Norm
BVergG 1997 §53a Abs2Rechtssatz
Als funktionale Rechtsmittelfrist beginnt die Frist nach § 53a Abs 2 BVergG ganz allgemein (vgl zB § 63 Abs 5 AVG) erst dann, wenn der Rechtsmittelberechtigte die Möglichkeit hat, Kenntnis vom Inhalt der anzufechtenden Entscheidung zu erlangen. Darüber hinaus würde es zu gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnissen führen, wenn die Frist des § 53a Abs 2 BVergG bereits mit Absendung der Mitteilung an die Bieter beginnen würde. Hätten doch diesfalls in weiter entfernten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ansässige Bieter eine wesentlich kürzere Anfechtungsfrist als inländische Unternehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Bekanntgabe im Sinne des § 53a Abs 2 BVergG nur dann vorliegt, wenn die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung seitens des Auftraggebers bei sämtlichen Bietern eingelangt ist.Als funktionale Rechtsmittelfrist beginnt die Frist nach Paragraph 53 a, Absatz 2, BVergG ganz allgemein vergleiche zB Paragraph 63, Absatz 5, AVG) erst dann, wenn der Rechtsmittelberechtigte die Möglichkeit hat, Kenntnis vom Inhalt der anzufechtenden Entscheidung zu erlangen. Darüber hinaus würde es zu gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnissen führen, wenn die Frist des Paragraph 53 a, Absatz 2, BVergG bereits mit Absendung der Mitteilung an die Bieter beginnen würde. Hätten doch diesfalls in weiter entfernten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ansässige Bieter eine wesentlich kürzere Anfechtungsfrist als inländische Unternehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Bekanntgabe im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz 2, BVergG nur dann vorliegt, wenn die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung seitens des Auftraggebers bei sämtlichen Bietern eingelangt ist.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
ZVB 2001/1, 5 (Elsner/Keisler) RdW 2001/623, 599 (Öhler/Stockinger) wbl 2002/67, 95Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Zuschlagsentscheidung, Zuschlagserteilung, Stillhaltefrist, Fristenlauf, Beginn, Ende, Postaufgabe, Postausgang, Zugang, Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung;Dokumentnummer
VERGR_20010612_N_63_01_8_04