Norm
BVergG 1997 §53a Abs2Text
BESCHEID:
Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat am 16. August 2001 durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten des OGH iR Dr. Edgar Reisenleitner und die Beisitzer Divisionär Ing. Mag. Dr. Ernst Hladik als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Straßenbau- und Nebenarbeiten auf der B 13a - Liesingtal Straße, im Abschnitt 23., Perfektastraße von U6 bis Brunner Straße" des Auftraggebers Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dieses vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 28, Straßenverwaltung und Straßenbau,
Lienfeldergasse 96, 1171 Wien, wie folgt entschieden:
Spruch:
I. Der Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A*** AG, sowie 2. B*** GmbH, beide vertreten durch X***, vom 6. August 2001, verbessert am 13. August 2001, das Vergabeverfahren auszusetzen, wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A*** AG, sowie 2. B*** GmbH, beide vertreten durch X***, vom 6. August 2001, verbessert am 13. August 2001, das Vergabeverfahren auszusetzen, wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: §§ 53a Abs. 1 und 2, 116 Abs. 1 und 4 BVergGRechtsgrundlage: Paragraphen 53 a, Absatz eins und 2, 116 Absatz eins und 4 BVergG
II. Dem Antrag der Bietergemeinschaft, bestehend aus 1. A*** AG, sowie 2. B*** GmbH, beide vertreten durch X***, vom 6. August 2001, verbessert am 13. August 2001, "der vergebenden Stelle zu untersagen, den Zuschlag an C*** zu erteilen", wird stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag der Bietergemeinschaft, bestehend aus 1. A*** AG, sowie 2. B*** GmbH, beide vertreten durch X***, vom 6. August 2001, verbessert am 13. August 2001, "der vergebenden Stelle zu untersagen, den Zuschlag an C*** zu erteilen", wird stattgegeben.
Rechtsgrundlage: §§ 53a Abs. 1 und 2, 116 Abs. 1, 3 und 4 BVergG.Rechtsgrundlage: Paragraphen 53 a, Absatz eins und 2, 116 Absatz eins, 3 und 4 BVergG.
Dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dieses vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 28, Straßenverwaltung und Straßenbau, ist die Erteilung des Zuschlags im Vergabeverfahren "Straßenbau- und Nebenarbeiten auf der B 13a - Liesingtal Straße, im Abschnitt 23., Perfektastraße von U6 bis Brunner Straße" bei sonstiger Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Nachprüfungsantrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A*** AG sowie 2. B*** GmbH, beide vertreten durch X***, vom 6. August 2001, längstens aber bis zum 6. Oktober 2001 untersagt.
Begründung:
Die Antragstellerinnen stellten mit Antrag vom 6. August 2001, verbessert am 13. August 2001, die Begehren
sowie die im Spruch zitierten Begehren und führten zur Begründung im wesentlichen aus wie folgt:
Sie hätten fristgerecht ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt. Punkt 1.009 des Teils 1 des Leistungsverzeichnisses halte ausdrücklich fest, dass die Preise für die angebotenen Leistungen angemessen sein müssten und alle für die einwandfreie Ausführung und/oder Lieferung erforderlichen Teilkosten - wie etwa Material-, Geräte-, Lohnkosten - in angemessenem Verhältnis zu einander zu enthalten hätten. Die Kalkulation der Preise hätten dabei die anerkannten Grundsätze eines wirtschaftlichen Baubetriebes und einer verantwortungsvollen Unternehmensführung zu berücksichtigen. Die Ausschreibung habe eine Reihe von Positionen als wesentlich bezeichnet. Die Angebotsöffnung habe ergeben, dass das Angebot der Antragstellerin mit einer Angebotssumme von netto ATS 37.971.569,89 nach dem Angebot der Firma C*** & Bau GesmbH, (im folgenden: beabsichtigte Zuschlagsempfängerin), mit einer Angebotssumme von netto ATS 32.308.434,01 zweitgereiht gewesen sei. Mit Schreiben vom 20. Juli 2001, bei ihnen eingegangen am 