RS Verg 2000/10/25 N-52/00-4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2000
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Norm

AVG §13 Abs3
BVergG 1997 §113 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß § 113 Abs. 2 BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig.

Dem Bundesvergabeamt fehlt es daher an einer gesetzlichen Befugnis selbst – anstelle des Auftraggebers – zur Fortführung und zum Abschluss des Vergabeverfahrens erforderliche Akte zu setzen oder Entscheidungen zu treffen. Darauf gerichtete Begehren des Antragstellers sind daher unzulässig. Es liegt auch kein Form- oder Inhaltsmangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, welcher einer Verbesserung zugänglich gewesen wäre, sondern es liegt darin ein Antrag, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.Dem Bundesvergabeamt fehlt es daher an einer gesetzlichen Befugnis selbst – anstelle des Auftraggebers – zur Fortführung und zum Abschluss des Vergabeverfahrens erforderliche Akte zu setzen oder Entscheidungen zu treffen. Darauf gerichtete Begehren des Antragstellers sind daher unzulässig. Es liegt auch kein Form- oder Inhaltsmangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, welcher einer Verbesserung zugänglich gewesen wäre, sondern es liegt darin ein Antrag, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

Ein allgemeiner Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ohne zulässige Begehren kommt im Hinblick auf die Antragsbedürftigkeit des Nachprüfungsverfahrens als Grundlage des Nachprüfungsverfahrens nicht in Betracht und es fehlt auch an einer rechtlichen Grundlage für ein amtswegiges Umdeuten der von der Antragstellerin gestellten – von vorn herein verfehlten – Begehren.

Entscheidungstexte

  • N-24/99-8
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 21.06.1999 N-24/99-8
    Vgl auch
  • N-48/00-18
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 22.09.2000 N-48/00-18
    Vgl auch
  • N-52/00-4
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 25.10.2000 N-52/00-4

Schlagworte

Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung;

Dokumentnummer

VERGR_20001025_N_52_00_4_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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