Norm
BVergG §113 Abs3Rechtssatz
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist nur dann zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder für eine Partei notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse einer Partei liegt (vgl die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5 E 37-38 zu § 56 AVG wiedergegebenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs). Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (Hauer/Leukauf, aaO E 44, 47).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist nur dann zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder für eine Partei notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse einer Partei liegt vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5 E 37-38 zu Paragraph 56, AVG wiedergegebenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs). Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (Hauer/Leukauf, aaO E 44, 47).
Der Antragsteller begehrte die Feststellung, dass die Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter nichtig sei. Da aber die Frage, ob die im gegenständlichen Verfahren vom Auftraggeber getroffenen Entscheidungen rechtmäßig waren, im Verfahren gemäß § 113 Abs 2 Z 2 BVergG geklärt werden können, kommt die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides daher ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht in Betracht und war der diesbezügliche Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.Der Antragsteller begehrte die Feststellung, dass die Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter nichtig sei. Da aber die Frage, ob die im gegenständlichen Verfahren vom Auftraggeber getroffenen Entscheidungen rechtmäßig waren, im Verfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG geklärt werden können, kommt die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides daher ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht in Betracht und war der diesbezügliche Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, selbständiger Feststellungsbescheid, Unzulässigkeit;Dokumentnummer
VERGR_20010727_N_63_01_20_03