Norm
BVergG 1997 §15 Z5Rechtssatz
Die Wirtschaftkammer *** ist gemäß § 3 Abs 1 Z 1 WKG eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Gemäß § 30 Abs 1 WKG ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen der Kammerdirektion bei jeder Landeskammer ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten. Zu den Aufgaben des Wirtschaftsförderungsinstitutes (WIFI) zählen insbesondere die Aus- und Weiterbildung. Tritt ein WIFI im Zusammenhang mit seinem gesetzlichen Aufgabenbereich nach außen auf, so wird durch dessen Handeln die jeweilige Landeskammer berechtigt und verpflichtet. Legt ein WIFI in einem Vergabeverfahren ein Angebot, handelt es sich "in Wahrheit" um ein Angebot der jeweiligen Wirtschaftskammer, die im Vergabeverfahren durch ihre Teilorganisation eine rechtserhebliche Erklärung abgab. Lautet die Parteibezeichnung auf ein WIFI, ist sie auf "Wirtschaftskammer" richtigzustellen.Die Wirtschaftkammer *** ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, WKG eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, WKG ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen der Kammerdirektion bei jeder Landeskammer ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten. Zu den Aufgaben des Wirtschaftsförderungsinstitutes (WIFI) zählen insbesondere die Aus- und Weiterbildung. Tritt ein WIFI im Zusammenhang mit seinem gesetzlichen Aufgabenbereich nach außen auf, so wird durch dessen Handeln die jeweilige Landeskammer berechtigt und verpflichtet. Legt ein WIFI in einem Vergabeverfahren ein Angebot, handelt es sich "in Wahrheit" um ein Angebot der jeweiligen Wirtschaftskammer, die im Vergabeverfahren durch ihre Teilorganisation eine rechtserhebliche Erklärung abgab. Lautet die Parteibezeichnung auf ein WIFI, ist sie auf "Wirtschaftskammer" richtigzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Begriffsbestimmungen, Bieter, Angebote der nicht rechtsfähigen Wirtschaftsförderungsinstitute, Zurechnung an Wirtschaftskammer;Dokumentnummer
VERGR_20000724_N_30_00_17_03