Norm
ABGB §862aRechtssatz
§ 109 Abs 8 BVergG ist teleologisch so zu verstehen, dass dem Auftraggeber nicht bloß die Abgabe der Zuschlagserklärung nach Einlangen der Verständigung untersagt wird, sondern das Einlangen der Verständigung auch das Wirksamwerden einer bereits abgegebenen aber noch nicht zugegangenen Zuschlagserklärung vereitelt.Paragraph 109, Absatz 8, BVergG ist teleologisch so zu verstehen, dass dem Auftraggeber nicht bloß die Abgabe der Zuschlagserklärung nach Einlangen der Verständigung untersagt wird, sondern das Einlangen der Verständigung auch das Wirksamwerden einer bereits abgegebenen aber noch nicht zugegangenen Zuschlagserklärung vereitelt.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
Connex 2001/1, 46Schlagworte
Schlichtungsverfahren, Verständigung von der Einleitung, Abgabe der Zuschlagserklärung, Zugang, Zuschlag, Nichtigkeit;Dokumentnummer
VERGR_20000922_N_48_00_18_01