Norm
BVergG 1997 §116Rechtssatz
Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen fünf Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Gemäß § 33 AVG wird der Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen sind bei der Gewährung des Parteiengehörs zu einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 116 BVergG knappe Fristsetzungen unumgänglich, insbesondere im Fall von Anträgen, welche knapp vor einem Wochenende eingebracht werden und über die bald nach diesem abzusprechen ist.Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen fünf Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Gemäß Paragraph 33, AVG wird der Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen sind bei der Gewährung des Parteiengehörs zu einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 116, BVergG knappe Fristsetzungen unumgänglich, insbesondere im Fall von Anträgen, welche knapp vor einem Wochenende eingebracht werden und über die bald nach diesem abzusprechen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Entscheidungsfrist, Fristberechnung, Fristenlauf, Parteiengehör;Dokumentnummer
VERGR_20010904_N_79_01_23_01