Norm
AVG §13 Abs3Text
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 12. Juni 2001 durch den Präsidenten des OGH i.R. Hon.Prof. Dr. Herbert Steininger als Vorsitzenden und die Beisitzer MR Dr. Michael Sachs als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite betreffend den Antrag der XXX, ***, betreffend die "Ausschreibung der PTA Immobiliengesellschaft mbH, Postgasse 8, 1010 Wien vom 10.3.1998, GZ. 108558-IG/98, Lieferung und Montage von Waagen" wie folgt entschieden:Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 12. Juni 2001 durch den Präsidenten des OGH i.R. Hon.Prof. Dr. Herbert Steininger als Vorsitzenden und die Beisitzer MR Dr. Michael Sachs als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite betreffend den Antrag der römisch 30 , ***, betreffend die "Ausschreibung der PTA Immobiliengesellschaft mbH, Postgasse 8, 1010 Wien vom 10.3.1998, GZ. 108558-IG/98, Lieferung und Montage von Waagen" wie folgt entschieden:
S p r u c h:
Der Antrag der XXX, ***, vom 30. Juni 2000 in der Formulierung vom 27. Juli 2000, „Einblick in das abgeschlossene Vergabeverfahren nehmen zu dürfen und die genauen Gründe zu erfahren, die zu der getroffenen Entscheidung führten" wird gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.29/2000, mangels Entsprechung des Auftrages zur Mängelbehebung vom 7. Juli 2000 zurückgewiesen.Der Antrag der römisch 30 , ***, vom 30. Juni 2000 in der Formulierung vom 27. Juli 2000, „Einblick in das abgeschlossene Vergabeverfahren nehmen zu dürfen und die genauen Gründe zu erfahren, die zu der getroffenen Entscheidung führten" wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.29 aus 2000,, mangels Entsprechung des Auftrages zur Mängelbehebung vom 7. Juli 2000 zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
Die Antragstellerin forderte das Bundesvergabeamt mit Schreiben vom 28. Juni 2000, bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes eingelangt am 30. Juni 2000, auf, "die genannte Ausschreibung zu überprüfen", da sie sich als Bestbieterin sehe, jedoch nicht zum Zug gekommen sei und vom Auftraggeber keine weiteren Informationen erhalten habe.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2000 forderte der Senat 1 des Bundesvergabeamtes die Antragstellerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, die gemäß § 115 Abs. 5 BVergG erforderlichen Angaben zum Gegenstand des Vergabeverfahrens, zur angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers und dessen genauer Bezeichnung, zum Interesse am Vertragsabschluss, zur Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes, zum behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für die Antragstellerin sowie zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu erstatten sowie ein bestimmtes Begehren auf eine Entscheidung zu stellen, für welche eine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes gegeben ist. Der Senat wies die Antragstellerin darauf hin, dass das Bundesvergabeamt gemäß § 113 Abs. 3 BVergG nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluss des Vergabeverfahrens zuständig ist, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.Mit Schreiben vom 7. Juli 2000 forderte der Senat 1 des Bundesvergabeamtes die Antragstellerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, die gemäß Paragraph 115, Absatz 5, BVergG erforderlichen Angaben zum Gegenstand des Vergabeverfahrens, zur angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers und dessen genauer Bezeichnung, zum Interesse am Vertragsabschluss, zur Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes, zum behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für die Antragstellerin sowie zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu erstatten sowie ein bestimmtes Begehren auf eine Entscheidung zu stellen, für welche eine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes gegeben ist. Der Senat wies die Antragstellerin darauf hin, dass das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluss des Vergabeverfahrens zuständig ist, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2000, bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes eingegangen am 28. Juli 2000, erstattete die Antragstellerin Angaben zum Sachverhalt, zu ihrem Interesse am Vertragsabschluss, ihrem Schaden, benannte als Auftraggeber die "PTA Immobiliengesellschaft m.b.H., Postgasse 8, 1010 Wien " und stellte das Begehren, "Einblick in das abgeschlossene Vergabeverfahren nehmen zu dürfen und die genauen Gründe zu erfahren, die zu der getroffenen Entscheidung führten".
Gemäß § 113 Abs. 3 BVergG ist das Bundesvergabeamt nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluss des Vergabeverfahrens (lediglich) zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG ist das Bundesvergabeamt nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluss des Vergabeverfahrens (lediglich) zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.
Da die Antragstellerin – trotz eines expliziten Hinweises im Schreiben vom 28. Juli 2001, wonach nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist das Anbringen zurückgewiesen werde – kein Begehren auf eine Entscheidung gestellt hat, für welche eine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes gegeben ist, ist ihr Anbringen vom 30. Juni 2000, (unzureichend) verbessert mit Schreiben vom 28. Juli 2000, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen (siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 Rz. 161).Da die Antragstellerin – trotz eines expliziten Hinweises im Schreiben vom 28. Juli 2001, wonach nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist das Anbringen zurückgewiesen werde – kein Begehren auf eine Entscheidung gestellt hat, für welche eine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes gegeben ist, ist ihr Anbringen vom 30. Juni 2000, (unzureichend) verbessert mit Schreiben vom 28. Juli 2000, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen (siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 Rz. 161).
Schlagworte
Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, Nachprüfungsverfahren, Feststellung, Mängelbehebungsauftrag, Formgebrechen, fruchtloser Ablauf der Frist;Dokumentnummer
VERGT_20010612_F_19_00_9_00