RS Verg 2001/2/14 N-62/00-30;, N-63/00-30;, N-7/01-27;

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Veröffentlicht am 14.02.2001
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Rechtssatz

Streitanhängigkeit stellt im Verwaltungsverfahren mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kein Prozesshindernis dar. Einem Nachprüfungsantrag steht daher nicht entgegen, dass der Antragsteller bereits ein Nachprüfungsverfahren betreffend das selbe Vergabeverfahren eingeleitet hat.

Entscheidungstexte

  • N-62/00-30 ua
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 14.02.2001 N-62/00-30 ua

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Zulässigkeit, Prozesshindernis, Streitanhängigkeit;

Dokumentnummer

VERGR_20010214_N_62_00_30_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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