Rechtssatz
Führt die Antragstellerin als den ihr drohenden Schaden den Entgang des Auftragsentgelts an, so macht die Antragstellerin als Schaden das Erfüllungsinteresse geltend, übersieht jedoch dabei, dass bei Berechnung des Erfüllungsinteresses der Wert ihrer eigenen Leistung, die ja dann nicht erbracht werden muss, abzuziehen ist (vgl Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I (1995)10). Da die Antragstellerin mehrere natürliche Personen als Subunternehmer für die tatsächliche Leistungsausführung namhaft gemacht hat, würde sie sich im Falle des Unterbleibens der Leistungsausführung deren Entgelt ersparen und ist für die Feststellung des der Antragstellerin konkret drohenden Schadens daher der Abzug dieser Ersparnis von dem der Antragstellerin zustehenden Leistungsentgelt erforderlich.Führt die Antragstellerin als den ihr drohenden Schaden den Entgang des Auftragsentgelts an, so macht die Antragstellerin als Schaden das Erfüllungsinteresse geltend, übersieht jedoch dabei, dass bei Berechnung des Erfüllungsinteresses der Wert ihrer eigenen Leistung, die ja dann nicht erbracht werden muss, abzuziehen ist vergleiche Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts römisch eins (1995)10). Da die Antragstellerin mehrere natürliche Personen als Subunternehmer für die tatsächliche Leistungsausführung namhaft gemacht hat, würde sie sich im Falle des Unterbleibens der Leistungsausführung deren Entgelt ersparen und ist für die Feststellung des der Antragstellerin konkret drohenden Schadens daher der Abzug dieser Ersparnis von dem der Antragstellerin zustehenden Leistungsentgelt erforderlich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, einstweilige Verfügung, Antrag, notwendiger Inhalt, Schaden, Berechnung, Subunternehmer;Dokumentnummer
VERGR_20010823_N_82_01_9_02