Norm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Streitanhängigkeit stellt im Verwaltungsverfahren mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kein Prozesshindernis dar. Einem Nachprüfungsantrag steht daher nicht entgegen, dass der Antragsteller bereits ein Nachprüfungsverfahren betreffend das selbe Vergabeverfahren eingeleitet hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Zulässigkeit, Prozesshindernis, Streitanhängigkeit;Dokumentnummer
VERGR_20010214_N_62_00_30_02