TE Verg Bescheid 2001/4/10 N-34/01-21

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Veröffentlicht am 10.04.2001
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Norm

AVG §13 Abs7
BVergG §116 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BVergG Art. 2 § 116 gültig von 01.09.2002 bis 31.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Text

BESCHEID

Der Senat 9 des Bundesvergabeamtes hat am 2. April 2001 durch den Vorsitzenden Mag. Manfred Zechmeister und die Beisitzer Divisionär Ing. Mag. Dr. Ernst Hladik als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Unterstützungsstruktur für Unternehmensgründung in Wien, GZ: LGSW/Abt.7/112/2010" des Auftraggebers Arbeitsmarktservice Österreich, Landesgeschäftsstelle Wien, Weihburggasse 30, 1010 Wien, vertreten durch die X***, wie folgt entschieden:

Spruch:

Die mit Bescheid vom 6. März 2001, GZ N-34/01-6, erlassene einstweilige Verfügung, mit der der Senat 9 des Bundesvergabeamtes auf Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A*** GmbH, 2. B*** GmbH, Abwicklungsadresse: A*** beide vertreten durch Y***, dem Arbeitsmarktservice Österreich, Landesgeschäftsstelle Wien, vertreten durch X***, die Erteilung des Zuschlages bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über die Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, höchstens jedoch für zwei Monate untersagte, wird gemäß § 116 Abs. 5 BVergG aufgehoben.Die mit Bescheid vom 6. März 2001, GZ N-34/01-6, erlassene einstweilige Verfügung, mit der der Senat 9 des Bundesvergabeamtes auf Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A*** GmbH, 2. B*** GmbH, Abwicklungsadresse: A*** beide vertreten durch Y***, dem Arbeitsmarktservice Österreich, Landesgeschäftsstelle Wien, vertreten durch X***, die Erteilung des Zuschlages bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über die Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, höchstens jedoch für zwei Monate untersagte, wird gemäß Paragraph 116, Absatz 5, BVergG aufgehoben.

Begründung:

Auf Antrag der im Spruch genannten Bietergemeinschaft vom 27. Februar 2001 untersagte der Senat 9 des Bundesvergabeamtes mit Bescheid vom 6. März 2001, GZ N-34/01-6, dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlages im gegenständlichen Vergabeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Nachprüfungsantrag der Antragstellerinnen, längstens aber bis zum 27. April 2001.

Mit Schreiben vom 28. März 2001 zogen die Antragstellerinnen den Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens sowie Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück.

Gemäß § 113 Abs. 1 BVergG ist das Bundesvergabeamt auf Antrag zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zuständig.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, BVergG ist das Bundesvergabeamt auf Antrag zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zuständig.

Gemäß § 116 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt, sobald das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt, sobald das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Gemäß § 116 Abs. 5 BVergG hat das Bundesvergabeamt die einstweilige Verfügung unverzüglich von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Gemäß Paragraph 116, Absatz 5, BVergG hat das Bundesvergabeamt die einstweilige Verfügung unverzüglich von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Da auf Grund der Antragszurückziehung das Nachprüfungsverfahren einzustellen ist, sind die Voraussetzungen, die zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, weggefallen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Einstellung bei Zurücknahme des Antrags; Einstweilige Verfügung, Aufhebung, Wegfall der Voraussetzungen, neue Tatsachen, nova producta;

Dokumentnummer

VERGT_20010410_N_34_01_21_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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