25. Juli 2001, habe der Auftraggeber ihnen mitgeteilt, dass der Zuschlag an die beabsichtigte Zuschlagsempfängerin beabsichtigt sei. Diese Entscheidung widerspreche der Bestimmung des § 16 Abs. 1 BVergG, wonach Leistungen zu angemessenen Preisen zu vergeben seien, da das Angebot der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin massive Unterpreise in wesentlichen Positionen aufweise und daher auszuscheiden sei.Sie hätten fristgerecht ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt. Punkt 1.009 des Teils 1 des Leistungsverzeichnisses halte ausdrücklich fest, dass die Preise für die angebotenen Leistungen angemessen sein müssten und alle für die einwandfreie Ausführung und/oder Lieferung erforderlichen Teilkosten - wie etwa Material-, Geräte-, Lohnkosten - in angemessenem Verhältnis zu einander zu enthalten hätten. Die Kalkulation der Preise hätten dabei die anerkannten Grundsätze eines wirtschaftlichen Baubetriebes und einer verantwortungsvollen Unternehmensführung zu berücksichtigen. Die Ausschreibung habe eine Reihe von Positionen als wesentlich bezeichnet. Die Angebotsöffnung habe ergeben, dass das Angebot der Antragstellerin mit einer Angebotssumme von netto ATS 37.971.569,89 nach dem Angebot der Firma C*** & Bau GesmbH, (im folgenden: beabsichtigte Zuschlagsempfängerin), mit einer Angebotssumme von netto ATS 32.308.434,01 zweitgereiht gewesen sei. Mit Schreiben vom 20. Juli 2001, bei ihnen eingegangen am 25. Juli 2001, habe der Auftraggeber ihnen mitgeteilt, dass der Zuschlag an die beabsichtigte Zuschlagsempfängerin beabsichtigt sei. Diese Entscheidung widerspreche der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BVergG, wonach Leistungen zu angemessenen Preisen zu vergeben seien, da das Angebot der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin massive Unterpreise in wesentlichen Positionen aufweise und daher auszuscheiden sei.
Im Falle eines Entganges des Auftrages drohe den Antragstellerinnen ein Schaden durch Ausfallskosten in der Höhe von ATS 5.581.820,78, bestehend aus Geschäftsgemeinkosten, Bauzinsen, Wagnis, Gewinn, sowie weiters durch Angebotsbearbeitungskosten in der Höhe von ATS 96.000,-.
Der Auftraggeber teilte mit Schreiben vom 16. August 2001 mit, die gegenständlichen Straßenbauarbeiten seien Teil eines Gesamtvorhabens, welches sich aus folgenden Bruttowerten zusammensetze: Straßenbau mit einem vor Ausschreibung geschätzten Auftragswert von ATS 58 Millionen, Grünverbau mit einem geschätzten Auftragswert von ATS 5 Millionen, öffentliche Beleuchtung mit einem geschätzten Auftragswert von ATS 8,5 Millionen, sowie Verkehrsprovisorien, Verkehrsleiteinrichtungen und Verkehrslichtsignalanlagen mit einem geschätzten Auftragswert von ATS 13 Millionen, somit insgesamt brutto ATS 84,5 Millionen.
Die Mitteilung betreffend die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung sei den Antragstellerinnen mit einem am 24. Juli 2001 abgefertigten Schreiben mitgeteilt worden und diesen am 25. Juli 2001 zugegangen. Der Auftrag sei mit Schlussbrief vom 7. August 2001 unter gleichzeitiger Zusendung eines Gegenschlussbriefes an die beabsichtigte Zuschlagsempfängerin erteilt worden.
Interesse des Auftraggebers an der Fortführung des Vergabeverfahrens bestehe insofern, als die Voraussetzungen für die Durchführung des Gesamtvorhabens bereits erfolgten beziehungsweise erfolgt seien und ein verzögerter Baubeginn mehr Kosten durch provisorische Wiederherstellung verursachen könnte. Zudem könnten bei späterem Baubeginn die für 2001 vorgesehen Finanzmittel nur in geringerem Ausmaß verbaut werden, dadurch entstünde ein finanzieller Mehrbedarf im darauffolgenden Jahr, für welchen jedoch noch keine finanzielle Bedeckung gegeben sei. Hiefür müssten
möglicherweise andere Bauvorhaben zurückgestellt werden.
