RS Verg 2001/8/14 N-84/01-6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.08.2001
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Norm

BVergG 1997 §115 Abs5 Z6
AVG §13
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß § 115 Abs 5 Z 6 BVergG hat ein Nachprüfungsantrag ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Schon daraus ergibt sich die Unzulässigkeit eines unter einer Bedingung gestellten Begehrens. Darüber hinaus sind auch nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG bedingte Prozesshandlungen im Allgemeinen unzulässig.Gemäß Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 6, BVergG hat ein Nachprüfungsantrag ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Schon daraus ergibt sich die Unzulässigkeit eines unter einer Bedingung gestellten Begehrens. Darüber hinaus sind auch nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Parteianbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG bedingte Prozesshandlungen im Allgemeinen unzulässig.

Der Antrag auf Durchführung einer Nachprüfung bezüglich einer Entscheidung des Auftraggebers ist für sich genommen kein zulässiges Begehren, da ein solches voraussetzt, dass der Antragsteller klarstellt, worin das Ergebnis der behördlichen Tätigkeit bestehen soll, also welche Entscheidung der Behörde angestrebt wird. Wird das Begehren auf Nichtigerklärung des "Beschlusses" des Auftraggebers nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut des Antrages nur für den Fall gestellt, das das Bundesvergabeamt zu der Erkenntnis kommt, dass die Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig ist, handelt es sich um ein bedingtes Begehren. Dies ist auch deshalb unzulässig, weil das Vorliegen der Bedingung selbst nur unter der Voraussetzung geklärt werden kann, dass das zuständige Organ von einem aufrechten Antrag ausgeht und in die Sache eingeht

Entscheidungstexte

  • N-84/01-6
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 14.08.2001 N-84/01-6

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, notwendiger Inhalt, Antrag, Begehren, bestimmtes, Bedingung, Unzulässigkeit;

Dokumentnummer

VERGR_20010814_N_84_01_6_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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