TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/25 92/02/0040

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des J in O, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 18. Juli 1991, Zl. VI/2-2452/1990, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw-Zuges nicht dafür gesorgt, daß die Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht, da das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort von einer dem Namen nach genannten Person gelenkt wurde, obwohl der Lkw um 3.750 kg und der Anhänger um 5.180 kg überladen waren. Dadurch habe der Beschwerdeführer zwei Übertretungen nach § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 begangen. Über ihn wurden Geldstrafen von S 1.000,-- (24 Stunden Ersatzarrest) bzw. S 2.000,-- (36 Stunden Ersatzarrest) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer beruft sich auf die in einem gleichgelagerten Fall eingebrachte, zur hg. Zl. 91/18/0108 protokollierte Beschwerde. Soweit sein nunmehriges Beschwerdevorbringen mit dem Inhalt dieser Beschwerde ident ist, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das diese Beschwerde als unbegründet abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1991 zu verweisen.

Im übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Verwaltungsstrafverfahren zu seiner Verantwortung vorgebracht, stichprobenweise Kontrollen vorzunehmen, um sicher gehen zu können, daß die Lenker seiner Kraftfahrzeuge die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 betreffend die höchstzulässige Beladung einhalten. Ein wirksameres Kontrollsystem einzurichten sei ihm nicht möglich bzw. nicht zumutbar.

Der Beschwerdeführer verkennt damit, daß das in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. zu § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 aufgestellte Erfordernis der Einrichtung und Praktizierung eines derartigen Kontrollsystems dazu dient, dem Zulassungsbesitzer die Möglichkeit zu geben, sein mangelndes Verschulden an festgestellten Übertretungen des KFG 1967 darzutun. Er hat im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG aber die Verpflichtung, jene Umstände, wonach ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, glaubhaft zu machen. Eine solche Glaubhaftmachung ist aber in der bloßen Behauptung, es lägen bestimmte entlastende Umstände vor, nicht gegeben. Im Rahmen der Glaubhaftmachung ist es vielmehr Aufgabe des Beschuldigten, initiativ zu werden und von sich aus ein ausreichendes Vorbringen zu erstatten und hiefür Bescheinigungsmittel anzubieten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/02/0124). Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der behaupteten stichprobenweisen Kontrollen keinerlei konkrete Einzelheiten vorgebracht und kein Bescheinigungsmittel angeboten. Die Art und Weise zu bestimmen, wie sich der Zulassungsbesitzer in die Lage versetzen kann, die Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu betreiben, liegt einzig an ihm; diesbezüglich - etwa hinsichtlich einer "Buchführungspflicht" - gibt es keine verbindlichen Normen.

Auch die vorliegende Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020040.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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