Zur Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes:
Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dieses vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, ist öffentlicher Auftraggeber iSv § 11 Abs. 1 Z 1 BVergG. Beim gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen Bauauftrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BVergG. Der einschlägige Schwellenwert gemäß § 6 Abs. 1 BVergG in der Höhe von ATS 68.801.500,-, das sind 5 Millionen Euro, ist angesichts des vom Auftraggeber mit inkl. Ust ATS 84,5 Millionen, somit netto ca. ATS 70 Millionen angegebenen geschätzten Auftragswertes überschritten.Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dieses vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, ist öffentlicher Auftraggeber iSv Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG. Beim gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen Bauauftrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG. Der einschlägige Schwellenwert gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BVergG in der Höhe von ATS 68.801.500,-, das sind 5 Millionen Euro, ist angesichts des vom Auftraggeber mit inkl. Ust ATS 84,5 Millionen, somit netto ca. ATS 70 Millionen angegebenen geschätzten Auftragswertes überschritten.
Zur Wirksamkeit der Zuschlagserteilung:
Gemäß § 53a Abs. 1 BVergG hat der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich schriftlich oder durch Telefax und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Gemäß § 53a Abs. 2 leg.cit darf der Zuschlag bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs. 1 erteilt werden, es sei denn, es wurde ein beschleunigtes Verfahren wegenGemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, BVergG hat der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich schriftlich oder durch Telefax und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, leg.cit darf der Zuschlag bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Absatz eins, erteilt werden, es sei denn, es wurde ein beschleunigtes Verfahren wegen
Dringlichkeit gemäß § 69 oder ein Verhandlungsverfahren gemäß § 74 Abs. 3 Z 3 bis 5, § 76 Abs. 3 Z 2 bis 5 oder § 81 Abs. 3 Z 2 bis 5 durchgeführt. Der Auftraggeber hat dasDringlichkeit gemäß Paragraph 69, oder ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 oder Paragraph 81, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 durchgeführt. Der Auftraggeber hat das
gegenständliche Vorhaben im offenen Verfahren ausgeschrieben und kein Vorbringen hinsichtlich eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 69 BVergG erstattet, daher ist im Provisorialverfahren von einer Stillhaltefrist gemäß § 53a Abs. 2 BVergG von zwei Wochen auszugehen. Untergegenständliche Vorhaben im offenen Verfahren ausgeschrieben und kein Vorbringen hinsichtlich eines beschleunigten Verfahrens gemäß Paragraph 69, BVergG erstattet, daher ist im Provisorialverfahren von einer Stillhaltefrist gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, BVergG von zwei Wochen auszugehen. Unter
Berücksichtigung der Vorschrift des § 32 Abs. 2 AVG, wonach nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche enden, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, sowie angesichts der den Antragstellerinnen am Mittwoch, dem 25. Juli 2001, zugegangenen Benachrichtigung, dass der Auftraggeber die Erteilung des Zuschlages an die beabsichtigte Zuschlagsempfängerin beabsichtigt, endete die Stillhaltefrist des § 53a Abs. 2 BVergG am Mittwoch, dem 8. August 2001.Berücksichtigung der Vorschrift des Paragraph 32, Absatz 2, AVG, wonach nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche enden, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, sowie angesichts der den Antragstellerinnen am Mittwoch, dem 25. Juli 2001, zugegangenen Benachrichtigung, dass der Auftraggeber die Erteilung des Zuschlages an die beabsichtigte Zuschlagsempfängerin beabsichtigt, endete die Stillhaltefrist des Paragraph 53 a, Absatz 2, BVergG am Mittwoch, dem 8. August 2001.
