TE Vfgh Beschluss 1989/9/26 B1152/88

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6300 Rinderzucht, Tierzucht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Bgld TierzuchtförderungsG §36 Abs6
Bgld TierzuchtförderungsG §38 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichterschöpfung des nach §38 Abs6 Bgld. TierzuchtförderungsG zulässigen Instanzenzuges

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Namens der Hengstenkörkommission für das Burgenland erging an den Beschwerdeführer eine mit 20. April 1988 datierte, ausdrücklich als Bescheid bezeichnete und näher begründete Erledigung, deren Spruch wie folgt lautet:

"Gemäß §11 Abs1 des Burgenländischen Tierzuchtförderungsgesetzes wird das schriftliche Verlangen von Ing. K N, Zemendorf, Hauptstraße 2 vom 16.12.1986 auf Körung des Hengstes Czar abgelehnt."

Das Schreiben ist vom Schriftführer, nicht jedoch vom Obmann der Kommission gefertigt; der Name des Obmanns ist in der Fertigungsklausel lediglich in Maschinschrift wiedergegeben.

2. Gegen diese vom Einschreiter als Bescheid beurteilte Erledigung richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde mit dem Begehren auf Aufhebung sowie (hilfsweise) auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. §38 Abs2 des Burgenländischen Tierzuchtförderungsgesetzes 1985, LGBl. 19, bestimmt (im Anschluß an die Regelung über die Beschlußfähigkeit der Hengstenkörkommission), daß für diese Kommission im übrigen die für die Bezirkskörkommissionen geltenden Vorschriften sinngemäß gelten. Demzufolge ist auch für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Hengstenkörkommission §36 Abs6 dieses Gesetzes maßgebend, der folgenden Wortlaut hat:

"(6) Gegen die Beschlüsse der Bezirkskörkommission über die Beurteilung eines Vatertieres ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen sonstige Beschlüsse kann binnen zwei Wochen Berufung an die Landesregierung erhoben werden."

Gegenstand der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Erledigung der Hengstenkörkommission ist nun nicht etwa ein Kommissionsbeschluß, mit dem ein Vatertier (Hengst) einer Beurteilung unterzogen wird, sondern ein solcher, mit dem die Körung, mithin die Beurteilung des Tieres, verweigert wird. Es greift daher der im ersten Satz des sinngemäß geltenden §36 Abs6 festgelegte Ausschluß eines Rechtsmittels nicht Platz, vielmehr ist gegen eine als Bescheid zu wertende Erledigung des gegebenen Inhalts nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle das Rechtsmittel der Berufung an die Landesregierung zulässig. Da nach Art144 Abs1 dritter Satz B-VG und §82 Abs1 VerfGG die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof jedoch erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges in Betracht kommt, erweist sich die vorliegende Beschwerde selbst unter der (hier nicht geprüften) Voraussetzung als unzulässig, daß man die bekämpfte Erledigung als Bescheid im Rechtssinn wertet.

2. Die Beschwerde war sohin zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis war der Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof mangels der Voraussetzungen des Art144 Abs3 B-VG abzuweisen.

III. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.

Schlagworte

Tierzuchtförderung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1152.1988

Dokumentnummer

JFT_10109074_88B01152_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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