Text
BESCHEID
Der Senat 9 des Bundesvergabeamtes hat durch die Richterin Dr. Friederike Lenk als Vorsitzende und die Beisitzer MR Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Helmut Heindl als Mitglied der Auftragnehmerseite am 28. August 2001 entschieden:
Spruch:
Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) BGBl I Nr. 56/1997 idF BGBl I Nr. 27/1998, BGBl I Nr. 80/1999, BGBl I Nr. 120/1999, BGBl I Nr. 125/2000 betreffend das Vergabeverfahren "Sicherheitstechnische Beratungsdienste, sprengelweise Erbringung" des Auftraggebers Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, A-1200 Wien, wird über den Antrag vom 23. August 2001, ergänzt durch Schriftsatz vom 28. August 2001, des B***, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch für den Zeitraum von zwei Monaten ab Antragstellung die Erteilung des Zuschlages betreffend die Sprengel 2 (Wien-Landstraße), 3 (Wien-Wieden), 19 (Wien-Favoriten) untersagt wird und die Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers vom 10. Juli 2001 betreffend das Angebot des Antragstellers bis zur Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung, längstens jedoch für den Zeitraum von zwei Monaten ab Antragstellung vorläufig ausgesetzt wird, wie folgt entschieden:Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2000, betreffend das Vergabeverfahren "Sicherheitstechnische Beratungsdienste, sprengelweise Erbringung" des Auftraggebers Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, A-1200 Wien, wird über den Antrag vom 23. August 2001, ergänzt durch Schriftsatz vom 28. August 2001, des B***, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch für den Zeitraum von zwei Monaten ab Antragstellung die Erteilung des Zuschlages betreffend die Sprengel 2 (Wien-Landstraße), 3 (Wien-Wieden), 19 (Wien-Favoriten) untersagt wird und die Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers vom 10. Juli 2001 betreffend das Angebot des Antragstellers bis zur Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung, längstens jedoch für den Zeitraum von zwei Monaten ab Antragstellung vorläufig ausgesetzt wird, wie folgt entschieden:
Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird stattgegeben. Die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot des Antragstellers auszuscheiden, wird vorläufig ausgesetzt. Dem Auftraggeber wird die Erteilung des Zuschlages hinsichtlich der Sprengel 2, 3, 19 untersagt. Diese einstweilige Verfügung gilt für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens längstens jedoch bis zum 23. Oktober 2001.
Rechtsgrundlage: § 116 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 BVergG.Rechtsgrundlage: Paragraph 116, Absatz eins, 2, 3, 4, 5, BVergG.
Begründung:
Entfällt gemäß § 58 Abs. 2 AVG.Entfällt gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG.
Schlagworte
Sicherheitstechnische Beratungsdienste; Einstweilige Verfügung;Dokumentnummer
VERGT_20010828_N_83_01_15_00