Norm
BVergG 1997 §15 Z10Text
BESCHEID
Der Senat 8 des Bundesvergabeamtes hat am 31. Jänner 2001 durch den Vizepräsidenten des OGH i.R. Dr. Kurt HOFMANN als Vorsitzenden und die Beisitzer Dr. Friedrich RESEL als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als
Mitglied der Auftragnehmerseite wie folgt entschieden:
Spruch:
I. Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), BGBl I Nr. 56/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 125/2000, betreffend die Vergabe "Konzeption, Planung und Aufbau eines chipkartenbasierten EDV-Systems" des Auftraggebersrömisch eins. Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2000,, betreffend die Vergabe "Konzeption, Planung und Aufbau eines chipkartenbasierten EDV-Systems" des Auftraggebers
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse 21, 1031 Wien, vertreten durch RAe X & Y, wird über Antrag der Bietergemeinschaft A***, vertreten durch RAe ***, vom 26. Jänner 2001Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse 21, 1031 Wien, vertreten durch RAe römisch zehn & Y, wird über Antrag der Bietergemeinschaft A***, vertreten durch RAe ***, vom 26. Jänner 2001
bzw. 31. Jänner 2001
im laufenden Verfahren sowie
gemäß § 62 Abs. 4 AVG im Bescheid vom 22.1.2001, N-12/01-8, berichtigt.gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG im Bescheid vom 22.1.2001, N-12/01-8, berichtigt.
II. Der Antrag der Bietergemeinschaft A***, vertreten durch RAe ***, vom 26. Jänner 2001 (N-15/01) auf Nichtigerklärung gemäß § 117 BVergG bzw. auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 116 BVergGrömisch zwei. Der Antrag der Bietergemeinschaft A***, vertreten durch RAe ***, vom 26. Jänner 2001 (N-15/01) auf Nichtigerklärung gemäß Paragraph 117, BVergG bzw. auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 116, BVergG
"bezüglich der Entscheidung der Antragsgegnerin, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren betreffend die Sozialversicherungs-Chipkarte der Bietergemeinschaft B*** zu erteilen", wird gemäß § 115 Abs. 1 und § 116 BVergG als unzulässig"bezüglich der Entscheidung der Antragsgegnerin, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren betreffend die Sozialversicherungs-Chipkarte der Bietergemeinschaft B*** zu erteilen", wird gemäß Paragraph 115, Absatz eins und Paragraph 116, BVergG als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung:
Zu Spruchpunkt I:
Nach § 15 Z 10 BVergG liegt eine Bietergemeinschaft vor, wenn sich mehrere Unternehmer zum Zwecke der Einreichung eines gemeinsamen Angebots zusammenschließen. Unternehmer im Sinne des § 115 BVergG ist die gesamte Bietergemeinschaft, kann doch der Zuschlag nur an die Bietergemeinschaft als Ganzes erfolgen (wbl 1996, 414). Nach § 17 BVergG sind Bietergemeinschaften zwar nicht verpflichtet, zwecks Einreichung des Angebots eine bestimmte Rechtsform anzunehmen, mangels entgegenstehender Parteierklärung ist aber der Schluss zu ziehen, dass im Sinne des § 1175 ABGB eine sogenannte Gelegenheitsgesellschaft (Jabornegg/Resch in Schwimann2 Rz 2 [lit f] zu § 1175 ABGB) vorliegt, die auch konkludent abgeschlossen werden kann (Jabornegg/Resch aaO Rz 8; Strasser in Rummel2, Rz 4 zu § 1175 ABGB, je mwN). Nach § 9 AVG ist die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist aber keine juristische Person, Rechtsträger sind die Gesellschafter (Jabornegg/Resch aaO Rz 20; Strasser aaO Rz 13, Fucik in Rechberger, ZPO2 Vor § 1 ZPO Rz 5; SZ 45/113), diese sind daher auch Parteien des Verfahrens. Auf Grund der letzten Angebotstellung vom 3.11.2000 ist in einer jeden Zweifel auszuschließenden Weise klargestellt, wer Gesellschafter der Bietergemeinschaft war und daher auch Partei im Nachprüfungsverfahren ist. