RS Verg 2001/9/4 N-79/01-23

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Rechtssatz

"Unabwendbar" ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" ist es, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, das heißt die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben."Unabwendbar" ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" ist es, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, das heißt die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

Entscheidungstexte

  • N-79/01-23
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 04.09.2001 N-79/01-23

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, Äußerungsfrist für den Auftraggeber, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsgründe, Ereignis, unabwendbar, unvorhergesehen, leichte Fahrlässigkeit, grobes Verschulden;

Dokumentnummer

VERGR_20010904_N_79_01_23_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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