Norm
BVergG 1997 §115 Abs5 Z6Rechtssatz
Gemäß § 115 Abs 5 Z 6 BVergG hat ein Nachprüfungsantrag ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Schon daraus ergibt sich die Unzulässigkeit eines unter einer Bedingung gestellten Begehrens. Darüber hinaus sind auch nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG bedingte Prozesshandlungen im Allgemeinen unzulässig.Gemäß Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 6, BVergG hat ein Nachprüfungsantrag ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Schon daraus ergibt sich die Unzulässigkeit eines unter einer Bedingung gestellten Begehrens. Darüber hinaus sind auch nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Parteianbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG bedingte Prozesshandlungen im Allgemeinen unzulässig.
Der Antrag auf Durchführung einer Nachprüfung bezüglich einer Entscheidung des Auftraggebers ist für sich genommen kein zulässiges Begehren, da ein solches voraussetzt, dass der Antragsteller klarstellt, worin das Ergebnis der behördlichen Tätigkeit bestehen soll, also welche Entscheidung der Behörde angestrebt wird. Wird das Begehren auf Nichtigerklärung des "Beschlusses" des Auftraggebers nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut des Antrages nur für den Fall gestellt, das das Bundesvergabeamt zu der Erkenntnis kommt, dass die Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig ist, handelt es sich um ein bedingtes Begehren. Dies ist auch deshalb unzulässig, weil das Vorliegen der Bedingung selbst nur unter der Voraussetzung geklärt werden kann, dass das zuständige Organ von einem aufrechten Antrag ausgeht und in die Sache eingeht
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, notwendiger Inhalt, Antrag, Begehren, bestimmtes, Bedingung, Unzulässigkeit;Dokumentnummer
VERGR_20010814_N_84_01_6_01