG §53aRechtssatz
Mangels gemeinschaftsrechtlicher Regelung fällt die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung der entsprechenden Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
Das Gemeinschaftsrecht erlegt diesen aber insoweit die Verpflichtung auf, diese Verfahren nicht ungünstiger zu gestalten, als dies bei entsprechenden Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, der Fall ist (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität).
In der Regelung des § 76 AVG, wonach dem Antragsteller neben den eigenen Aufwendungen ausnahmsweise dann Kosten erwachsen, wenn Barauslagen der Behörde – etwa durch die Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen - entstehen und diese Kosten nicht durch einen anderen Beteiligten verschuldet wurden, kann ein Verstoß gegen diese Grundsätze nicht erblickt werden.In der Regelung des Paragraph 76, AVG, wonach dem Antragsteller neben den eigenen Aufwendungen ausnahmsweise dann Kosten erwachsen, wenn Barauslagen der Behörde – etwa durch die Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen - entstehen und diese Kosten nicht durch einen anderen Beteiligten verschuldet wurden, kann ein Verstoß gegen diese Grundsätze nicht erblickt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sachverständiger, Gebührenanspruch; Nachprüfungsverfahren, Kosten, Barauslagen der Behörde, Sachverständigengebühr, Kostentragung, gemeinschaftsrechtliche Grundsätze der Gleichwertigkeit und Effektivität;Dokumentnummer
VERGR_20000718_N_42_99_62_01