Norm
AVG §53aText
BESCHEID
Der Senat 3 des Bundesvergabeamtes hat am 19. Februar 2001 durch den Vizepräsidenten des OGH iR Dr. Kurt HOFMANN als Vorsitzenden und die Beisitzer Dkfm. Dr. Johann HACKL als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Günter TSCHEPL als Mitglied der Auftragnehmerseite wie folgt entschieden:
Spruch:
In dem über Antrag der Ing. XXX GmbH geführten Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Elektroinstallationsarbeiten, Generalsanierung und Erweiterung der Rheuma-Sonderkrankenanstalt Baden" der Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden über Antrag vom 3. November 2000 die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen BR Prof. Dipl.-Ing. Dr. *** mit ATS 13.656,-- zuzüglich 20 % USt. (ATS 2.731,20), das ist insgesamt ATS 16.387,20, das ist gerundet ATS 16.387,-- festgesetzt.In dem über Antrag der Ing. römisch 30 GmbH geführten Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Elektroinstallationsarbeiten, Generalsanierung und Erweiterung der Rheuma-Sonderkrankenanstalt Baden" der Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden über Antrag vom 3. November 2000 die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen BR Prof. Dipl.-Ing. Dr. *** mit ATS 13.656,-- zuzüglich 20 % USt. (ATS 2.731,20), das ist insgesamt ATS 16.387,20, das ist gerundet ATS 16.387,-- festgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)Rechtsgrundlage: Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)
Begründung:
Das Bundesvergabeamt hat mit Bescheid vom 31. Mai 2000 Prof. Dipl.-Ing. Dr. *** gemäß § 52 Abs. 2 und 4 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Auf Grund der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen wurde Prof. *** am 31. Mai 2000 ersucht, schriftlich Befund und Gutachten über folgende Frage zu erstatten: "Ist die in der Ausschreibung enthaltene Position 01.02.02.012.Z (Fehlerstromschutzschalter 25A/4) des Leistungsverzeichnisses hinreichend bestimmt und technischerseits erfüllbar?" Am 25. Oktober 2000 erstattete Prof. *** ein 5-seitiges schriftliches Gutachten und legte am selben Tag die Honorarnote gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG). Die Honorarnote betrug insgesamt ATS 23.760,--, wobei der Sachverständige für die Mühewaltung 12 Stunden á ATS 1.536,--, sohin insgesamt ATS 18.432,-- berechnete. Am 19. Dezember 2000 ersuchte das Bundesvergabeamt den Sachverständigen Prof. *** in Ergänzung seines Sachverständigengutachtens vom 25. Oktober 2000 um abschließende Aufklärung noch offen gebliebener Fragen. Prof. *** legte schließlich am 24. Jänner 2001 seine Sachverständigenfunktion ohne nähere Angaben von Gründen zurück.Das Bundesvergabeamt hat mit Bescheid vom 31. Mai 2000 Prof. Dipl.-Ing. Dr. *** gemäß Paragraph 52, Absatz 2 und 4 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Auf Grund der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen wurde Prof. *** am 31. Mai 2000 ersucht, schriftlich Befund und Gutachten über folgende Frage zu erstatten: "Ist die in der Ausschreibung enthaltene Position 01.02.02.012.Z (Fehlerstromschutzschalter 25A/4) des Leistungsverzeichnisses hinreichend bestimmt und technischerseits erfüllbar?" Am 25. Oktober 2000 erstattete Prof. *** ein 5-seitiges schriftliches Gutachten und legte am selben Tag die Honorarnote gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG). Die Honorarnote betrug insgesamt ATS 23.760,--, wobei der Sachverständige für die Mühewaltung 12 Stunden á ATS 1.536,--, sohin insgesamt ATS 18.432,-- berechnete. Am 19. Dezember 2000 ersuchte das Bundesvergabeamt den Sachverständigen Prof. *** in Ergänzung seines Sachverständigengutachtens vom 25. Oktober 2000 um abschließende Aufklärung noch offen gebliebener Fragen. Prof. *** legte schließlich am 24. Jänner 2001 seine Sachverständigenfunktion ohne nähere Angaben von Gründen zurück.
Der Honorarnote des Sachverständigen Prof. *** vom 25. Oktober 2000 kann deshalb nicht vollinhaltlich entsprochen werden, da im Hinblick auf die umfangmäßig relativ kurz gehaltene Fragestellung des Senates und dem tatsächlich erstatteten Sachverständigengutachtens von lediglich 5 Seiten eine Diskrepanz besteht, die die ausgewiesenen 12 Stunden Mühewaltung für Konzeption und Ausarbeitung nicht plausibel erscheinen lässt. In Anbetracht der Tatsache, dass Prof. *** dem ergänzenden Ersuchen des Senates vom 19. Dezember 2000 nicht nachgekommen ist und somit ein abschließendes Gutachten nicht erstattet hat, ist auch aus diesem Grund der beantragten Honorarnote nicht vollinhaltlich zu entsprechen. Die restliche Gebührenbestimmung erfolgte antragsgemäß.
Schlagworte
Sachverständiger, Gebührenanspruch;Dokumentnummer
VERGT_20010417_N_13_00_48_00