Norm
BVergG 1997 §11 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Brenner Basistunnel EWIV ist durch die 50% Beteiligung der Brenner Eisenbahn GmbH, die zu 100% im Bundeseigentum steht, öffentlicher Auftraggeber. Da der zweite Eigentümer, die "Ferrovie dello Stato" kein der Rechnungshofkontrolle unterliegender Rechtsträger ist, überwiegt die
finanzielle Beteiligung des Bundes am Auftraggeber. Die Planung des Brenner Basistunnels ist eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art.finanzielle Beteiligung des Bundes am Auftraggeber. Die Planung des Brenner Basistunnels ist eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher "Art".
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
Conn 2001/12, 56; RdW 2001/510;Schlagworte
Geltungsbereich, persönlicher, öffentlicher Auftraggeber, Brenner Basistunnel EWIV, Aufgaben nicht gewerblicher Art;Dokumentnummer
VERGR_20010523_N_32_01_29_01