RS Verg 2001/9/4 N-79/01-23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2001
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Norm

BVergG 1997 §116 Abs3
AVG §71 Abs1 Z1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Ein öffentlicher Auftraggeber hat insb Vorsorge dafür zu treffen, dass eine allfällige Stellungnahme gemäß § 116 Abs 3 BVergG innerhalb notwendigerweise knapper Fristsetzung erfolgen kann. Für urlaubsbedingt abwesende Dienstnehmer hat der Unternehmer entsprechende Vertretungsregeln vorzusehen. Wird daher eine an einem Donnerstag um 16.02 Uhr eingelangte Aufforderung, bis spätestens Montag, 10.00 Uhr, zum Interesse des Auftraggebers oder zum besonderen öffentlichen Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens im Sinn des § 116 Abs 3 BVergG Stellung zu nehmen, aus durch die Urlaubszeit bedingten Gründen erst am 14. August 2001 bearbeitet, liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 AVG vor; weiters handelt es sich dabei nicht nur um einen minderen Grad des Versehens.Ein öffentlicher Auftraggeber hat insb Vorsorge dafür zu treffen, dass eine allfällige Stellungnahme gemäß Paragraph 116, Absatz 3, BVergG innerhalb notwendigerweise knapper Fristsetzung erfolgen kann. Für urlaubsbedingt abwesende Dienstnehmer hat der Unternehmer entsprechende Vertretungsregeln vorzusehen. Wird daher eine an einem Donnerstag um 16.02 Uhr eingelangte Aufforderung, bis spätestens Montag, 10.00 Uhr, zum Interesse des Auftraggebers oder zum besonderen öffentlichen Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens im Sinn des Paragraph 116, Absatz 3, BVergG Stellung zu nehmen, aus durch die Urlaubszeit bedingten Gründen erst am 14. August 2001 bearbeitet, liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, AVG vor; weiters handelt es sich dabei nicht nur um einen minderen Grad des Versehens.

Entscheidungstexte

  • N-79/01-23
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 04.09.2001 N-79/01-23

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, Äußerungsfrist für den Auftraggeber, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsgründe, Ereignis, unabwendbar, unvorhergesehen, leichte Fahrlässigkeit, grobes Verschulden, kein Überwachungssystem, keine Urlaubsvertretung;

Dokumentnummer

VERGR_20010904_N_79_01_23_04
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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