Norm
BVergG 1997 §116 Abs1Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung kann zwar nicht verlängert werden, jedoch kann einem neuerlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bis zur Höchstdauer von zwei Monaten jedenfalls dann stattgegeben werden, wenn das BVA nicht in der Entscheidungsfrist des § 118 Abs 2 BVergG entscheiden kann und die B-VKK keine Empfehlung abgegeben hat. Eine solche Maßnahme erscheint insb vor dem Hintergrund des effektiven Schutzes der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte erforderlich.Eine einstweilige Verfügung kann zwar nicht verlängert werden, jedoch kann einem neuerlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bis zur Höchstdauer von zwei Monaten jedenfalls dann stattgegeben werden, wenn das BVA nicht in der Entscheidungsfrist des Paragraph 118, Absatz 2, BVergG entscheiden kann und die B-VKK keine Empfehlung abgegeben hat. Eine solche Maßnahme erscheint insb vor dem Hintergrund des effektiven Schutzes der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte erforderlich.
Dem steht der Einwand der res iudicata nicht entgegen, weil bei der neuerlichen Erlassung der einstweiligen Verfügung neuerlich eine Interessenabwägung durchzuführen ist, die zu anderen Ergebnissen als bei der ersten einstweiligen Verfügung führen kann. Insoweit liegt daher ein wesentlich geänderter Sachverhalt und damit jedenfalls keine res iudicata vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, höchstzulässige Dauer, Erstreckung, neuerliche Erlassung, res iudicata;Dokumentnummer
VERGR_20010214_N_62_00_30_04