Norm
AVG §53aText
BESCHEID
Der Senat 3 des Bundesvergabeamtes hat am 18. Juli 2000 durch den Vizepräsidenten des OGH i.R. Dr. Kurt HOFMANN als Vorsitzenden und die Beisitzer Major Hermann ZWANZIGER als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Günter TSCHEPL als Mitglied der Auftragnehmerseite entschieden:
Spruch:
In den Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz (BVergG) 1997, BGBl I Nr. 56/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 120/1999, über die Anträge (1) der XXX Ges.m.b.H., ***, vertreten durch ***, vom 3. November 1999,In den Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz (BVergG) 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, über die Anträge (1) der römisch 30 Ges.m.b.H., ***, vertreten durch ***, vom 3. November 1999,
(2) der YYY GmbH, ***, vertreten
durch ***, vom 25. November 1999
(3) der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA Bau GesmbH, ebenfalls vertreten durch ***, vom 1. Dezember 1999 und
(4) Der Bietergemeinschaft BBB, bestehend aus (a) CCC Gesellschaft m. b.H., (b) DDD Bau GmbH, (c) EEE GmbH und (d) FFF AG, ***, ebenfalls vertreten durch ***, vom 4. Februar 2000
betreffend das Vergabeverfahren "Verbandskläranlage Zell am See, Schlüsselfertige Errichtung/Betriebsführung/Finanzierung" des Auftraggebers Reinhalteverband Zeller Becken, Salzachuferstraße 37, 5700 Zell/See, vertreten durch ***, werden die Gebühren des nicht-amtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. GGG, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Kläranlagen, ***, gemäß § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 158/1998 iVm §§ 31 ff Gebührensanspruchsgesetz 1975 (GebAG) idF BGBl. II Nr. 407/1997 wie folgt festgesetzt:betreffend das Vergabeverfahren "Verbandskläranlage Zell am See, Schlüsselfertige Errichtung/Betriebsführung/Finanzierung" des Auftraggebers Reinhalteverband Zeller Becken, Salzachuferstraße 37, 5700 Zell/See, vertreten durch ***, werden die Gebühren des nicht-amtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. GGG, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Kläranlagen, ***, gemäß Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, in Verbindung mit Paragraphen 31, ff Gebührensanspruchsgesetz 1975 (GebAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 1997, wie folgt festgesetzt:
Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs gemäß § 28 Abs. 2 GebAG:Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs gemäß Paragraph 28, Absatz 2, GebAG:
540 km a ATS 4,90 .................... ATS 2.646,- (= Euro 192,29)
Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG:
10 Stunden Wegzeit a ATS 235,- ....... ATS 2.350,- (= Euro 170,78)
Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 GebAG:
123 Stunden a ATS 1536,- ........... ATS 188,928,- (= Euro 13.729,93)
Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung gemäß § 35 Abs. 1 GebAG:
5 Stunden a ATS 350,- ................ ATS 1.750,- (= Euro 127,28)
Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG:
Kosten für das Reinschreiben, Postgebühren etc.
...................................... ATS 2.266,- (= Euro 164,68)
Gesamt ............................. ATS 197.940,- (= Euro 14.384,86)
zuzügl. 20% MwSt. ................... ATS 39.588,- (= Euro 2.876,97)
Gesamtsumme ........................ ATS 237.527,- (= Euro 17.261,83)
Begründung:
Mit Antrag vom 3. November 1999 begehrte die XXX Ges.m.b.H. die Nichtigerklärung zahlreicher Entscheidungen des Auftraggebers. Mit Anbringen vom 25. November 1999 wurden seitens der YYY GmbH ebenfalls Auftraggeberentscheidungen im gegenständlichen Vergabeverfahren angefochten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 29. November 1999 wurde zudem angekündigt, dass die Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH einen dem alleinigen Vorbringen der YYY GmbH vollinhaltlich entsprechenden gesonderten Antrag stellen werde. Das betreffende Schreiben langte bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes am 1. Dezember 1999 ein.Mit Antrag vom 3. November 1999 begehrte die römisch 30 Ges.m.b.H. die Nichtigerklärung zahlreicher Entscheidungen des Auftraggebers. Mit Anbringen vom 25. November 1999 wurden seitens der YYY GmbH ebenfalls Auftraggeberentscheidungen im gegenständlichen Vergabeverfahren angefochten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 29. November 1999 wurde zudem angekündigt, dass die Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH einen dem alleinigen Vorbringen der YYY GmbH vollinhaltlich entsprechenden gesonderten Antrag stellen werde. Das betreffende Schreiben langte bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes am 1. Dezember 1999 ein.
