Norm
BVergG 1997 §115 Abs5 Z3Rechtssatz
Unter Bedachtnahme auf § 115 Abs 5 Z 3 BVergG, wonach der Nachprüfungsantrag den maßgeblichen Sachverhalt darzustellen hat, sowie unter Bedachtnahme auf den Wortlaut des § 116 Abs 2 BVergG, wonach der Antragsteller die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen hat, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Angabe des Schadens, nämlich der Behörde die im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 116 Abs 3 BVergG erforderliche Bewertung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers zu ermöglichen, davon auszugehen, dass ein Antragsteller nicht bloß einen Schaden behaupten muss, sondern auch dessen konkreten Umfang durch ziffernmäßige Angabe des geschätzten Schadens darzulegen hat. Die Angaben des Antragsstellers, dass er als Bestbieter Anspruch auf Auftragserteilung habe, ihr durch das rechtswidrige Ausscheiden das Erfüllungsinteresse aus dem Auftrag entgehe und die durch die Angebotsbearbeitung entstandenen Personalkosten und sonstige Unkosten frustriert würden, legen den Schaden nicht ausreichend da. Ein solcher Antrag ist zur Verbesserung gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzustellen.Unter Bedachtnahme auf Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 3, BVergG, wonach der Nachprüfungsantrag den maßgeblichen Sachverhalt darzustellen hat, sowie unter Bedachtnahme auf den Wortlaut des Paragraph 116, Absatz 2, BVergG, wonach der Antragsteller die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen hat, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Angabe des Schadens, nämlich der Behörde die im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 116, Absatz 3, BVergG erforderliche Bewertung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers zu ermöglichen, davon auszugehen, dass ein Antragsteller nicht bloß einen Schaden behaupten muss, sondern auch dessen konkreten Umfang durch ziffernmäßige Angabe des geschätzten Schadens darzulegen hat. Die Angaben des Antragsstellers, dass er als Bestbieter Anspruch auf Auftragserteilung habe, ihr durch das rechtswidrige Ausscheiden das Erfüllungsinteresse aus dem Auftrag entgehe und die durch die Angebotsbearbeitung entstandenen Personalkosten und sonstige Unkosten frustriert würden, legen den Schaden nicht ausreichend da. Ein solcher Antrag ist zur Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, einstweilige Verfügung, Antrag, notwendiger Inhalt, Behauptungslast, Bescheinigungslast des Auftraggebers, Schaden, Konkretisierung, Mängelbehebungsauftrag;Dokumentnummer
VERGR_20010823_N_81_01_8_01