Der Senat hält weiters fest, dass eine allfällige Verletzung der Bestimmung des § 53a Abs. 5 BVergG, wonach ein Bieter den Auftraggeber unverzüglich von der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zu verständigen hat, - mangels einer ausdrücklichen Bestimmung - einer Nichtigkeit gemäß § 53a Abs. 2 BVergG nicht entgegensteht. Hinzu kommt, dass andernfalls der Zuschlag entweder nur gegenüber dem Bieter, der diese Vorschrift verletzt hat, gültig wäre, gegenüber den anderen Bietern jedoch nicht, oder die rechtswidrige Nichtbekanntgabe eines Nachprüfungsantrages seitens eines Bieters auch gegenüber allen anderen Bietern die Nichtigkeit eines Zuschlags innerhalb der Frist des § 53a BVergG heilen würde.Der Senat hält weiters fest, dass eine allfällige Verletzung der Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz 5, BVergG, wonach ein Bieter den Auftraggeber unverzüglich von der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zu verständigen hat, - mangels einer ausdrücklichen Bestimmung - einer Nichtigkeit gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, BVergG nicht entgegensteht. Hinzu kommt, dass andernfalls der Zuschlag entweder nur gegenüber dem Bieter, der diese Vorschrift verletzt hat, gültig wäre, gegenüber den anderen Bietern jedoch nicht, oder die rechtswidrige Nichtbekanntgabe eines Nachprüfungsantrages seitens eines Bieters auch gegenüber allen anderen Bietern die Nichtigkeit eines Zuschlags innerhalb der Frist des Paragraph 53 a, BVergG heilen würde.
Somit ist der mit Schreiben, datiert mit 7. August 2001, abgefertigt am 8. August 2001, erteilte Zuschlag gemäß § 53a Abs. 2 BVergG nichtig.Somit ist der mit Schreiben, datiert mit 7. August 2001, abgefertigt am 8. August 2001, erteilte Zuschlag gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, BVergG nichtig.
Zur Zulässigkeit:
Da der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung ebenfalls mit Anträgen auf Nichtigerklärung verbunden wurde, liegt auch ein das Nachprüfungsverfahren einleitender Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vor, sodass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 116 Abs. 1 BVergG zulässig ist.Da der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung ebenfalls mit Anträgen auf Nichtigerklärung verbunden wurde, liegt auch ein das Nachprüfungsverfahren einleitender Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vor, sodass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BVergG zulässig ist.
In inhaltlicher Hinsicht:
Gemäß § 116 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Antragstellerinteressen zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß § 116 Abs. 3 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des VergabeverfahrensGemäß Paragraph 116, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Antragstellerinteressen zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß Paragraph 116, Absatz 3, hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens
gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung Abstand zu nehmen. Gemäß § 116 Abs. 4 BVergG können mit einstweiliger Verfügung das gesamte Vergabeverfahren ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung Abstand zu nehmen. Gemäß Paragraph 116, Absatz 4, BVergG können mit einstweiliger Verfügung das gesamte Vergabeverfahren ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Die Antragstellerinnen haben die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung behauptet. Diese Behauptung erscheint im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragen nicht denkunmöglich. Über die inhaltliche Begründetheit ist im Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht
abzusprechen.
Da seitens des Auftraggebers die Vergabe an die beabsichtigte Zuschlagsempfängerin beabsichtigt ist, diese aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerinnen rechtswidrig wäre und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerinnen für den Zuschlag in Betracht kommen würde, droht den Antragstellerinnen durch die behauptete
Rechtswidrigkeit der Entgang des Auftrages, sohin ein Schaden, der nur durch vorläufige Untersagung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerinnen ermöglicht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nur die Vergabe an die beabsichtigte Zuschlagsempfängerin möglich, da der Auftraggeber die Vergabe an einen anderen Bieter neuerlich gemäß § 53a BVergG bekannt geben müsste. Die Untersagung des Zuschlages (nur) an die beabsichtigte Zuschlagsempfängerin ist daher eine geeignete Maßnahme im Sinn des § 116 Abs. 1 BVergG.Rechtswidrigkeit der Entgang des Auftrages, sohin ein Schaden, der nur durch vorläufige Untersagung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerinnen ermöglicht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nur die Vergabe an die beabsichtigte Zuschlagsempfängerin möglich, da der Auftraggeber die Vergabe an einen anderen Bieter neuerlich gemäß Paragraph 53 a, BVergG bekannt geben müsste. Die Untersagung des Zuschlages (nur) an die beabsichtigte Zuschlagsempfängerin ist daher eine geeignete Maßnahme im Sinn des Paragraph 116, Absatz eins, BVergG.