Bereits im Vorfeld der betreffenden mündlichen Verhandlung wurde seitens des Auftraggebers ausgeführt, dass sowohl das Angebot der XXX Ge.m.b.H. als auch der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH nicht mit den Vorgaben der Ausschreibung übereinstimmen und demnach auszuscheiden seien. Dem erkennenden Senat war es aufgrund der Komplexität der gegenständlichen Ausschreibung jedoch nicht möglich, deren exakte technischen Vorgaben festzustellen. Ebenso konnte vom Senat wegen Fehlens ausreichenden Sachverstandes im Kläranlagenbau nicht geklärt werden, inwiefern die Errichtungsangebote der XXX Ges.m.b.H. und der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH diesem vorgegebenen Maßstab entsprechen. Es war daher gemäß § 52 Abs. 1 AVG - nach hinreichender Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29. November 1999 - die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen notwendig, da zur Erforschung der materiellen Wahrheit Fachkenntnisse erforderlich waren, über die die Behörde selbst nicht verfügt (siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7. Aufl. Rz 361 und Thienel, Neuerungen zum nichtamtlichen Sachverständigen im AVG, RdU 1996, 55 f jeweils mwN). Dem Bundesvergabeamt sind keine Amtssachverständigen beigegeben, weshalb - wegen des Fehlens von Ober- und Unterbehörden unter Heranziehung des Verzeichnisses der allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher und Sachverständigen des Präsidenten des OLG Wien - gemäß § 52 Abs. 2 AVG mit Bescheid vom 1. Dezember 1999 Dipl.-Ing. GGG zum nicht-amtlichen Sachverständigen zu bestellen war. Hinsichtlich der seitens der XXX Ges.m.b.H. geltendgemachten (und von der Bietergemeinschaft BBB wiederholten) Gemeinschaftswidrigkeit des Fehlens von dem Bundesvergabeamt beigegebenen Amtssachverständigen und der daraus resultierenden Möglichkeit einer Kostentragung gemäß § 76 AVG ist auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des EuGH zu verweisen. Demnach sind die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung gerichtlicher Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, da gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Verfahren dürfen jedoch nicht ungünstiger gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (siehe zuletzt etwa EuGH vom 21. Jänner 1999, Rs C-120/97, Upjohn Ltd. Rz 32; zuvor bereits EuGH vom 14. Dezember 1995, Rs C-312/93, Peterbroeck Rz 12; EuGH ebenfalls vom 14. Dezember 1995, Rs C-430/93 und C-431/93, van Schijndel Rz 17 sowie EuGH vom 19. November 1991, Rs C-6/90 und C-9/90, Francovich Rz 42 jeweils mwN). Die den Ausführungen der XXX Ges.m.b.H. zugrundeliegende gemeinschaftsrechtliche Frage war somit bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof, sodass in Anlehnung an die sogenannte "acte clair"-Doktrin der Anregung zur Vorlage nicht Folge zu leisten war (vgl Schweitzer/Hummer, Europarecht 5. Aufl. Rz 529). Das innerstaatliche Recht verstößt nicht gegen die oben dargelegten Grundsätze; ein solcher Verstoß wurde von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Es liegt weder eine Schlechterbehandlung von auf dem Europarecht beruhenden Ansprüchen vor (dies braucht wohl angesichts zahlreicher Entscheidungen der Obergerichte zum nicht-amtlichen Sachverständigen nicht weiter behandelt werden!), noch kann eine Einschränkung der Effektivität des Rechtsschutzes erblickt werden. Eine Einschränkung der Effektivität wäre nach der Rechtsprechung des EuGH gegeben, sobald die Ausübung der Rechte übermäßig erschwert würde. Dies wäre hinsichtlich der Verpflichtung der Kostentragung wohl dann der Fall, wenn diese entweder derart hoch wären, dass einem - nicht bereits am Rande der Insolvenz stehenden - Unternehmer eine Antragstellung kaum mehr finanziell zuzumuten wäre, oder die Höhe der anfallenden Kosten in keiner Relation