TE Vwgh Beschluss 1992/3/25 92/03/0012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des R in A, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 22. November 1991, Zl. UVS-3/180/1-1991, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. November 1991 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer am 24. April 1991 um 14.00 Uhr in Golling auf der A 10 bei Bau-km 28,900 als Lenker eines Lkws begangenen Übertretung nach § 102 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG (Überladung um 4.380 kg) eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) verhängt.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Es war daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030012.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten