RS Verg 2001/9/17 N-69/01-19

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Veröffentlicht am 17.09.2001
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Rechtssatz

Die Übermittlung der beabsichtigten Zuschlagsentscheidung an nur ein Mitglied einer Bietergemeinschaft kann in Ermangelung einer Bevollmächtigung dieses Mitglieds nicht als ausreichend im Hinblick auf § 53a Abs 1 BVergG angesehen werden.Die Übermittlung der beabsichtigten Zuschlagsentscheidung an nur ein Mitglied einer Bietergemeinschaft kann in Ermangelung einer Bevollmächtigung dieses Mitglieds nicht als ausreichend im Hinblick auf Paragraph 53 a, Absatz eins, BVergG angesehen werden.

Der Wortlaut des § 53a BVergG gibt keinen Aufschluss, ob im Fall der Angebotslegung durch eine Bietergemeinschaft allen Mitgliedern dieser Gemeinschaft die Zuschlagsentscheidung bekannt zu geben ist. Zwar legt § 15 Z 9 BVergG fest, dass "Bieter" im Sinne des Gesetzes auch eine Arbeits- und Bietergemeinschaft sein kann, doch ist damit noch nichts darüber gesagt, in welcher Weise der rechtsgeschäftliche Verkehr mit der Bietergemeinschaft bzw ihren Mitgliedern abzuwickeln ist. Das Bundesvergabegesetz enthält keinerlei Regelungen über die Vertretung der Bietergemeinschaft, demnach ist von den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen auszugehen. Nach diesen kommt einer Bietergemeinschaft als solcher keine Rechtsfähigkeit zu, rechtserhebliche Erklärungen sind daher nicht der Bietergemeinschaft als solcher, sondern ihren einzelnen Mitgliedern zu übermitteln. Anderes könnte nur dann gelten, wenn die Bietergemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildet, bei der in der Folge zu prüfen wäre, ob ein einzelnes Mitglied der Bietergemeinschaft kraft gesellschaftsrechtlicher Regelung für die Gesellschaft als solches vertretungsbefugt ist. Fehlt im Angebot jeglicher Hinweis auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, scheidet eine Vertretung einer solchen Gesellschaft durch einzelne Mitglieder bereits mangels Offenlegung der Vertretungsmacht aus.Der Wortlaut des Paragraph 53 a, BVergG gibt keinen Aufschluss, ob im Fall der Angebotslegung durch eine Bietergemeinschaft allen Mitgliedern dieser Gemeinschaft die Zuschlagsentscheidung bekannt zu geben ist. Zwar legt Paragraph 15, Ziffer 9, BVergG fest, dass "Bieter" im Sinne des Gesetzes auch eine Arbeits- und Bietergemeinschaft sein kann, doch ist damit noch nichts darüber gesagt, in welcher Weise der rechtsgeschäftliche Verkehr mit der Bietergemeinschaft bzw ihren Mitgliedern abzuwickeln ist. Das Bundesvergabegesetz enthält keinerlei Regelungen über die Vertretung der Bietergemeinschaft, demnach ist von den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen auszugehen. Nach diesen kommt einer Bietergemeinschaft als solcher keine Rechtsfähigkeit zu, rechtserhebliche Erklärungen sind daher nicht der Bietergemeinschaft als solcher, sondern ihren einzelnen Mitgliedern zu übermitteln. Anderes könnte nur dann gelten, wenn die Bietergemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildet, bei der in der Folge zu prüfen wäre, ob ein einzelnes Mitglied der Bietergemeinschaft kraft gesellschaftsrechtlicher Regelung für die Gesellschaft als solches vertretungsbefugt ist. Fehlt im Angebot jeglicher Hinweis auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, scheidet eine Vertretung einer solchen Gesellschaft durch einzelne Mitglieder bereits mangels Offenlegung der Vertretungsmacht aus.

Das sich aus allgemeinen zivilrechtlichen Überlegungen ableitende Ergebnis, dass mangels gesellschaftsrechtlich oder sonst rechtsgeschäftlich begründeter Vertretungsmacht eines einzelnen Mitgliedes der Bietergemeinschaft die Mitteilung nach § 53a Abs 1 BVergG stets sämtlichen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu übermitteln ist, erweist sich auch unter Bedachtnahme auf den Zweck des § 53a Abs 2 BVergG als richtig. Diese Bestimmung ist funktional als Rechtsmittelfrist anzusehen und soll den anfechtungsberechtigten Unternehmern mit Rücksichtnahme auf die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen wirksamen Rechtsschutzes gegen die Zuschlagsentscheidung die faktische Möglichkeit der Anfechtung dieser Entscheidung einräumen. Die Antragslegitimation für das Nachprüfungsverfahren steht jedem einzelnen Mitglied einer Bietergemeinschaft zu. Dieser individuellen Anfechtungsberechtigung entspricht es, dass die Mitteilung nach § 53a Abs 1 BVergG jedem einzelnen anfechtungsberechtigten Mitglied der Bietergemeinschaft zu übermitteln ist.Das sich aus allgemeinen zivilrechtlichen Überlegungen ableitende Ergebnis, dass mangels gesellschaftsrechtlich oder sonst rechtsgeschäftlich begründeter Vertretungsmacht eines einzelnen Mitgliedes der Bietergemeinschaft die Mitteilung nach Paragraph 53 a, Absatz eins, BVergG stets sämtlichen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu übermitteln ist, erweist sich auch unter Bedachtnahme auf den Zweck des Paragraph 53 a, Absatz 2, BVergG als richtig. Diese Bestimmung ist funktional als Rechtsmittelfrist anzusehen und soll den anfechtungsberechtigten Unternehmern mit Rücksichtnahme auf die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen wirksamen Rechtsschutzes gegen die Zuschlagsentscheidung die faktische Möglichkeit der Anfechtung dieser Entscheidung einräumen. Die Antragslegitimation für das Nachprüfungsverfahren steht jedem einzelnen Mitglied einer Bietergemeinschaft zu. Dieser individuellen Anfechtungsberechtigung entspricht es, dass die Mitteilung nach Paragraph 53 a, Absatz eins, BVergG jedem einzelnen anfechtungsberechtigten Mitglied der Bietergemeinschaft zu übermitteln ist.

Entscheidungstexte

  • N-69/01-19
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 17.09.2001 N-69/01-19

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Zuschlagsentscheidung, Stillhaltefrist, Beginn, Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, Bietergemeinschaft, Zugang, Bevollmächtigung;

Dokumentnummer

VERGR_20010917_N_69_01_19_06
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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