RS Verg 2001/8/23 N-81/01-8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2001
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Norm

BVergG 1997 §115 Abs5 Z3
BVergG 1997 §116 Abs2
BVergG 1997 §116 Abs3
AVG §13 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf § 115 Abs 5 Z 3 BVergG, wonach der Nachprüfungsantrag den maßgeblichen Sachverhalt darzustellen hat, sowie unter Bedachtnahme auf den Wortlaut des § 116 Abs 2 BVergG, wonach der Antragsteller die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen hat, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Angabe des Schadens, nämlich der Behörde die im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 116 Abs 3 BVergG erforderliche Bewertung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers zu ermöglichen, davon auszugehen, dass ein Antragsteller nicht bloß einen Schaden behaupten muss, sondern auch dessen konkreten Umfang durch ziffernmäßige Angabe des geschätzten Schadens darzulegen hat. Die Angaben des Antragsstellers, dass er als Bestbieter Anspruch auf Auftragserteilung habe, ihr durch das rechtswidrige Ausscheiden das Erfüllungsinteresse aus dem Auftrag entgehe und die durch die Angebotsbearbeitung entstandenen Personalkosten und sonstige Unkosten frustriert würden, legen den Schaden nicht ausreichend da. Ein solcher Antrag ist zur Verbesserung gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzustellen.Unter Bedachtnahme auf Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 3, BVergG, wonach der Nachprüfungsantrag den maßgeblichen Sachverhalt darzustellen hat, sowie unter Bedachtnahme auf den Wortlaut des Paragraph 116, Absatz 2, BVergG, wonach der Antragsteller die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen hat, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Angabe des Schadens, nämlich der Behörde die im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 116, Absatz 3, BVergG erforderliche Bewertung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers zu ermöglichen, davon auszugehen, dass ein Antragsteller nicht bloß einen Schaden behaupten muss, sondern auch dessen konkreten Umfang durch ziffernmäßige Angabe des geschätzten Schadens darzulegen hat. Die Angaben des Antragsstellers, dass er als Bestbieter Anspruch auf Auftragserteilung habe, ihr durch das rechtswidrige Ausscheiden das Erfüllungsinteresse aus dem Auftrag entgehe und die durch die Angebotsbearbeitung entstandenen Personalkosten und sonstige Unkosten frustriert würden, legen den Schaden nicht ausreichend da. Ein solcher Antrag ist zur Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzustellen.

Entscheidungstexte

  • N-7/98-5
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 25.03.1998 N-7/98-5
    Teilweise abweichend
  • N-31/98-5
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 09.10.1998 N-31/98-5
    Teilweise abweichend
  • N-67/01-13
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 05.07.2001 N-67/01-13
  • N-81/01-8
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 23.08.2001 N-81/01-8
  • N-82/01-9
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 23.08.2001 N-82/01-9

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, einstweilige Verfügung, Antrag, notwendiger Inhalt, Behauptungslast, Bescheinigungslast des Auftraggebers, Schaden, Konkretisierung, Mängelbehebungsauftrag;

Dokumentnummer

VERGR_20010823_N_81_01_8_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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