Norm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Von einer bloß versehentlichen Säumnis der Antragsstellerin kann nicht ausgegangen werden, wenn sie im Fristerstreckungsantrag lediglich angibt, dass der Mängelbehebungsauftrag des BVA erst eine Woche nach Zustellung in ihren Büroräumlichkeiten "zutage getreten" sei.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mängelbehebungsauftrag, Verbesserungsauftrag, Verbesserungsfrist, Fristerstreckung;Dokumentnummer
VERGR_20010705_N_67_01_13_03