Es sind jedoch keine Gründe hervorgekommen und wurden von den Antragstellerinnen auch nicht vorgebracht, die es erfordern würden, dem Auftraggeber jedes Tätigwerden im vorliegenden Vergabeverfahren zu untersagen, vielmehr war darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Verzögerung des Vergabeverfahrens durch das Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt so gering wie möglich zu halten ist. Daher war der Antrag der Antragstellerinnen auf Aussetzung des Vergabeverfahrens gemäß § 116 Abs 4 BVergG abzuweisen.Es sind jedoch keine Gründe hervorgekommen und wurden von den Antragstellerinnen auch nicht vorgebracht, die es erfordern würden, dem Auftraggeber jedes Tätigwerden im vorliegenden Vergabeverfahren zu untersagen, vielmehr war darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Verzögerung des Vergabeverfahrens durch das Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt so gering wie möglich zu halten ist. Daher war der Antrag der Antragstellerinnen auf Aussetzung des Vergabeverfahrens gemäß Paragraph 116, Absatz 4, BVergG abzuweisen.
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 116 Abs. 3 BVergG ist zu berücksichtigen, dass die Interessen des Auftraggebers als gering einzustufen sind, da einerseits eine Verzögerung durch eine allfällige einstweilige Verfügung in den zeitlichen Ablauf eines Vergabeverfahrens von vornehereinIm Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 116, Absatz 3, BVergG ist zu berücksichtigen, dass die Interessen des Auftraggebers als gering einzustufen sind, da einerseits eine Verzögerung durch eine allfällige einstweilige Verfügung in den zeitlichen Ablauf eines Vergabeverfahrens von vorneherein
miteinzubeziehen ist. Weiters hat der Auftraggeber durch seine in sehr unbestimmter Form gehaltenen Ausführungen bezüglich der nachteiligen Folgen der beantragten einstweiligen Verfügung diese lediglich als möglich, nicht jedoch als wahrscheinlich oder gar als unvermeidlich dargestellt. Ferner hat er keine ziffernmäßigen Angaben zu den finanziellen Nachteilen wie beispielsweise die provisorischen Wiederherstellungen erstattet, so dass eine Abwägung mit dem den Antragstellerinnen drohenden Schaden nicht möglich ist.
Die Interessenabwägung ergibt somit kein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung im Sinn des § 116 Abs. 3 BVergG, daher war dem Antrag auf Untersagung des Zuschlages spruchgemäß stattzugeben.Die Interessenabwägung ergibt somit kein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung im Sinn des Paragraph 116, Absatz 3, BVergG, daher war dem Antrag auf Untersagung des Zuschlages spruchgemäß stattzugeben.
Schlagworte
Straßenbau- und Nebenarbeiten auf der B 13a; Nachprüfungsverfahren, Stillhaltefrist, Fristberechnung; Nachprüfungsverfahren, Einleitung, Verständigungspflicht des Bieters, Stillhaltefrist, Zuschlagserteilung; Einstweilige Verfügung, Möglichkeit der Rechtsverletzung, Rechtsschutzinteresse, Bescheinigungslast; Einstweilige Verfügung, drohender Schaden, Rechtsschutzinteresse, geeignete Maßnahme, gelindestes Mittel, Verzögerung, Untersagung der Zuschlagserteilung, Aussetzung des Vergabeverfahrens, Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung; Einstweilige Verfügung, Interessenabwägung, drohender Schaden, nachteilige Folgen, Konkretisierung, Verzögerung;Dokumentnummer
VERGT_20010817_N_73_01_14_00