zu den Auftragsvolumina stünden. Beides kann für das österreichische Verwaltungsverfahren ausgeschlossen werden. Dieses zeichnet sich vielmehr - im Gegensatz zu den in manchen EU- Mitgliedsländern für die Kontrolle des Vergabewesens vorgesehenen Zivilverfahren - durch den Grundsatz der Selbsttragung der Kosten aus (siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7. Aufl. Rz 673). Dem Antragsteller erwachsen neben den eigenen Aufwendungen ausnahmsweise nur dann Kosten, wenn Barauslagen etwa durch das Erfordernis einer Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen entstehen und diese Kosten nicht durch einen anderen Beteiligten gemäß § 76 Abs. 2 AVG verschuldet wurden. In Anbetracht der vorgegebenen Schwellenwerte stellen sich die allenfalls anfallenden Kosten im Verhältnis zu den vorliegenden Auftragswerten keinesfalls als unverhältnismäßig dar, sodass jedenfalls von keiner übermäßigen Erschwernis oder gar von einer praktischen Unmöglichkeit der Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte auszugehen ist. Am 18. Jänner 2000 legte der Sachverständige sein Gutachten über die Vorgaben der Ausschreibung und die Konformität der Angebote der XXX Ges.m.b.H. und der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH vor.Bereits im Vorfeld der betreffenden mündlichen Verhandlung wurde seitens des Auftraggebers ausgeführt, dass sowohl das Angebot der römisch 30 Ge.m.b.H. als auch der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH nicht mit den Vorgaben der Ausschreibung übereinstimmen und demnach auszuscheiden seien. Dem erkennenden Senat war es aufgrund der Komplexität der gegenständlichen Ausschreibung jedoch nicht möglich, deren exakte technischen Vorgaben festzustellen. Ebenso konnte vom Senat wegen Fehlens ausreichenden Sachverstandes im Kläranlagenbau nicht geklärt werden, inwiefern die Errichtungsangebote der römisch 30 Ges.m.b.H. und der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH diesem vorgegebenen Maßstab entsprechen. Es war daher gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG - nach hinreichender Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29. November 1999 - die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen notwendig, da zur Erforschung der materiellen Wahrheit Fachkenntnisse erforderlich waren, über die die Behörde selbst nicht verfügt (siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7. Aufl. Rz 361 und Thienel, Neuerungen zum nichtamtlichen Sachverständigen im AVG, RdU 1996, 55 f jeweils mwN). Dem Bundesvergabeamt sind keine Amtssachverständigen beigegeben, weshalb - wegen des Fehlens von Ober- und Unterbehörden unter Heranziehung des Verzeichnisses der allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher und Sachverständigen des Präsidenten des OLG Wien - gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG mit Bescheid vom 1. Dezember 1999 Dipl.-Ing. GGG zum nicht-amtlichen Sachverständigen zu bestellen war. Hinsichtlich der seitens der römisch 30 Ges.m.b.H. geltendgemachten (und von der Bietergemeinschaft BBB wiederholten) Gemeinschaftswidrigkeit des Fehlens von dem Bundesvergabeamt beigegebenen Amtssachverständigen und der daraus resultierenden Möglichkeit einer Kostentragung gemäß Paragraph 76, AVG ist auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des EuGH zu verweisen. Demnach sind die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung gerichtlicher Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, da gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Verfahren dürfen jedoch nicht ungünstiger gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (siehe zuletzt etwa EuGH vom 21. Jänner 1999, Rs C-120/97, Upjohn Ltd. Rz 32; zuvor bereits EuGH vom 14. Dezember 1995, Rs C-312/93, Peterbroeck Rz 12; EuGH ebenfalls vom 14. Dezember 1995, Rs C-430/93 und