Norm
BVergG 1997 §116 Abs1Rechtssatz
Parteierklärungen sind im Verwaltungsverfahren nicht nach ihrem formalen Wortlaut sondern so zu verstehen, wie es der erkennbaren Absicht der Partei entspricht. Das BVergG sieht zwar keine "Verlängerung" einer einstweiligen Verfügung vor, doch ist die Parteienabsicht erkennbar darauf gerichtet, durch eine neuerliche Erlassung einer einstweiligen Verfügung ihren Anspruch zu sichern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Antrag, Begehren, keine formalistische Auslegung, Verlängerung einer einstweiligen Verfügung;Dokumentnummer
VERGR_20010214_N_62_00_30_03