Norm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 113 Abs. 2 BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig.
Dem Bundesvergabeamt fehlt es daher an einer gesetzlichen Befugnis selbst – anstelle des Auftraggebers – zur Fortführung und zum Abschluss des Vergabeverfahrens erforderliche Akte zu setzen oder Entscheidungen zu treffen. Darauf gerichtete Begehren des Antragstellers sind daher unzulässig. Es liegt auch kein Form- oder Inhaltsmangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, welcher einer Verbesserung zugänglich gewesen wäre, sondern es liegt darin ein Antrag, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.Dem Bundesvergabeamt fehlt es daher an einer gesetzlichen Befugnis selbst – anstelle des Auftraggebers – zur Fortführung und zum Abschluss des Vergabeverfahrens erforderliche Akte zu setzen oder Entscheidungen zu treffen. Darauf gerichtete Begehren des Antragstellers sind daher unzulässig. Es liegt auch kein Form- oder Inhaltsmangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, welcher einer Verbesserung zugänglich gewesen wäre, sondern es liegt darin ein Antrag, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.
Ein allgemeiner Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ohne zulässige Begehren kommt im Hinblick auf die Antragsbedürftigkeit des Nachprüfungsverfahrens als Grundlage des Nachprüfungsverfahrens nicht in Betracht und es fehlt auch an einer rechtlichen Grundlage für ein amtswegiges Umdeuten der von der Antragstellerin gestellten – von vorn herein verfehlten – Begehren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung;Dokumentnummer
VERGR_20001025_N_52_00_4_01