C-431/93, van Schijndel Rz 17 sowie EuGH vom 19. November 1991, Rs C-6/90 und C-9/90, Francovich Rz 42 jeweils mwN). Die den Ausführungen der römisch 30 Ges.m.b.H. zugrundeliegende gemeinschaftsrechtliche Frage war somit bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof, sodass in Anlehnung an die sogenannte "acte clair"-Doktrin der Anregung zur Vorlage nicht Folge zu leisten war vergleiche Schweitzer/Hummer, Europarecht 5. Aufl. Rz 529). Das innerstaatliche Recht verstößt nicht gegen die oben dargelegten Grundsätze; ein solcher Verstoß wurde von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Es liegt weder eine Schlechterbehandlung von auf dem Europarecht beruhenden Ansprüchen vor (dies braucht wohl angesichts zahlreicher Entscheidungen der Obergerichte zum nicht-amtlichen Sachverständigen nicht weiter behandelt werden!), noch kann eine Einschränkung der Effektivität des Rechtsschutzes erblickt werden. Eine Einschränkung der Effektivität wäre nach der Rechtsprechung des EuGH gegeben, sobald die Ausübung der Rechte übermäßig erschwert würde. Dies wäre hinsichtlich der Verpflichtung der Kostentragung wohl dann der Fall, wenn diese entweder derart hoch wären, dass einem - nicht bereits am Rande der Insolvenz stehenden - Unternehmer eine Antragstellung kaum mehr finanziell zuzumuten wäre, oder die Höhe der anfallenden Kosten in keiner Relation zu den Auftragsvolumina stünden. Beides kann für das österreichische Verwaltungsverfahren ausgeschlossen werden. Dieses zeichnet sich vielmehr - im Gegensatz zu den in manchen EU- Mitgliedsländern für die Kontrolle des Vergabewesens vorgesehenen Zivilverfahren - durch den Grundsatz der Selbsttragung der Kosten aus (siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7. Aufl. Rz 673). Dem Antragsteller erwachsen neben den eigenen Aufwendungen ausnahmsweise nur dann Kosten, wenn Barauslagen etwa durch das Erfordernis einer Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen entstehen und diese Kosten nicht durch einen anderen Beteiligten gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG verschuldet wurden. In Anbetracht der vorgegebenen Schwellenwerte stellen sich die allenfalls anfallenden Kosten im Verhältnis zu den vorliegenden Auftragswerten keinesfalls als unverhältnismäßig dar, sodass jedenfalls von keiner übermäßigen Erschwernis oder gar von einer praktischen Unmöglichkeit der Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte auszugehen ist. Am 18. Jänner 2000 legte der Sachverständige sein Gutachten über die Vorgaben der Ausschreibung und die Konformität der Angebote der römisch 30 Ges.m.b.H. und der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH vor.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. Jänner 2000 (Dauer 45 Minuten) erörterte der Sachverständige die Ergebnisse seines Gutachtens und stand den anwesenden Parteienvertretern zur Beantwortung allfälliger Fragen zur Verfügung. Aufgrund des Vorbringens der Parteien war jedoch eine ergänzende Beurteilung des Angebots der angeführten Bietergemeinschaft erforderlich. Zudem wurde vom Senat dem Sachverständigen aufgrund der vorliegenden Anträge die Überprüfung der Konformität der Angebote der HHH Wassertechnik GmbH mit den Ausschreibungsvorgaben aufgetragen. Mit Antrag vom 4. Februar 2000 begehrte die Bietergemeinschaft BBB - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die bisherigen Nachprüfungsverfahren - die Nichtigerklärung der Auftraggeberentscheidungen, die Angebote der Bietergemeinschaft YYY GmbH/ZZZ AG/AAA BaugesmbH sowie der HHH Wassertechnik GmbH nicht auszuscheiden. Das diesbezüglich eingeleitete Vergabeverfahren wurde sodann mit den bereits anhängigen Verfahren verbunden, da für die rechtliche Beurteilung der im Antrag aufgeworfenen Fragen ebenfalls die Ergebnisse der Ergänzung des Gutachtens erforderlich waren.
