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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation / RechtsverletzungLeitsatz
Keine Verletzung subjektiver Rechte infolge Erteilung der nach dem Bgld. TierzuchtförderungsG weitestreichenden Deckbewilligung; Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlender LegitimationSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Anläßlich der Sonderkörung vom 11. Dezember 1987, bei welcher der Hengstenkörkommission für das Burgenland der Trakehnerhengst "Tannhäuser" vorgeführt wurde, erließ diese Kommission an den Beschwerdeführer einem mit 1. Feber 1988 datierten Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Aufgrund der kommissionellen Besichtigung und Beurteilung des vorgeführten Hengstes im Sinne der §§6, 7, 11 und 12 des Burgenländischen Tierzuchtförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 9/1959, in der Fassung der Gesetzes-Novelle LGBl. Nr. 10/1982, gilt der o.a. Hengst im Sinne des §3 lita) leg.cit. als gekört. Es wird gemäß §12 Abs1 lita), litb), litc) leg.cit. die Deckbewilligung C das ist für eigene und fremde Stuten der Rassen Englisches und Arabisches Vollblut, Halbblut und Warmblut für das Jahr 1988 d.i. im Sinne des §12 Abs4 leg.cit. bis zur nächsten Hauptkörung erteilt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht und die Bescheidaufhebung sowie - hilfsweise - die Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof begehrt.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Hengstenkörkommission habe die Deckbewilligung für den Hengst nur "eingeschränkt" erteilt, trifft offenkundig und von vornherein nicht zu, weil im Hinblick auf §12 Abs1 litc des Burgenländischen Tierzuchtförderungsgesetzes 1985, LGBl. 19, die tatsächlich erteilte "Deckbewilligung C, für eigene und fremde Stuten der Rasse Englisches und Arabisches Vollblut, Halbblut und Warmblut" die umfangmäßig weiteste, über die im Gesetz (§12 Abs1 lita und b) ferner vorgesehenen Deckbewilligungen A(für eigene Stuten der gleichen Rasse) und B(für eigene und fremde Stuten der gleichen Rasse) hinausreichende Bewilligung darstellt.
Wenn der Beschwerdeführer weiters beanstandet, daß die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung befristet ist, so verkennt er offenbar den normativen Inhalt des Bescheides, welcher eine solche Befristung nicht festlegt. Der bekämpfte Bescheid enthält nämlich das bloß im Körschein eingetragene Enddatum "30.6.1988" nicht, sondern verweist lediglich auf die im §12 Abs4 (erster Satz) leg.cit. getroffene Regelung, daß die Körung eines Vatertiers zeitlich bis zur nächsten Hauptkörung gilt. Die vom Beschwerdeführer unter Gegenüberstellung der lita und b im §3 des Burgenländischen Tierzuchtförderungsgesetzes 1985 geübte Kritik, daß bezüglich der vom Bundeshengstenstallamt zu Zuchtzwecken aufgestellten Hengste eine solche Befristung nicht bestehe, richtet sich daher im Ergebnis nicht gegen den Inhalt des angefochtenen Bescheides, sondern ausschließlich gegen das Gesetz. Aus diesem folgt nämlich unmittelbar, daß - mit Ausnahme der Hengste des Bundeshengstenstallamtes - die in einem Bescheid ausgesprochene Körung nur zeitlich beschränkt gilt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer die seinem Verlangen entsprechende weitestreichende Bewilligung ohne Einschränkung erhielt. Es ist von vornherein auszuschließen, daß die belangte Behörde durch die Erteilung dieser Bewilligung subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzte. Erscheint aber eine derartige Rechtsverletzung als ausgeschlossen, so fehlt dem Einschreiter gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. zB VfSlg. 10015/1984) die Legitimation zur Beschwerdeführung.
Die vorliegende Beschwerde war sohin zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis war der hilfsweise gestellte Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof abzuweisen, weil die Voraussetzungen des Art144 Abs3 B-VG nicht vorliegen.
III. Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG abgesehen.
Schlagworte
Tierzuchtförderung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B671.1988Dokumentnummer
JFT_10109074_88B00671_00