TE Verg Bescheid 2000/7/25 F-8/99-27

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2000
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Norm

AVG §76 Abs1
AVG §76 Abs2
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

BESCHEID

Der Senat 5 des Bundesvergabeamtes hat am 9. Mai 2000 durch Dr. Elisabeth Lovrek als Vorsitzende und Dr. Doris Langeder und Mag. Helmut Heindl als Beisitzer wie folgt entschieden:

Spruch:

Im Nachprüfungsverfahren über den Antrag der XXX GmbH, ***, vertreten durch ***, vom 11. März 1999 betreffend die Kostentragung für das Sachverständigengutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. ***, werden die Kosten des Sachverständigengutachtens in der Höhe von ATS 14.400,- inkl, 20% MWSt gemäß § 76 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG idF BGBl Nr. 157/1998 etc. der Antragsgegnerin Finanzlandesdirektion für Tirol auferlegt.Im Nachprüfungsverfahren über den Antrag der römisch 30 GmbH, ***, vertreten durch ***, vom 11. März 1999 betreffend die Kostentragung für das Sachverständigengutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. ***, werden die Kosten des Sachverständigengutachtens in der Höhe von ATS 14.400,- inkl, 20% MWSt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1998, etc. der Antragsgegnerin Finanzlandesdirektion für Tirol auferlegt.

Die Zahlungsaufforderung hiezu ergeht gesondert.

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 11. März 1999 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens wegen der zu Unrecht nicht an sie erfolgten Zuschlagserteilung und der in diesem Zusammenhang erfolgten Verstöße gegen das Bundesvergabegesetz insbesondere dadurch, dass der Auftraggeber das Angebot der Zuschlagsempfängerin zu Unrecht nicht ausgeschieden und nicht der Antragstellerin als Bestbieterin den Zuschlag erteilt hat. Sie begründete die Rechtswidrigkeit der Vergabe im wesentlichen damit, dass die ausgeschriebene Telefonanlage unter anderem die Funktion des "Least-Cost-Routing" zu gewährleisten hatte, die Zuschlagsempfängerin jedoch eine "konventionelle" Telefonanlage, somit ein "aliud" angeboten hat mit dem Hinweis, dass für das geforderte System "derzeit kein Carriermarkt besteht" und "ohnehin nicht nach Zeitzonen abgerechnet wird", sodaß diese gemäß § 52 Abs. 1 Z 8 BVergG ausgeschieden hätte werden müssen. In der am 13. September 1999 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde daher die Beauftragung eines Sachverständigen beschlossen, zum Beweis darüber, ob die angebotene Software in ihrem Leistungsumfang der Ausschreibung im Hinblick darauf, dass die Funktionalität für den Auftraggeber zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung nicht prüf- und abnehmbar war, der Ausschreibung entsprochen oder nicht entsprochen hat, Befund und Gutachten zu erstatten. Mit Bescheid vom 12. November 1999 wurde Herr Prof. Dipl.-Ing. *** gemäß § 52 Abs. 2, 4 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bestellt.Mit Schriftsatz vom 11. März 1999 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens wegen der zu Unrecht nicht an sie erfolgten Zuschlagserteilung und der in diesem Zusammenhang erfolgten Verstöße gegen das Bundesvergabegesetz insbesondere dadurch, dass der Auftraggeber das Angebot der Zuschlagsempfängerin zu Unrecht nicht ausgeschieden und nicht der Antragstellerin als Bestbieterin den Zuschlag erteilt hat. Sie begründete die Rechtswidrigkeit der Vergabe im wesentlichen damit, dass die ausgeschriebene Telefonanlage unter anderem die Funktion des "Least-Cost-Routing" zu gewährleisten hatte, die Zuschlagsempfängerin jedoch eine "konventionelle" Telefonanlage, somit ein "aliud" angeboten hat mit dem Hinweis, dass für das geforderte System "derzeit kein Carriermarkt besteht" und "ohnehin nicht nach Zeitzonen abgerechnet wird", sodaß diese gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG ausgeschieden hätte werden müssen. In der am 13. September 1999 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde daher die Beauftragung eines Sachverständigen beschlossen, zum Beweis darüber, ob die angebotene Software in ihrem Leistungsumfang der Ausschreibung im Hinblick darauf, dass die Funktionalität für den Auftraggeber zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung nicht prüf- und abnehmbar war, der Ausschreibung entsprochen oder nicht entsprochen hat, Befund und Gutachten zu erstatten. Mit Bescheid vom 12. November 1999 wurde Herr Prof. Dipl.-Ing. *** gemäß Paragraph 52, Absatz 2, 4, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bestellt.