Am 21. Februar 2000 legte der Sachverständige seine ergänzenden Ausführungen vor. Diese erörterte er zudem unter Berücksichtigung der vorgebrachten Stellungnahmen der Parteien und unter gleichzeitiger Vorlage einer schriftlichen Fragebeantwortung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13. März 2000 (Dauer 155 Minuten). Mit Schreiben vom 21. April 2000 übermittelte der Sachverständige eine Gebührennote in Höhe von ATS 237.528,- (inkl. MwSt.). Hinsichtlich Grund und Höhe der Sachverständigengebühr wurden von den Parteien keine Einwände erhoben. Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens eine Gebühr für Mühewaltung zu. Soweit sich keine besondere Regelung findet, ist diese Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Sowohl der in der Gebührennote geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 123 Stunden als auch der Stundensatz von ATS 1.536,- erscheinen dem Senat in Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Befunderstellung sowie der Komplexität des dem gegenständlichen Vergabeverfahren zugrunde liegenden Gegenstandes angemessen. Gegen die verrechneten Wegstrecken bestehen wegen der öfteren Teilnahme an Verhandlungen und Besprechungen keine Bedenken. Da zudem die geltend gemachten ATS 4,90 durch § 10 Abs. 3 Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 6/2000, gedeckt sind, waren die in der Note ausgewiesenen Reisegebühren gemäß § 28 Abs. 2 GebAG zuzusprechen. Die übrigen Kosten finden jeweils in den §§ 31, 32 und 35 Abs. 1 GebAG ihre Deckung, sodass sich die Gebührennote dem Senat insgesamt als nachvollziehbar und die darin ausgewiesenen Beträge als angemessen darstellten. Die Sachverständigengebühr war daher spruchgemäß festzusetzen.Am 21. Februar 2000 legte der Sachverständige seine ergänzenden Ausführungen vor. Diese erörterte er zudem unter Berücksichtigung der vorgebrachten Stellungnahmen der Parteien und unter gleichzeitiger Vorlage einer schriftlichen Fragebeantwortung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13. März 2000 (Dauer 155 Minuten). Mit Schreiben vom 21. April 2000 übermittelte der Sachverständige eine Gebührennote in Höhe von ATS 237.528,- (inkl. MwSt.). Hinsichtlich Grund und Höhe der Sachverständigengebühr wurden von den Parteien keine Einwände erhoben. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens eine Gebühr für Mühewaltung zu. Soweit sich keine besondere Regelung findet, ist diese Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Sowohl der in der Gebührennote geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 123 Stunden als auch der Stundensatz von ATS 1.536,- erscheinen dem Senat in Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Befunderstellung sowie der Komplexität des dem gegenständlichen Vergabeverfahren zugrunde liegenden Gegenstandes angemessen. Gegen die verrechneten Wegstrecken bestehen wegen der öfteren Teilnahme an Verhandlungen und Besprechungen keine Bedenken. Da zudem die geltend gemachten ATS 4,90 durch Paragraph 10, Absatz 3, Reisegebührenvorschrift, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,, gedeckt sind, waren die in der Note ausgewiesenen Reisegebühren gemäß Paragraph 28, Absatz 2, GebAG zuzusprechen. Die übrigen Kosten finden jeweils in den Paragraphen 31, 32 und 35 Absatz eins, GebAG ihre Deckung, sodass sich die Gebührennote dem Senat insgesamt als nachvollziehbar und die darin ausgewiesenen Beträge als angemessen darstellten. Die Sachverständigengebühr war daher spruchgemäß festzusetzen.
Schlagworte
Sachverständiger, Gebührenanspruch; Nachprüfungsverfahren, Kosten, Barauslagen der Behörde, Sachverständigengebühr, Kostentragung, gemeinschaftsrechtliche Grundsätze der Gleichwertigkeit und Effektivität;Dokumentnummer
VERGT_20000718_N_42_99_62_00