Norm
BVergG 1997 §115 Abs5 Z3Text
BESCHEID:
Der Senat 9 des Bundesvergabeamtes hat am 20. August 2001 durch den Vizepräsidenten des OGH iR Dr. Edgar REISENLEITNER als Vorsitzenden und die Beisitzer Divisionär Ing. Mag. Dr. Ernst HLADIK als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes SCHENK als Mitglied der Auftragnehmerseite entschieden:
Spruch:
Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 BVergG Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) BGBl I Nr. 56/1997 idF BGBl I Nr. 27/1998, BGBl I Nr. 80/1999, BGBl I Nr. 120/1999, BGBl I Nr. 125/2000 betreffend das Vergabeverfahren "Sicherheitstechnische Beratungsdienste, sprengelweise Erbringung für ganz Österreich" des Auftraggebers Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, wird über die Anträge vom 8. August 2001 der E*** OEG, sowie überIm Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2000, betreffend das Vergabeverfahren "Sicherheitstechnische Beratungsdienste, sprengelweise Erbringung für ganz Österreich" des Auftraggebers Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, wird über die Anträge vom 8. August 2001 der E*** OEG, sowie über
die von der E*** OEG gemeinsam mit DI F***, Ing. G***, Ing. H***, Ing. I***, Ing. J***, K***, L***, M*** und N*** gestellten Anträge, sämtliche Antragsteller vertreten durch RA X*** jeweils auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers vom 10.7.2001, das Angebot der Antragsteller auszuscheiden sowie auf Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens und Sperre der Erteilung des Zuschlages im Vergabeverfahren mittels einstweiliger Verfügung, wie folgt entschieden:
Spruchpunkt 1: Sämtliche Anträge der E*** OEG zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 115 Abs. 5 Z 3, 4 BVergG, § 116 Abs. 2 BVergG, § 13 Abs. 3 AVGRechtsgrundlage: Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 3, 4, BVergG, Paragraph 116, Absatz 2, BVergG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG
Spruchpunkt 2: Sämtliche von der E*** OEG
gemeinsam mit den obgenannten anderen Antragstellern gestellten Anträge, die nur für den Fall gestellt wurden, dass das Bundesvergabeamt zur Ansicht kommt, es handelte sich bei der E*** OEG gemeinsam mit den von ihr namhaft
gemachten Sicherheitsfachkräften um eine Bietergemeinschaft,
werden als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 13 AVGRechtsgrundlage: Paragraph 13, AVG
Begründung:
1. Zu Spruchpunkt 1:
Mit Schriftsatz vom 8. August 2001, der gemäß § 13 Abs. 8 AVG als am 10. August 2001 bei der Behörde eingelangt gilt, hat die Antragstellerin die im Spruch ersichtlichen Begehren, sohin einen Nachprüfungsantrag iSv § 115 Abs. 1 BVergG und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 116 Abs. 1 BVergG gestellt. Gemäß den im Spruch angeführten Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes müssen in einem Nachprüfungsantrag Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller enthalten sein und muss in einem Antrag auf Erlassung einerMit Schriftsatz vom 8. August 2001, der gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG als am 10. August 2001 bei der Behörde eingelangt gilt, hat die Antragstellerin die im Spruch ersichtlichen Begehren, sohin einen Nachprüfungsantrag iSv Paragraph 115, Absatz eins, BVergG und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BVergG gestellt. Gemäß den im Spruch angeführten Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes müssen in einem Nachprüfungsantrag Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller enthalten sein und muss in einem Antrag auf Erlassung einer
einstweiligen Verfügung die unmittelbar drohende Schädigung der Interessen des Antragstellers genau bezeichnet werden und müssen die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß dargelegt werden. Unter Bedachtnahme auf § 115 Abs. 5 Z 3 BVergG, wonach der Nachprüfungsantrag den maßgeblichen Sachverhalt darzustellen hat, sowie unter Bedachtnahme auf den Wortlaut des § 116 Abs. 2 BVergG, wonach der Antragsteller die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen hat, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Angabe des Schadens, nämlich der Behörde die im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 116 Abs. 3 BVergG erforderliche Bewertung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers zu ermöglichen, davon auszugehen, dass ein Antragsteller nicht bloß einen Schaden behaupten muss, sondern auch dessen konkreten Umfang durch ziffernmäßige Angabe des geschätzten Schadens darzulegen hat.einstweiligen Verfügung die unmittelbar drohende Schädigung der Interessen des Antragstellers genau bezeichnet werden und müssen die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß dargelegt werden. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 3, BVergG, wonach der Nachprüfungsantrag den maßgeblichen Sachverhalt darzustellen hat, sowie unter Bedachtnahme auf den Wortlaut des Paragraph 116, Absatz 2, BVergG, wonach der Antragsteller die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen hat, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Angabe des Schadens, nämlich der Behörde die im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 116, Absatz 3, BVergG erforderliche Bewertung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers zu ermöglichen, davon auszugehen, dass ein Antragsteller nicht bloß einen Schaden behaupten muss, sondern auch dessen konkreten Umfang durch ziffernmäßige Angabe des geschätzten Schadens darzulegen hat.
