RS Verg 2000/9/22 N-48/00-18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2000
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Norm

ABGB §862a
BVergG 1997 §109 Abs7
BVergG 1997 §109 Abs8
  1. ABGB § 862a heute
  2. ABGB § 862a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

§ 109 Abs 8 BVergG ist teleologisch so zu verstehen, dass dem Auftraggeber nicht bloß die Abgabe der Zuschlagserklärung nach Einlangen der Verständigung untersagt wird, sondern das Einlangen der Verständigung auch das Wirksamwerden einer bereits abgegebenen aber noch nicht zugegangenen Zuschlagserklärung vereitelt.Paragraph 109, Absatz 8, BVergG ist teleologisch so zu verstehen, dass dem Auftraggeber nicht bloß die Abgabe der Zuschlagserklärung nach Einlangen der Verständigung untersagt wird, sondern das Einlangen der Verständigung auch das Wirksamwerden einer bereits abgegebenen aber noch nicht zugegangenen Zuschlagserklärung vereitelt.

Entscheidungstexte

  • N-48/00-18
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 22.09.2000 N-48/00-18

Veröffentlichungen

Connex 2001/1, 46

Schlagworte

Schlichtungsverfahren, Verständigung von der Einleitung, Abgabe der Zuschlagserklärung, Zugang, Zuschlag, Nichtigkeit;

Dokumentnummer

VERGR_20000922_N_48_00_18_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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