RS Verg 2001/9/6 N-89/01-9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2001
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Norm

BVergG 1997 §116 Abs1
AVG §58 Abs2

Rechtssatz

Eine Begründung im Bescheid kann entfallen, wenn dem Standpunkt der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

Entscheidungstexte

  • N-89/01-9
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 06.09.2001 N-89/01-9
  • N-91/01-10
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 06.09.2001 N-91/01-10

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, Entfall der Begründung;

Dokumentnummer

VERGR_20010906_N_89_01_9_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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