Die Ersteinschreiterin E*** OEG hat mit ihrem
Schriftsatz vom 8.8.2001 die im Spruch zu Punkt 1
ersichtlichen Begehren gestellt und sohin einen Nachprüfungsantrag im Sinne von § 115 Abs. 1 sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 116 Abs. 1 BVergG gestellt. Hinsichtlich des ihr drohenden Schadens hat sie in diesem Schriftsätzen ausgeführt, dass sie als Bestbieterin Anspruch auf Auftragserteilung habe, ihr durch das rechtswidrige Ausscheiden das Erfüllungsinteresse aus dem Auftrag entgehe und die durch die Angebotsbearbeitung entstandenen Personalkosten und sonstigen Unkosten frustriert würden. Eine ziffernmäßige Angabe dieses geschätzten Schadens war im Schriftsatz nicht enthalten. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Antragserfordernisse des § 115 Abs. 5 Z 4 sowie des § 116 Abs. 2 BVergG wurde der Antragstellerin mit ha. Verfügung vom 14.8.2001, Zl. N-81/01-6 die Behebung von Antragsmängeln durch ziffernmäßige Angabe des geschätzten drohenden Schadens bis 17.8.2001 aufgetragen. Bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 20.8.2001 ist die Antragstellerin diesem behördlichen Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, sodass ihre Anträge zu Spruchpunkt 1 wegen nicht behobener Mängel gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen waren.ersichtlichen Begehren gestellt und sohin einen Nachprüfungsantrag im Sinne von Paragraph 115, Absatz eins, sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BVergG gestellt. Hinsichtlich des ihr drohenden Schadens hat sie in diesem Schriftsätzen ausgeführt, dass sie als Bestbieterin Anspruch auf Auftragserteilung habe, ihr durch das rechtswidrige Ausscheiden das Erfüllungsinteresse aus dem Auftrag entgehe und die durch die Angebotsbearbeitung entstandenen Personalkosten und sonstigen Unkosten frustriert würden. Eine ziffernmäßige Angabe dieses geschätzten Schadens war im Schriftsatz nicht enthalten. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Antragserfordernisse des Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 4, sowie des Paragraph 116, Absatz 2, BVergG wurde der Antragstellerin mit ha. Verfügung vom 14.8.2001, Zl. N-81/01-6 die Behebung von Antragsmängeln durch ziffernmäßige Angabe des geschätzten drohenden Schadens bis 17.8.2001 aufgetragen. Bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 20.8.2001 ist die Antragstellerin diesem behördlichen Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, sodass ihre Anträge zu Spruchpunkt 1 wegen nicht behobener Mängel gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen waren.
Zu Spruchpunkt 2:
Gemäß § 115 Abs. 5 Z 6 BVergG hat ein Nachprüfungsantrag ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Schon daraus ergibt sich die Unzulässigkeit eines unter einer Bedingung gestellten Begehrens. Darüberhinaus sind auch nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG bedingte Prozesshandlungen im allgemeinen unzulässig (vgl. VwGH vom 18.6.1996, 94/04/0183, VwGH 8.3.1994, 93/05/0117, VwGH vom 18.4.1983 82/10/0197).Gemäß Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 6, BVergG hat ein Nachprüfungsantrag ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Schon daraus ergibt sich die Unzulässigkeit eines unter einer Bedingung gestellten Begehrens. Darüberhinaus sind auch nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Parteianbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG bedingte Prozesshandlungen im allgemeinen unzulässig vergleiche VwGH vom 18.6.1996, 94/04/0183, VwGH 8.3.1994, 93/05/0117, VwGH vom 18.4.1983 82/10/0197).
Die zu Spruchpunkt 2 dargestellten Antragsteller haben ihren Antrag ausdrücklich nur für den Fall gestellt, das die Behörde zur Ansicht gelangen sollte, dass sie allesamt im gegenständlichen Vergabeverfahren eine Bietergemeinschaft gebildet haben. Damit handelt es sich eben um ein bestimmtes Begehren, dass nach den oben wiedergegebenen Erwägungen unzulässig ist. Dies ist auch deshalb unzulässig, weil das Vorliegen der Bedingung selbst nur unter der Voraussetzung geklärt werden kann, dass das zuständige Organ von einem aufrechten Antrag ausgeht und in die Sache eingeht (vgl. VwGH vom 8.3.1994, 93/05/0117). Dieser bedingte Antrag war demnach als unzulässig zurückzuweisen.Die zu Spruchpunkt 2 dargestellten Antragsteller haben ihren Antrag ausdrücklich nur für den Fall gestellt, das die Behörde zur Ansicht gelangen sollte, dass sie allesamt im gegenständlichen Vergabeverfahren eine Bietergemeinschaft gebildet haben. Damit handelt es sich eben um ein bestimmtes Begehren, dass nach den oben wiedergegebenen Erwägungen unzulässig ist. Dies ist auch deshalb unzulässig, weil das Vorliegen der Bedingung selbst nur unter der Voraussetzung geklärt werden kann, dass das zuständige Organ von einem aufrechten Antrag ausgeht und in die Sache eingeht vergleiche VwGH vom 8.3.1994, 93/05/0117). Dieser bedingte Antrag war demnach als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Sicherheitstechnische Beratungsdienste; Nachprüfungsverfahren, einstweilige Verfügung, Antrag, notwendiger Inhalt, Behauptungslast, Bescheinigungslast des Auftraggebers, Schaden, Konkretisierung, Mängelbehebungsauftrag; Nachprüfungsverfahren, notwendiger Inhalt, Antrag, Begehren, bestimmtes, Bedingung, Unzulässigkeit;Anmerkung
Tippfehler im letzten Absatz der Begründung des Bescheides: statt "ein bestimmtes Begehren" muss es wohl heißen: "ein unter einer Bedingung gestelltes Begehren"Dokumentnummer
VERGT_20010823_N_81_01_8_00