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung war daher zulässig, zumal nach § 13 Abs 3 AVG idF BGBl I 1998/158 auch materielle Mängel des Antrages berichtigt werden können (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 Rz 160) und ausschließlich Bewerber oder Bieter in diesem Verfahren Anträge stellen können (Brinker/Punz/Roniger/Voch, Österr. Vergaberecht Rz 368 unter Berufung auf Thienel in wbl 1993, 379). Dies führt aber auch zu einer Berichtigung des Bescheides vom 22.1.2001, N-12/01-8.Nach Paragraph 15, Ziffer 10, BVergG liegt eine Bietergemeinschaft vor, wenn sich mehrere Unternehmer zum Zwecke der Einreichung eines gemeinsamen Angebots zusammenschließen. Unternehmer im Sinne des Paragraph 115, BVergG ist die gesamte Bietergemeinschaft, kann doch der Zuschlag nur an die Bietergemeinschaft als Ganzes erfolgen (wbl 1996, 414). Nach Paragraph 17, BVergG sind Bietergemeinschaften zwar nicht verpflichtet, zwecks Einreichung des Angebots eine bestimmte Rechtsform anzunehmen, mangels entgegenstehender Parteierklärung ist aber der Schluss zu ziehen, dass im Sinne des Paragraph 1175, ABGB eine sogenannte Gelegenheitsgesellschaft (Jabornegg/Resch in Schwimann2 Rz 2 [lit f] zu Paragraph 1175, ABGB) vorliegt, die auch konkludent abgeschlossen werden kann (Jabornegg/Resch aaO Rz 8; Strasser in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 1175, ABGB, je mwN). Nach Paragraph 9, AVG ist die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist aber keine juristische Person, Rechtsträger sind die Gesellschafter (Jabornegg/Resch aaO Rz 20; Strasser aaO Rz 13, Fucik in Rechberger, ZPO2 Vor Paragraph eins, ZPO Rz 5; SZ 45/113), diese sind daher auch Parteien des Verfahrens. Auf Grund der letzten Angebotstellung vom 3.11.2000 ist in einer jeden Zweifel auszuschließenden Weise klargestellt, wer Gesellschafter der Bietergemeinschaft war und daher auch Partei im Nachprüfungsverfahren ist. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung war daher zulässig, zumal nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/158 auch materielle Mängel des Antrages berichtigt werden können (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 Rz 160) und ausschließlich Bewerber oder Bieter in diesem Verfahren Anträge stellen können (Brinker/Punz/Roniger/Voch, Österr. Vergaberecht Rz 368 unter Berufung auf Thienel in wbl 1993, 379). Dies führt aber auch zu einer Berichtigung des Bescheides vom 22.1.2001, N-12/01-8.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Zu diesen Fehlern gemäß § 62 Abs. 4 AVG zählt insbesondere auch eine unrichtige Namensbezeichnung, wenn die Identität der betreffenden Person feststeht (vgl. hiezu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, aaO Rz 449).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Zu diesen Fehlern gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG zählt insbesondere auch eine unrichtige Namensbezeichnung, wenn die Identität der betreffenden Person feststeht vergleiche hiezu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, aaO Rz 449).
Die Antragstellerinnen brachten am 26. Jänner 2001 (OZ 12) vor, dass dem Konsortialführer, AC***
GmbH, seitens der AB*** GmbH irrtümlich eine
missverständliche Beschreibung ihrer Unternehmensstruktur
übermittelt worden sei. Diesem Schriftsatz liegt auch eine Erklärung der AB*** GmbH vom 25. 01.2001 bei,
worin festgehalten wurde, dass irrtümlich dem Konsortialführer, AC***GmbH, eine
missverständliche Beschreibung der Unternehmensstruktur übermittelt worden sei, wodurch es in einem Antrag der Bietergemeinschaft A*** irrtümlich zu einer falschen Bezeichnung des Unternehmens als Mitglied der Bietergemeinschaft A*** gekommen sei.
