Norm
BVergG 1997 §115 Abs5 Z4Text
BESCHEID
Der Senat 6 des Bundesvergabeamtes hat am 5. Juli 2001 durch den Vizepräsidenten des OGH Dr. Horst SCHLOSSER als Vorsitzenden und die Beisitzer Generalanwalt iR Dr. Peter REINDL als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Helmut
HEINDL als Mitglied der Auftragnehmerseite beschlossen:
Spruch:
Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) BGBl I Nr. 56/1997 idF BGBl I Nr. 27/1998, BGBl I Nr. 80/1999, BGBl I Nr. 120/1999, BGBl I Nr. 125/2000 betreffend das Vergabeverfahren "Erhebung altlastenverdächtiger Betriebsstandorte im Bezirk Linz-Stadt, Untersuchungen gemäß § 13 ALSAG 1989" des Bundes, vertreten durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dieses vertreten durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Coulinstraße 15, 4021 Linz, wird über die Anträge der A***, vertreten durch X***, wie folgt entschieden:Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2000, betreffend das Vergabeverfahren "Erhebung altlastenverdächtiger Betriebsstandorte im Bezirk Linz-Stadt, Untersuchungen gemäß Paragraph 13, ALSAG 1989" des Bundes, vertreten durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dieses vertreten durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Coulinstraße 15, 4021 Linz, wird über die Anträge der A***, vertreten durch X***, wie folgt entschieden:
Begründung:
Die Antragstellerin stellte am 18. Juni 2001 einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 115 BVergG in Verbindung mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 116 BVergG und bekämpfte die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers im gegenständlichen Verfahren. Zum drohenden wirtschaftlichen Schaden brachte die Antragstellerin vor, dass dieser etwa mit 15 % der Nettoauftragssumme beziffert werden könne. Die Antragstellerin begehrte die einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, "dass dem Auftraggeber der Vertragsabschluss vorläufig auf die Dauer eines Monats, jedenfalls aber bis zur Entscheidung der Bundes-Vergabekontrollkommission in der Hauptsache untersagt wird".Die Antragstellerin stellte am 18. Juni 2001 einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 115, BVergG in Verbindung mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 116, BVergG und bekämpfte die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers im gegenständlichen Verfahren. Zum drohenden wirtschaftlichen Schaden brachte die Antragstellerin vor, dass dieser etwa mit 15 % der Nettoauftragssumme beziffert werden könne. Die Antragstellerin begehrte die einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, "dass dem Auftraggeber der Vertragsabschluss vorläufig auf die Dauer eines Monats, jedenfalls aber bis zur Entscheidung der Bundes-Vergabekontrollkommission in der Hauptsache untersagt wird".
In einem Mängelbehebungsauftrag vom 22. Juni 2001 wies das Bundesvergabeamt die Antragstellerin darauf hin, dass der mit etwa 15 % der Nettoauftragssumme bezifferte Schaden nicht eindeutig erkennen lasse, auf welche Summe dieser sich beziehe, zumal der gegenständliche Auftrag noch nicht vergeben ist und daher keine "Nettoauftragssumme" vorliegt. Zur begehrten einstweiligen Verfügung wurde festgehalten, dass die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung unzulässigerweise von einer Entscheidung der Bundes-Vergabekontrollkommission, welcher keine diesbezügliche Zuständigkeit zukommt, abhängig gemacht wird, andererseits die begehrte Dauer der
einstweiligen Verfügung in sich widersprüchlich ist, dies schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 118 Abs. 2 BVergG, wonach über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden ist.einstweiligen Verfügung in sich widersprüchlich ist, dies schon im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 118, Absatz 2, BVergG, wonach über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden ist.
