RS Verg 2001/9/4 N-79/01-23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2001
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Norm

BVergG 1997 §116
BVergG 1997 §118 Abs1
AVG §33
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen fünf Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Gemäß § 33 AVG wird der Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen sind bei der Gewährung des Parteiengehörs zu einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 116 BVergG knappe Fristsetzungen unumgänglich, insbesondere im Fall von Anträgen, welche knapp vor einem Wochenende eingebracht werden und über die bald nach diesem abzusprechen ist.Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen fünf Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Gemäß Paragraph 33, AVG wird der Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen sind bei der Gewährung des Parteiengehörs zu einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 116, BVergG knappe Fristsetzungen unumgänglich, insbesondere im Fall von Anträgen, welche knapp vor einem Wochenende eingebracht werden und über die bald nach diesem abzusprechen ist.

Entscheidungstexte

  • N-79/01-23
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 04.09.2001 N-79/01-23

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, Entscheidungsfrist, Fristberechnung, Fristenlauf, Parteiengehör;

Dokumentnummer

VERGR_20010904_N_79_01_23_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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