Im Zuge der Durchsicht der vorgelegten Unterlagen des Auftraggebers wurde eine Divergenz zwischen dem Angebot der Antragstellerinnen vom 16. Mai 2000 und dem nachgereichten Alternativangebot vom 3. November 2000 insofern festgestellt, als im Mai als Konsortialführer der Bietergemeinschaft die AC*** GmbH & Co. KG genannt ist, während im Angebot vom November die Konsortialführerschaft mit der Bezeichnung AC*** GmbH unterfertigt
wurde. Dieser Umstand ist durch einen Generalversammlungsbeschluss vom 8. Juni 2000 begründet, der zur Übernahme des Vermögens der AC*** GmbH &
Co. KG durch die Firma AC*** GmbH gemäß § 142 HGB führte (vgl. Firmenbuchauszug, FN 99331 a). Die AC*** GmbH ist damitCo. KG durch die Firma AC*** GmbH gemäß Paragraph 142, HGB führte vergleiche Firmenbuchauszug, FN 99331 a). Die AC*** GmbH ist damit
Gesamtrechtsnachfolgerin (Koppensteiner in Straube, HGB2 Rz 10 zu § 142 HGB; Jabornegg in Jabornegg, HGB Rz 31 zu § 142 HGB) der AC*** GmbH & Co. KG. Die Bezeichnung des Konsortialführers als AC*** GmbH im Antrag vom 15. Jänner 2001 war daher richtig.Gesamtrechtsnachfolgerin (Koppensteiner in Straube, HGB2 Rz 10 zu Paragraph 142, HGB; Jabornegg in Jabornegg, HGB Rz 31 zu Paragraph 142, HGB) der AC*** GmbH & Co. KG. Die Bezeichnung des Konsortialführers als AC*** GmbH im Antrag vom 15. Jänner 2001 war daher richtig.
Eine weitere widersprüchliche Parteienbezeichnung konnte beim Mitglied AC*** VetriebsgmbH & Co. KG
festgestellt werden, da im Nachprüfungsantrag vom 15. Jänner 2001 der Zusatz "& Co. KG" nicht aufschien. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass den beteiligten Parteien zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens klar sein musste, dass nur die AC***
VertriebsgmbH & Co. KG Partei war und ist.
Der Senat geht daher davon aus, dass diese falschen Namensbezeichnungen offenbar auf einem Versehen beruhen, da zu jeder Zeit des Vergabeverfahrens die Identität der
betreffenden Parteien feststand, sodass auch eine amtswegige Parteienberichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG notwendig war.betreffenden Parteien feststand, sodass auch eine amtswegige Parteienberichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG notwendig war.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 115 Abs. 1 BVergG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 116 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BVergG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Das Bundesvergabeamt hat mit dem nunmehr berichtigten Bescheid vom 22. Jänner 2001 (N-12/01-8) dem Antrag der Bietergemeinschaft A***, vertreten durch RAe *** vom 15. Jänner 2001 stattgegeben und dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens bis zum 15. März 2001 bei sonstiger Exekution untersagt. Da es sich beim Antrag vom 26. Jänner 2001 (N-15/01) um dieselbe Bietergemeinschaft handelt, kann es kein rechtliches Interesse auf neuerliche Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens geben.
Schlagworte
Bundesvergabeamt, Bescheidberichtigung; Bundesvergabeamt, Bescheidberichtigung, Amtswegigkeit; Nachprüfungsverfahren, Antragslegitimation, rechtliches Interesse, Bietergemeinschaft;Dokumentnummer
VERGT_20010202_N_12_01_16_00