RS Verg 2001/2/14 N-62/00-30;, N-63/00-30;, N-7/01-27;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2001
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Norm

BVergG 1997 §116 Abs1
BVergG 1997 §116 Abs5
BVergG 1997 §118 Abs2
ZPO §240 Abs3
ZPO §411 Abs2
  1. ZPO § 240 heute
  2. ZPO § 240 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 240 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 240 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung kann zwar nicht verlängert werden, jedoch kann einem neuerlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bis zur Höchstdauer von zwei Monaten jedenfalls dann stattgegeben werden, wenn das BVA nicht in der Entscheidungsfrist des § 118 Abs 2 BVergG entscheiden kann und die B-VKK keine Empfehlung abgegeben hat. Eine solche Maßnahme erscheint insb vor dem Hintergrund des effektiven Schutzes der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte erforderlich.Eine einstweilige Verfügung kann zwar nicht verlängert werden, jedoch kann einem neuerlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bis zur Höchstdauer von zwei Monaten jedenfalls dann stattgegeben werden, wenn das BVA nicht in der Entscheidungsfrist des Paragraph 118, Absatz 2, BVergG entscheiden kann und die B-VKK keine Empfehlung abgegeben hat. Eine solche Maßnahme erscheint insb vor dem Hintergrund des effektiven Schutzes der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte erforderlich.

Dem steht der Einwand der res iudicata nicht entgegen, weil bei der neuerlichen Erlassung der einstweiligen Verfügung neuerlich eine Interessenabwägung durchzuführen ist, die zu anderen Ergebnissen als bei der ersten einstweiligen Verfügung führen kann. Insoweit liegt daher ein wesentlich geänderter Sachverhalt und damit jedenfalls keine res iudicata vor.

Entscheidungstexte

  • N-61/00-30 ua
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 14.02.2001 N-61/00-30 ua
  • N-62/00-30 ua
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 14.02.2001 N-62/00-30 ua

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, höchstzulässige Dauer, Erstreckung, neuerliche Erlassung, res iudicata;

Dokumentnummer

VERGR_20010214_N_62_00_30_04
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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