TE Verg Bescheid 2001/8/14 N-84/01-6

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Veröffentlicht am 14.08.2001
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Norm

BVergG 1997 §115 Abs5 Z6
BVergG 1997 §116 Abs1
AVG §13
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID:

Der Senat 9 des Bundesvergabeamtes hat am 14. August 2001 durch den Senatspräsidenten des OGH Dr. Wolfram MASSAUER als Vorsitzenden und die Beisitzer Dr. Josef BOSINA als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Helmut HEINDL als Mitglied der Auftragnehmerseite entschieden:

Spruch:

Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz (BVergG) betreffend das Vergabeverfahren "Sicherheitstechnische Beratungsdienste, sprengelweise Erbringung für ganz Österreich" des Auftraggebers Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter Straße 65, 1200 Wien, wird über die Anträge der C*** Gesellschaft nbR. (CA***, CB***) vom 9.8.2001, wie folgt entschieden:Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz (BVergG) betreffend das Vergabeverfahren "Sicherheitstechnische Beratungsdienste, sprengelweise Erbringung für ganz Österreich" des Auftraggebers Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter Straße 65, 1200 Wien, wird über die Anträge der C*** Gesellschaft nbR. (CA***, CB***) vom 9.8.2001, wie folgt entschieden:

Spruchpunkt 1: Der Antrag auf Nachprüfung der Entscheidung des Auftraggebers das Angebot der Antragsteller auszuscheiden verbunden mit dem Begehren auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses des Auftraggebers, wenn das Bundesvergabeamt zu der Kenntnis kommen sollte, dass die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot der Antragsteller auszuscheiden rechtswidrig ist, wird als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsgrundlage § 115 Abs. 5 Z 6 BVergG, § 13 AVGSpruchpunkt 1: Der Antrag auf Nachprüfung der Entscheidung des Auftraggebers das Angebot der Antragsteller auszuscheiden verbunden mit dem Begehren auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses des Auftraggebers, wenn das Bundesvergabeamt zu der Kenntnis kommen sollte, dass die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot der Antragsteller auszuscheiden rechtswidrig ist, wird als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsgrundlage Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 6, BVergG, Paragraph 13, AVG

Spruchpunkt 2: Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der das gegenständliche Ausschreibungsverfahren bis zur Entscheidung des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch für die Dauer von 2 Monaten ausgesetzt wird, wird zurückgewiesen. Rechtsgrundlage § 116 Abs. 1 BVergGSpruchpunkt 2: Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der das gegenständliche Ausschreibungsverfahren bis zur Entscheidung des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch für die Dauer von 2 Monaten ausgesetzt wird, wird zurückgewiesen. Rechtsgrundlage Paragraph 116, Absatz eins, BVergG

Begründung:

Gemäß § 115 Abs. 5 Z 6 BVergG hat ein Nachprüfungsantrag ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Schon daraus ergibt sich die Unzulässigkeit eines unter einer Bedingung gestelltem Begehrens. Darüberhinaus sind auch noch der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG bedingte Prozesshandlungen im allgemeinen unzulässig (vgl. VwGh vom 18.6.1996, 84/04/0183, VwGH 8.3.1994, 93/05/017, VwGH vom 18.4.1983 82/10/0197).Gemäß Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 6, BVergG hat ein Nachprüfungsantrag ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Schon daraus ergibt sich die Unzulässigkeit eines unter einer Bedingung gestelltem Begehrens. Darüberhinaus sind auch noch der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Parteianbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG bedingte Prozesshandlungen im allgemeinen unzulässig vergleiche VwGh vom 18.6.1996, 84/04/0183, VwGH 8.3.1994, 93/05/017, VwGH vom 18.4.1983 82/10/0197).

Der Antrag auf Durchführung einer Nachprüfung bezüglich der Entscheidung des Auftraggebers ist für sich genommen kein zulässiges Begehren, da ein solches voraussetzt, dass der Antragsteller klarstellt, worin das Ergebnis der behördlichen Tätigkeit bestehen soll, also welche Entscheidung der Behörde angestrebt wird. Das von den Antragstellern gestellte Begehren auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Auftraggebers wurde nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut ihres Antrages nur für den Fall gestellt, das das Bundesvergabeamt zu der Erkenntnis kommt, dass die Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig ist. Damit handelt es sich eben um ein bedingtes Begehren, dass nach den oben wiedergegebenen Erwägungen unzulässig ist. Dies ist auch deshalb unzulässig, weil das Vorliegen der Bedingung selbst nur unter der Voraussetzung geklärt werden kann, dass das zuständige Organ von einem aufrechten Antrag ausgeht und in die Sache eingeht (vgl. VwGH vom 8.3.1994, 93/05/017). Der Antrag war demnach als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag auf Durchführung einer Nachprüfung bezüglich der Entscheidung des Auftraggebers ist für sich genommen kein zulässiges Begehren, da ein solches voraussetzt, dass der Antragsteller klarstellt, worin das Ergebnis der behördlichen Tätigkeit bestehen soll, also welche Entscheidung der Behörde angestrebt wird. Das von den Antragstellern gestellte Begehren auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Auftraggebers wurde nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut ihres Antrages nur für den Fall gestellt, das das Bundesvergabeamt zu der Erkenntnis kommt, dass die Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig ist. Damit handelt es sich eben um ein bedingtes Begehren, dass nach den oben wiedergegebenen Erwägungen unzulässig ist. Dies ist auch deshalb unzulässig, weil das Vorliegen der Bedingung selbst nur unter der Voraussetzung geklärt werden kann, dass das zuständige Organ von einem aufrechten Antrag ausgeht und in die Sache eingeht vergleiche VwGH vom 8.3.1994, 93/05/017). Der Antrag war demnach als unzulässig zurückzuweisen.

Da mit dem heutigem Bescheid bereits über den Nachprüfungsantrag entschieden wurde kommt die begehrte Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr in Betracht, da eine solche eingeleitetes - sohin noch nicht abgeschlossenes - Nachprüfungsverfahren voraussetzt gemäß § 106 Abs. 1.Da mit dem heutigem Bescheid bereits über den Nachprüfungsantrag entschieden wurde kommt die begehrte Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr in Betracht, da eine solche eingeleitetes - sohin noch nicht abgeschlossenes - Nachprüfungsverfahren voraussetzt gemäß Paragraph 106, Absatz eins,

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Sicherheitstechnische Beratungsdienste; Nachprüfungsverfahren, notwendiger Inhalt, Antrag, Begehren, bestimmtes, Bedingung, Unzulässigkeit; Nachprüfungsverfahren, einstweilige Verfügung, Zulässigkeit;

Anmerkung

Im letzten Absatz muss es statt "§ 106 Abs 1" wohl "§ 116 Abs 1" heißen.

Dokumentnummer

VERGT_20010814_N_84_01_6_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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