Daher forderte der Senat 6 des Bundesvergabeamtes die Antragstellerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, die obgenannten Mängel binnen fünf Tagen, einlangend per Telefax bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes zu beheben und ziffernmäßig bestimmte Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden zu erstatten sowie ein widerspruchsfreies, entsprechend den Bestimmungen des § 116 BVergG zulässiges bestimmtes Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Das Bundesvergabeamt wies die Antragstellerin ausdrücklich darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist ihr Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.Daher forderte der Senat 6 des Bundesvergabeamtes die Antragstellerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, die obgenannten Mängel binnen fünf Tagen, einlangend per Telefax bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes zu beheben und ziffernmäßig bestimmte Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden zu erstatten sowie ein widerspruchsfreies, entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 116, BVergG zulässiges bestimmtes Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Das Bundesvergabeamt wies die Antragstellerin ausdrücklich darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist ihr Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen nicht geändert werden. Somit ergibt sich argum e contrario, dass behördliche Fristen - eine solche stellt der Auftrag zur Behebung von Mängeln gemäß § 13 Abs. 3 AVG dar - grundsätzlich einer Erstreckung zugänglich sind, wobei allerdings ein diesbezüglicher Rechtsanspruch der Partei nicht besteht (VwGH 23.5.1979, Zl 398/79, in Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7 RZ 161).Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen nicht geändert werden. Somit ergibt sich argum e contrario, dass behördliche Fristen - eine solche stellt der Auftrag zur Behebung von Mängeln gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar - grundsätzlich einer Erstreckung zugänglich sind, wobei allerdings ein diesbezüglicher Rechtsanspruch der Partei nicht besteht (VwGH 23.5.1979, Zl 398/79, in Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7 RZ 161).
Im Fristerstreckungsantrag vom 3. Juli 2001 führte die Antragstellerin lediglich aus, dass das Fax des Bundesvergabeamtes "erst heute (also am 2. Juli 2001) in den Büroräumlichkeiten der Antragstellerin zutage getreten" sei. Aus dem Schriftsatz treten allerdings keinerlei Gründe hervor, warum der Mängelbehebungsauftrag des Bundesvergabeamtes vom 22. Juni 2001, zugestellt am 25. Juni 2001, erst eine Woche später in den Büroräumlichkeiten "zutage getreten" und von einer Bürokraft an Frau Mag. W*** vorgelegt worden ist. Somit kann aber auch nicht angesichts der im Fristerstreckungsantrag vorgebrachten Umstände von einer bloß versehentlichen Säumnis der Antragstellerin ausgegangen werden.
Da der Mängelbehebungsauftrag vom 22. Juni 2001 der Antragstellerin am 25. Juni 2001 zugestellt wurde, die im Mängelbehebungsauftrag gesetzte Frist aber bereits mit 2. Juli 2001 abgelaufen ist und die Antragstellerin bis zum heutigen Tag - trotz eines expliziten Hinweises im Schreiben vom 22. Juni 2001 - den mangelhaften Antrag vom 18. Juni 2001 nicht behoben hat, ist ihr Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen (siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7 RZ 161).Da der Mängelbehebungsauftrag vom 22. Juni 2001 der Antragstellerin am 25. Juni 2001 zugestellt wurde, die im Mängelbehebungsauftrag gesetzte Frist aber bereits mit 2. Juli 2001 abgelaufen ist und die Antragstellerin bis zum heutigen Tag - trotz eines expliziten Hinweises im Schreiben vom 22. Juni 2001 - den mangelhaften Antrag vom 18. Juni 2001 nicht behoben hat, ist ihr Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen (siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7 RZ 161).
Schlagworte
Erhebung altlastenverdächtiger Betriebsstandorte im Bezirk Linz-Stadt, Untersuchungen gemäß § 13 ALSAG 1989; Nachprüfungsverfahren, einstweilige Verfügung, Antrag, notwendiger Inhalt, Schaden, Konkretisierung; Mängelbehebungsauftrag, Verbesserungsauftrag, Verbesserungsfrist, Fristerstreckung;Dokumentnummer
VERGT_20010705_N_67_01_13_00