RS Verg 2001/8/17 N-73/01-14

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Veröffentlicht am 17.08.2001
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Norm

BVergG 1997 §53a Abs2
AVG §32 Abs2

Rechtssatz

Bei der Berechnung der Stillhaltefrist gemäß § 53a Abs 2 BVergG ist § 32 Abs 2 AVG zu berücksichtigen, demnach nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche enden, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Bei der Berechnung der Stillhaltefrist gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, BVergG ist Paragraph 32, Absatz 2, AVG zu berücksichtigen, demnach nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche enden, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Entscheidungstexte

  • N-73/01-14
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 17.08.2001 N-73/01-14

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Stillhaltefrist, Fristberechnung;

Dokumentnummer

VERGR_20010817_N_73_01_14_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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