Norm
BVergG 1997 §106 Abs1Rechtssatz
Wer einer Büroangestellten ohne entsprechender Ausbildung die eigenständige Beurteilung der Frage überlässt, ob eingehende behördliche Poststücke vorzulegen sind oder nicht, handelt grob fahrlässig, weil er jenes Maß an Kontrolle vermissen lässt, welches auch im Geschäftsleben als selbstverständlich vorausgesetzt werden muss.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Äußerungsfrist für den Auftraggeber, Wiedereinsetzung, grobes Verschulden, kein Überwachungssystem;Dokumentnummer
VERGR_20010605_N_60_00_22a_01