Norm
AVG §9Rechtssatz
Einem Antrag auf Berichtigung der Bezeichnung des Gesellschafters einer Bietergemeinschaft im laufenden Verfahren ist statt zu geben, wenn in einer jeden Zweifel auszuschließenden Weise klargestellt ist, wer Gesellschafter und daher auch Partei im Nachprüfungsverfahren ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bundesvergabeamt, Bescheidberichtigung;Dokumentnummer
VERGR_20010202_N_12_01_16_01