Am 28. Februar 2000 erstattete der Sachverständige Befund und Gutachten. Mit der vom Sachverständigen am 28. Februar 1999 (OZ 23) vorgelegten Honorarnote wurden für 6 Stunden (Std) Mühewaltung, Aktenstudium, 4 Stunden Zeitversäumnis, Schreibgebühr für 8 Seiten, Fahrtkosten mit dem eigenen KFZ für 100 km, 24 Photokopien sowie Porto- und Telefongebühren Gebühren in der Höhe von ATS 14.400,-

inkl. 20% MWSt. in Rechnung gestellt.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu.

Die Gebühr ist hierbei nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe, nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Der in der Honorarnote vom 28. Februar 2000 geltend gemachte Zeitaufwand von 6 Stunden als auch der Stundensatz von ATS 1.560,-

sind für das Gutachten als angemessen anzusehen. Entsprechend der Ziffer 10 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlages zu dem im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen, BGBl Punkt 2 Nr. 407/1997 ist für das Studium eines Aktenbandes eine Gebühr von bis zu ATS 529,- / Aktenband vorgesehen. Die für das Aktenstudium begehrte Gebühr von ATS 100,- ist gerechtfertigt. Gemäß Ziffer 6 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 32 Abs. 1 BVergG im allgemeinen ATS 267,-. Es steht daher dem Sachverständigen die in Rechnung gestellte Gebühr von ATS 1.068,- zu.sind für das Gutachten als angemessen anzusehen. Entsprechend der Ziffer 10 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlages zu dem im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen, BGBl Punkt 2 Nr. 407 aus 1997, ist für das Studium eines Aktenbandes eine Gebühr von bis zu ATS 529,- / Aktenband vorgesehen. Die für das Aktenstudium begehrte Gebühr von ATS 100,- ist gerechtfertigt. Gemäß Ziffer 6 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 32, Absatz eins, BVergG im allgemeinen ATS 267,-. Es steht daher dem Sachverständigen die in Rechnung gestellte Gebühr von ATS 1.068,- zu.

Gemäß § 31 GebAG sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Ein ins einzelne gehender Nachweis aller Spesen ist nicht erforderlich, solange der angesprochene Gesamtbetrag glaubhaft und angemessen ist (OLG Wien 23. 07. 1985, 12 R115/85). Die vom Sachverständigen dafür in Rechnung gestellten Kosten von insgesamt ATS 532,- sind angemessen.Gemäß Paragraph 31, GebAG sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Ein ins einzelne gehender Nachweis aller Spesen ist nicht erforderlich, solange der angesprochene Gesamtbetrag glaubhaft und angemessen ist (OLG Wien 23. 07. 1985, 12 R115/85). Die vom Sachverständigen dafür in Rechnung gestellten Kosten von insgesamt ATS 532,- sind angemessen.

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für die Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, jene Partei aufzukommen, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind gemäß § 76 Abs. 2 leg.cit die Auslagen von diesem zu tragen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für die Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, jene Partei aufzukommen, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind gemäß Paragraph 76, Absatz 2, leg.cit die Auslagen von diesem zu tragen.

Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass dadurch, dass der Auftraggeber gemäß § 113 Abs. 3 BVergG das Angebot der Fa. YYY AG nicht ausgeschieden hat, der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Da somit die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten, nämlich der Antragsgegnerin, im Sinne des § 76 Abs. 1 (richtig: Abs2) AVG verursacht wurde, sind die Kosten des Sachverständigengutachtens in der Höhe von ATS 14.400,- inkl. 20% MWSt der Antragsgegnerin aufzuerlegen.Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass dadurch, dass der Auftraggeber gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG das Angebot der Fa. YYY AG nicht ausgeschieden hat, der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Da somit die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten, nämlich der Antragsgegnerin, im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, (richtig: Abs2) AVG verursacht wurde, sind die Kosten des Sachverständigengutachtens in der Höhe von ATS 14.400,- inkl. 20% MWSt der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Sachverständiger, Gebühren, Barauslagen, Verschulden eines anderen Beteiligten;

Dokumentnummer

VERGT_20000725_F_8_99_27_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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