Norm
BVergG 1997 §115 Abs1Rechtssatz
Gegenstand der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft ist nur der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgeblichen Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde gestützt hat. Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt. Zwei Begehren unterscheiden sich dann wesentlich, wenn die Stattgebung der in den Sprüchen jeweils zitierten Anträge das eine Mal eine Verletzung der Gleichbehandlung aller Bieter nach sich zöge und das andere Mal nicht. Deckt sich das neue Parteibegehren im wesentlichen nicht mit dem früheren, so liegt durch die Abweisung beziehungsweise Zurückweisung des früheren Antrags keine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor.Gegenstand der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft ist nur der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgeblichen Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde gestützt hat. Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt. Zwei Begehren unterscheiden sich dann wesentlich, wenn die Stattgebung der in den Sprüchen jeweils zitierten Anträge das eine Mal eine Verletzung der Gleichbehandlung aller Bieter nach sich zöge und das andere Mal nicht. Deckt sich das neue Parteibegehren im wesentlichen nicht mit dem früheren, so liegt durch die Abweisung beziehungsweise Zurückweisung des früheren Antrags keine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Antrag, Begehren, Rechtskraft, materielle, formelle, entschiedene Sache, res iudicata, Identität der Sache;Dokumentnummer
VERGR_20010625_N_64_01_15_02