TE Verg Bescheid 2001/9/6 N-91/01-10

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Veröffentlicht am 06.09.2001
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BESCHEID

Der Senat 9 des Bundesvergabeamtes hat durch die Richterin Dr. Friederike LENK als Vorsitzende und die Beisitzer DDr. Herbert ZULINSKI als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als Mitglied der Auftragnehmerseite am 10. September 2001 entschieden:

Spruch:

Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) BGBl I Nr 56/1997 idF BGBl Nr 27/1998, BGBl I Nr. 80/1999, BGBl I Nr. 120/1999, BGBl I Nr 125/2000, betreffend das Vergabeverfahren "AMS Qualifizierungsberatung für den Aufbau von Qualifizierungsverbünden" des Auftraggebers Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dieses vertreten durch das AMS, Arbeitsmarktservice Tirol, Landesgeschäftsstelle, Schöpfstraße 5, 6010 Innsbruck, wird über den Antrag der A*** KEGIm Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 27 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2000,, betreffend das Vergabeverfahren "AMS Qualifizierungsberatung für den Aufbau von Qualifizierungsverbünden" des Auftraggebers Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dieses vertreten durch das AMS, Arbeitsmarktservice Tirol, Landesgeschäftsstelle, Schöpfstraße 5, 6010 Innsbruck, wird über den Antrag der A*** KEG

vom 28. August 2001, ergänzt durch den Schriftsatz vom 4. September 2001, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens längstens jedoch für den Zeitraum von zwei Monaten ab Antragstellung, die Erteilung des Zuschlags bis zur Entscheidung über das beantragte Nachprüfungsverfahren untersagt werden soll, wie folgt entschieden:

Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wird stattgegeben.

Dem Auftraggeber wird die Erteilung des Zuschlags untersagt.

Diese einstweilige Verfügung gilt für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens längstens jedoch bis zum 10. November 2001.

Rechtsgrundlage: § 116 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 116, Absatz eins, 2, 3, 4, 5, BVergG

Begründung:

Entfällt gemäß § 58 Abs. 2 AVG.Entfällt gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, Entfall der Begründung;

Dokumentnummer

VERGT_20010906_N_91_01_10_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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