Norm
BVergG 1997 §115 Abs5 Z6Rechtssatz
Gemäß § 115 Abs 5 Z 6 BVergG hat ein Nachprüfungsantrag ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Schon daraus ergibt sich die Unzulässigkeit eines unter einer Bedingung gestellten Begehrens. Darüber hinaus sind auch nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG bedingte Prozesshandlungen im Allgemeinen unzulässig.Gemäß Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 6, BVergG hat ein Nachprüfungsantrag ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Schon daraus ergibt sich die Unzulässigkeit eines unter einer Bedingung gestellten Begehrens. Darüber hinaus sind auch nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Parteianbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG bedingte Prozesshandlungen im Allgemeinen unzulässig.
Wird ein Antrag von mehreren Personen ausdrücklich nur für den Fall gestellt, das die Behörde zur Ansicht gelangen sollte, dass sie allesamt im gegenständlichen Vergabeverfahren eine Bietergemeinschaft gebildet haben, handelt es sich um ein unter einer Bedingung gestelltes Begehren, dass nach den oben wiedergegebenen Erwägungen unzulässig ist. Dies ist auch deshalb unzulässig, weil das Vorliegen der Bedingung selbst nur unter der Voraussetzung geklärt werden kann, dass das zuständige Organ von einem aufrechten Antrag ausgeht und in die Sache eingeht. Dieser bedingte Antrag war demnach als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, notwendiger Inhalt, Antrag, Begehren, bestimmtes, Bedingung, Unzulässigkeit;Dokumentnummer
VERGR_20010823_N_81_01_8_02