Norm
AVG §13 Abs7Rechtssatz
Ist auf Grund der Antragszurückziehung das Nachprüfungsverfahren einzustellen, sind die Voraussetzungen, die zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, weggefallen, und das Bundesvergabeamt hat gemäß § 116 Abs 5 BVergG die einstweilige Verfügung unverzüglich von Amts wegen aufzuheben.Ist auf Grund der Antragszurückziehung das Nachprüfungsverfahren einzustellen, sind die Voraussetzungen, die zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, weggefallen, und das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 116, Absatz 5, BVergG die einstweilige Verfügung unverzüglich von Amts wegen aufzuheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Einstellung bei Zurücknahme des Antrags; Einstweilige Verfügung, Aufhebung, Wegfall der Voraussetzungen, neue Tatsachen, nova producta;Dokumentnummer
VERGR_20010410_N_34_01_21_01