Norm
AVG §13 Abs3Text
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Der Senat 3 des Bundesvergabeamtes hat am ?25. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden ?Senatspräsident des OGH Dr. Wolfram Massauer und die Beisitzer MinR?Dr. Arne Kottnig als Mitglied der Auftraggeberseite und ?Mag. Helmut Heindl als Mitglied der Auftragnehmerseite entschieden:
S p r u c h:
Über die Anträge vom 18. Oktober 2000 der XXX Aktiengesellschaft, ***, betreffend die Vergabe von Erd- und Baumeisterarbeiten für den Bauabschnitt 01 des Hochwasserschutzes Tullnerfeld Nord des Auftraggebers Donauhochwasserschutz-Wasserverband Tullnerfeld Nord wird wie folgt entschieden:Über die Anträge vom 18. Oktober 2000 der römisch 30 Aktiengesellschaft, ***, betreffend die Vergabe von Erd- und Baumeisterarbeiten für den Bauabschnitt 01 des Hochwasserschutzes Tullnerfeld Nord des Auftraggebers Donauhochwasserschutz-Wasserverband Tullnerfeld Nord wird wie folgt entschieden:
Spruchpunkt 1: Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens mit den Begehren, näher dargelegte Rechtswidrigkeiten durch
Wertung des Alternativangebotes,
Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung der Mitbewerber und Ausscheiden der Angebote mit unplausibler Zusammensetzung der Preise,
Durchführung einer Angebotsprüfung der Mitbewerber bezüglich der Richtigkeit der Angaben bei den nicht monetären Zuschlagskriterien und Ausscheiden der Angebote mit fehlender Leistungsfähigkeit bezüglich der angebotenen Angaben,
zu beseitigen und eine Ausfertigung der Niederschrift über die Prüfung der Angebote zu übermitteln, wird gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) BGBl I Nr. 56/1997 idF BGBl I Nr. 27/1998, BGBl I Nr. 80/1999, BGBl I Nr. 120/1999, als unzulässig zurückgewiesen.zu beseitigen und eine Ausfertigung der Niederschrift über die Prüfung der Angebote zu übermitteln, wird gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, als unzulässig zurückgewiesen.
Spruchpunkt 2: Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach der Zuschlag bis zur Entscheidung durch das Bundesvergabeamt, somit längstens für zwei Monate, nicht erteilt werden darf, wird gemäß § 116 Abs. 1, 5 BVergG als unzulässig zurückgewiesen.Spruchpunkt 2: Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach der Zuschlag bis zur Entscheidung durch das Bundesvergabeamt, somit längstens für zwei Monate, nicht erteilt werden darf, wird gemäß Paragraph 116, Absatz eins, 5, BVergG als unzulässig zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
Mit Eingabe vom 18.10.2000 stellte die Antragstellerin die im Spruch ersichtlichen Begehren und begründete diese ausführlich.
Gemäß § 113 Abs. 2 BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig.
Dem Bundesvergabeamt fehlt es daher an einer gesetzlichen Befugnis selbst – anstelle des Auftraggebers – zur Fortführung und zum Abschluss des Vergabeverfahrens erforderliche Akte zu setzen oder Entscheidungen zu treffen. Die darauf gerichteten Begehren der Antragstellerin sind daher unzulässig. Es liegt auch kein Form- oder Inhaltsmangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, welcher einer Verbesserung zugänglich gewesen wäre, sondern es wurde ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war (vergleiche VwGH vom 27.9.2000, Zl. 2000/04/0051).Dem Bundesvergabeamt fehlt es daher an einer gesetzlichen Befugnis selbst – anstelle des Auftraggebers – zur Fortführung und zum Abschluss des Vergabeverfahrens erforderliche Akte zu setzen oder Entscheidungen zu treffen. Die darauf gerichteten Begehren der Antragstellerin sind daher unzulässig. Es liegt auch kein Form- oder Inhaltsmangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, welcher einer Verbesserung zugänglich gewesen wäre, sondern es wurde ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war (vergleiche VwGH vom 27.9.2000, Zl. 2000/04/0051).
Ein allgemeiner Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ohne zulässige Begehren kommt im Hinblick auf die Antragsbedürftigkeit des Nachprüfungsverfahrens als Grundlage des Nachprüfungsverfahrens nicht in Betracht und fehlt es auch an einer rechtlichen Grundlage für ein amtswegiges Umdeuten der von der Antragstellerin gestellten – von vorn herein verfehlten – Begehren (vergleiche VwGH vom 27.9.2000, Zl. 2000/04/0051).
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da gemäß § 116 Abs. 1 BVergG eine einstweilige Verfügung nur zulässig ist, wenn das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist und gemäß § 116 Abs. 5 BVergG eine einstweilige Verfügung spätestens mit der Entscheidung des Bundesvergabeamts über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft tritt. Da das Bundesvergabeamt mit dem gegenständlichen Bescheid bereits über den Nachprüfungsantrag sohin in der Hauptsache abgesprochen hat und das Nachprüfungsverfahren damit beendet ist, kommt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr in Betracht (vgl BVA 25.5.1999, N 23/99-8, BVA 19.19.1998, N 32/98-6, BVA 31.10.1995, N-10/95-6, BVA 21.6.1995, N-5/95-6, BVA 22.12.1994, N-3/94-5).Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BVergG eine einstweilige Verfügung nur zulässig ist, wenn das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist und gemäß Paragraph 116, Absatz 5, BVergG eine einstweilige Verfügung spätestens mit der Entscheidung des Bundesvergabeamts über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft tritt. Da das Bundesvergabeamt mit dem gegenständlichen Bescheid bereits über den Nachprüfungsantrag sohin in der Hauptsache abgesprochen hat und das Nachprüfungsverfahren damit beendet ist, kommt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr in Betracht vergleiche BVA 25.5.1999, N 23/99-8, BVA 19.19.1998, N 32/98-6, BVA 31.10.1995, N-10/95-6, BVA 21.6.1995, N-5/95-6, BVA 22.12.1994, N-3/94-5).
Schlagworte
Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung; Nachprüfungsverfahren, einstweilige Verfügung, Zulässigkeit, Entscheidung in der Hauptsache;Dokumentnummer
VERGT_20001025_N_52_00_4_00