RS Verg 2001/6/12 N-63/01-8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2001
beobachten
merken

Norm

BVergG 1997 §53a Abs2
AVG §63 Abs5
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Als funktionale Rechtsmittelfrist beginnt die Frist nach § 53a Abs 2 BVergG ganz allgemein (vgl zB § 63 Abs 5 AVG) erst dann, wenn der Rechtsmittelberechtigte die Möglichkeit hat, Kenntnis vom Inhalt der anzufechtenden Entscheidung zu erlangen. Darüber hinaus würde es zu gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnissen führen, wenn die Frist des § 53a Abs 2 BVergG bereits mit Absendung der Mitteilung an die Bieter beginnen würde. Hätten doch diesfalls in weiter entfernten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ansässige Bieter eine wesentlich kürzere Anfechtungsfrist als inländische Unternehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Bekanntgabe im Sinne des § 53a Abs 2 BVergG nur dann vorliegt, wenn die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung seitens des Auftraggebers bei sämtlichen Bietern eingelangt ist.Als funktionale Rechtsmittelfrist beginnt die Frist nach Paragraph 53 a, Absatz 2, BVergG ganz allgemein vergleiche zB Paragraph 63, Absatz 5, AVG) erst dann, wenn der Rechtsmittelberechtigte die Möglichkeit hat, Kenntnis vom Inhalt der anzufechtenden Entscheidung zu erlangen. Darüber hinaus würde es zu gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnissen führen, wenn die Frist des Paragraph 53 a, Absatz 2, BVergG bereits mit Absendung der Mitteilung an die Bieter beginnen würde. Hätten doch diesfalls in weiter entfernten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ansässige Bieter eine wesentlich kürzere Anfechtungsfrist als inländische Unternehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Bekanntgabe im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz 2, BVergG nur dann vorliegt, wenn die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung seitens des Auftraggebers bei sämtlichen Bietern eingelangt ist.

Entscheidungstexte

  • N-63/01-8
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 12.06.2001 N-63/01-8

Veröffentlichungen

ZVB 2001/1, 5 (Elsner/Keisler) RdW 2001/623, 599 (Öhler/Stockinger) wbl 2002/67, 95

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Zuschlagsentscheidung, Zuschlagserteilung, Stillhaltefrist, Fristenlauf, Beginn, Ende, Postaufgabe, Postausgang, Zugang, Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung;

Dokumentnummer

VERGR_20010612_N_63_01_8_04
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten