Norm
BVergG 1997 §115 Abs5Rechtssatz
Gemäß § 33 Abs 4 AVG können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen nicht geändert werden. Somit ergibt sich argum e contrario, dass behördliche Fristen - eine solche stellt der Auftrag zur Behebung von Mängeln gemäß § 13 Abs 3 AVG dar - grundsätzlich einer Erstreckung zugänglich sind, wobei allerdings ein diesbezüglicher Rechtsanspruch der Partei nicht besteht.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen nicht geändert werden. Somit ergibt sich argum e contrario, dass behördliche Fristen - eine solche stellt der Auftrag zur Behebung von Mängeln gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar - grundsätzlich einer Erstreckung zugänglich sind, wobei allerdings ein diesbezüglicher Rechtsanspruch der Partei nicht besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mängelbehebungsauftrag, Verbesserungsauftrag, Verbesserungsfrist, Fristerstreckung;Dokumentnummer
VERGR_20010705_N_67_01_13_02